Voranmeldung zum EKZ 2

Update leopold steuerberatung

Voranmeldung zum EKZ 2

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Kurzupdate zum Energiekostenzuschuss 2

Mit diesem Kurzupdate möchten wir Sie darüber informieren, dass ab sofort eine Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss 2, auf dessen Richtlinie seit Sommer bereits zugewartet wird, nun bis 2.11.2023 (äußerst kurze Frist!!) möglich ist. Die Voranmeldung sollte durch Sie als Unternehmer erfolgen – es gibt jedoch die Möglichkeit, uns als Vertretung im AWS Fördermanager zu bevollmächtigen – dann kann eine Anmeldung und ein Antrag auch von uns befüllt werden.

Wichtig wird es sein, dass Sie vorab selbst einschätzen, ob Sie im Zeitraum 2021 vs. 2023 tatsächlich einer Kostensteigerung von zumindest EUR 6.000.- gegenüberstehen – unter dieser Schwelle wird als Bagatellgrenze (!) keine Förderung durchgeführt – sollten Sie darüber liegen, unterstützen wir Sie gerne bei der Berechnung und Beantragung, die auf sehr diffizilen Berechnungsschemen beruht.

Ziel des Energiekostenzuschuss 2 (EKZ 2) ist es, Energiemehrkosten, die im Jahr 2023 angefallen sind, teilweise zu kompensieren.

Die Mehrkosten ergeben sich durch den Vergleich mit den Energiekosten im Jahr 2021.

Der Energiekostenzuschuss 2 umfasst den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 und wird in 2 Förderperioden geteilt (1.1. – 30.6. / 1.7. – 31.12.) / Mindestförderung pro Periode EUR 1.500.- (!)

Die Antragstellung und Voranmeldung bezieht sich auf beide Förderungsperioden.

Wer ist förderungsfähig:

Förderungsfähige Unternehmen in der Basisstufe und den Berechnungsstufen 2 bis 5 sind bestehende Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UstG sowie Unternehmen, die ein beheizbares Gewächshaus betreiben.

Förderung erfolgt nur, sofern ab Berechnungsstufe 2-5 entweder ein negatives EBITDA (Voraussetzung, dass ein Verlust im Jahr 2023 entsteht) oder eine Absenkung des EBITDA um mindestens 40% gegenüber dem Jahr 2021 vorliegt. In der Basisstufe gilt dieses Kriterium bei Förderungen ab EUR 125.000 pro Periode – darunter kann nach ersten Angaben demnach auch eine Gewinnsteigerung im Vergleich zu 2021 vorliegen.

Was ist förderungsfähig:

Mehraufwendungen für Energie im Zeitraum 1.1. – 31.12.2023 im Vergleich zum Jahr 2021 (!).

Treibstoffe (Diesel, Benzin, NICHT AdBlue) in der Basisstufe – auch Treibstoffe, die im Ausland getankt werden (!), Strom, Erdgas, NEU im EKZ 2 auch Heizöl, Hackschnitzel und Pellets

Wieviel wird gefördert:

Entgegen der ersten Medieninformationen nicht 60% sondern 50% der förderungsfähigen Mehrkosten (Untergrenze EUR 1.500.- pro Halbjahr = Förderperiode).

Das heißt – betragen die Mehrkosten 2021 – 2023 nicht mindestens EUR 6.000.- in den Bereichen Treibstoff, Strom und Erdgas, Heizöl, Pellets, Hackschnitzel ist keine Förderung möglich – Berechnungen und Beantragungen würden nur Kosten, jedoch keinen Nutzen für Sie verursachen.

Bedingungen:

Energiesparmaßnahmen, steuerliches Wohlverhalten, Bonibeschränkung (!), Verbot von Ausschüttungen (!)

 

Presseinformationen des AWS: Zu den Basisinformationen >>>

FAQ des AWS zur Voranmeldung: Link zu den Informationen betreffend die Voranmeldung >>>