EKZ 1 – Q4 2022 (Energie Kosten Zuschuss)

leopold steuerberatung in Graz und Leibnitz

EKZ 1 – Q4 2022 (Energie Kosten Zuschuss)

EKZ 1 – Q4 2022 (Energie Kosten Zuschuss) 1025 1024 leopold steuerberatung gmbh

Update zum Energiekostenzuschuss 1 Q4/2022

Inhalte: Anmeldezeitraum Energiekostenzuschuss 1, Verlängerung Zeitraum auf das 4. Quartal, Energiekostenzuschuss 2

 

Mit heutigem Tag, Mittwoch den 29. März 2023, startet die Anmeldefrist zum Energiekostenzuschuss 1 für das vierte Quartal 2022 die NICHT vom Steuerberater sondern vom jeweiligen Unternehmen leider SELBST einzubringen ist – der Antrag kann (voraussichtlich) basierend auf der Richtlinie zum Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz „UEZG“ beantragt werden – die Adaptierung der Richtlinie für das Q4/2022 liegt noch nicht vor zum heutigen Tag!

Die u.a. Übersicht dient als Zusammenfassung der entsprechenden Richtlinie und soll Ihnen ein Schema geben, ob und inwiefern Sie ggf. anspruchsberechtigt sein könnten, auf Basis der aktuellen Informationen.

 

WER?

Grundsätzlich nur energieintensive Unternehmen (>3% Energie- und Strombeschaffungskosten vom Produktionswert lt. letztverfügbarem Jahresabschluss – grundsätzlich Kennzahl 9040/9050 lt. Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung).

Diese 3% Grenze soll erst für den Energiekostenzuschuss 2, der ab Jänner 2023 für Energiekosten ab Jänner 2023 gültig sein soll, abgeschafft werden. Dies nur auf Basis von Pressevorinformationen – noch liegen keine weiteren Details vor.

Für Unternehmen mit einem Umsatz bis EUR 700.000.- in der letztverfügbaren Steuererklärung gilt diese 3% „Hürde“ nicht: Basisstufe 1 – Energieintensität ist somit keine Voraussetzung zur Förderung für eine große Anzahl an Betrieben.

Eine Förderung erfolgt NUR sofern eine Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen unterfertigt wird (Unterlassung Außen-/Schaufensterbeleuchtung etc. zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr / keine Heizung im Außenbereich / kein Offenhalten von Außentüren)

Unter anderem erhalten Unternehmen weiters NUR eine Förderung, sofern „steuerliches Wohlverhalten“ vorliegt bzw. allgemein u.a. binnen der letzten 5 Jahre zumindest vorlag.

 

WER NICHT?

  • Neugründungen ab 1.1.2022

  • Verkammerte oder nicht verkammerte Freiberufler

  • Energieproduzierende Unternehmen

  • Unternehmen, die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung)

 

WAS?

Als Energie- und Strombeschaffungskosten werden folgende Kostenarten berücksichtigt in der Basisstufe 1:

  • Treibstoffbeschaffungskosten für Benzin und Diesel

  • Strom

  • Erdgas

Die Mehrkosten werden mit einer Pauschalsumme von 30% in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gefördert – dieser Zuschuss ist wiederum steuerpflichtig. Die Mindestmehrkosten sollen laut Vorabinformationen von rund EUR 7.000.- (die noch bis September Gültigkeit hatten und somit viele Unternehmen von der Förderung ausschlossen) auf EUR 2.500.- herabgesetzt werden – Minimalfördersumme angeblich EUR 750.- statt EUR 2.000.- (EUR 750 : 30% = 2.500.- Minimalmehrkosten).

 

WIE?

Es ist ab 29.3.2023 eine Voranmeldung im AWS Fördermanager zu erfassen (Link siehe unten!) – dies kann bis zum 14.4.2023 geschehen (first come first served!!!!) – danach ist kein Antrag mehr möglich.

Die Voranmeldung MUSS vom Unternehmen selbst erledigt werden – der Steuerberater DARF diesen Antrag NICHT einbringen!

Danach wird ein Zeitfenster zugewiesen (digital per Mail), in welchem der finale Antrag eingebracht werden kann – dieser Zeitraum liegt dann zwischen 17.4.2023 und 16.6.2023.

Der Antrag muss mit Ihrer KUR eingebracht werden – diese ist im Unternehmensserviceportal (Mein USP – Unternehmensdaten) abrufbar.

 

Exkurs:

Mein Unternehmen hat über EUR 700.000.- Umsatz im letzten Abschluss ausgewiesen – wie berechne ich die 3% Grenze für das Kriterium der Energieintensität?

Produktionswert =

+ Umsatzerlöse iSd KZ 9040/9050 (E, K) des Jahres 2021 bzw. Wirtschaftsjahres 2022

+/- Veränderungen der Bestände an fertigen- und unfertigen Erzeugnissen

+/- Veränderungen des Handelswarenbestandes

– Zukauf von Waren und Dienstleistungen (Fremdleistungen) zum Wiederverkauf

 

Energie =

Summe der Aufwendungen für „Energiearten“ lt. Beilage 1 der Richtlinie – elektrischer Strom, Erdgas, Treibstoffe ua.

 

Energie / Produktionswert >= 3%

 

Link zu den FAQ: https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ1-Q4-2022/FAQ_Voranmeldung_Energiekostenzuschuss1_Q4_2022.pdf

Link zur Richtlinie EKZ 1: https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Richtlinie/ab_2023-01-11_Energiekostenzuschuss_RL.pdf

Presseinformation BM Kocher: https://www.aws.at/service/foerdernews/pressetexte-medienberichte-rundschreiben/detail/kocher-voranmeldung-fuer-energiekostenzuschuss-1-fuer-die-monate-oktober-bis-dezember-2022-startet/