Aufgrund der Adaptierungen im Gesetzeswortlaut, soll Ihnen dieser Artikel die wesentlichen Inhalte sowie die damit einhergehenden Neuerungen kompakt zusammenfassen.
Zur Erinnerung, gem. dem Gesetzeswortlaut sind u.a. folgende Rechtsträger verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Eigentümer (das sind gem. §2 WiEReG natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht) an das Register gem. §1 WiEReG melden:
- OG´s
- KG´s
- AG´s
- GmbH´s
- Vereine gem. §1 VerG
- Privatstiftungen gem. §1 PSG
Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers
FALL A)
Ein direkter wirtschaftlicher Eigentümer ist eine natürliche Person mit >25% Anteilen an der Gesellschaft.
FALL B)
Ein indirekter wirtschaftlicher Eigentümer ist dann gegeben, wenn indirekt (z.B. durch direkte Kontrolle oder Zusammenrechnung einer Gruppe an Beteiligungen die unter einheitlicher Kontrolle steht die zusammen 25% überschreiten).
In einer Beteiligungskette gilt weiters als oberster Rechtsträger derjenige Rechtsträger, welcher vom indirekten wirtschaftlichen Eigentümer direkt kontrolliert wird. Damit muss im Register neben dem wirtschaftlichen Eigentümer auch der oberste Rechtsträger eingetragen werden.
Ersatztatbestand – Subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer
Sofern nach dem ersten Tatbestand KEIN wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann, gilt die oberste Führungsebene der Gesellschaft als wirtschaftliche Eigentümer.
Spezialfälle
- Treuhandschaft: Sowohl der Treuhänder (bei Beteiligung über 25%) als auch der Treugeber (indirekter wirtschaftlicher Eigentümer) gelten als wirtschaftliche Eigentümer. Treuhandschaftsverhältnisse sind im Register zwingend zu melden.
- Vereine: Da diese eigentümerlos sind, werden die Organträger lt. Vereinsregister als wirtschaftliche Eigentümer eingetragen.
Meldebefreiungen
- OG´s und KG´s SOFERN alle Gesellschafter natürliche Personen sind
- GmbH´s SOFERN alle Gesellschafter natürliche Personen sind
- Vereine – da die Organe aus dem Vereinsregister übernommen werden
Ausnahmen von der Befreiung:
- Sofern ein indirekter Kontrolltatbestand vorliegt, der nicht aus dem Firmenbuch oder Register ersichtlich ist – dies IST offenzulegen!
- Im Fall Subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer (keine natürliche Person über 25% – kein Eigentümer feststellbar = Ersatztatbestand – siehe oben) muss die Tatsache, dass der Ersatztatbestand zutrifft gemeldet werden – die Geschäftsführer, Vorstände udgl. werden aus dem Firmenbuch automatisch übernommen
Meldepflichten
Sofern keine Befreiung vorliegt muss eine Meldung binnen 4 Wochen ab Gründung einer Gesellschaft lt. §1 erfolgen.
Änderungen sind ebenfalls binnen 4 Wochen zu melden.
Änderung bzw. Neuigkeiten ab 2020
Durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 wird der §5 Abs. 1 letzter Absatz WiEReG geändert.
Bislang waren lediglich jährlich die gemeldeten Daten zu prüfen – eine Meldepflicht bestand nicht.
Nunmehr sind bei MELDEPFLICHTIGEN Rechtsträgern, welche somit nicht gem. §6 WiEReG befreit sind, jährlich mit Fälligkeit der jährlichen Überprüfung binnen 4 Wochen ab Fälligkeit Änderungsmeldungen oder aber auch UND DAS IST DAS WIRKLICH NEUE lediglich Bestätigungen hinsichtlich der Gültigkeit der bereits gemeldeten Daten abzugeben. Strafen resultieren erst ab zweimaliger Nichtabgabe einer Erklärung trotz wiederholter Aufforderung durch die Registerbehörde.
Es wird empfohlen weiters jede Änderung (auch bei grundsätzlich meldebefreiten Rechtsträgern) grundsätzlich im Stammregister zu melden um etwaigen Strafen zu entgehen.
Daher fordern wir Sie dringend auf ihrer Meldepflicht nachzukommen.
Gerne übernehmen wir dies für Sie. Übermitteln Sie uns dazu einfach sämtliche melderelevante Sachverhalte, sodass wir in Ihrem Namen gesetzeskonform vorgehen können.