(Stand aktualisiert – 27.05.2020 – 14.30 Uhr)
Themengebiete:
- CORONA – Kurzarbeit
- FÖRDERMAßNAHMEN des Bundes, der Länder, sonstige
- LIQUIDITÄT – Stundungen
- ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
- REAKTIVIERUNG DES WIRTSCHAFTSLEBENS – „was darf ich…“
Update aktuell:
@2: Der Härtefallfonds wurde wiederum adaptiert und ob der minimal bislang zur Auszahlung gelangten Fördersummen erweitert – u.a. um einen „Comeback-Bonus“
@1-2: Der Neustartbonus, zu welchem noch exakte Details schuldig geblieben sind, soll Wiedereinsteigern nach der Arbeitslosigkeit ein Mindestnettogehalt von zumindest 80% zum Vergleich vor der Krise bieten.
@2: Beantragung des Corona-Hilfs-Fonds-Zuschusses mit 20.5.2020 möglich lt. Website des BMF –>
@2: Eckpunkte des sogenannten „Wirtepaketes“ wurden erläutert – nähere Informationen finden Sie hier
- Senkung USt auf alkoholfreie Getränke von 20% auf 10%
- Erleichterungen bei Aushilfskräften
- Geschäftsfreundebewirtung mit 75% abzugsfähig
- Höhere Gastgewerbepauschalierungsgrenzen
- Essensgutscheine für Mitarbeiter mit EUR 8.- statt EUR 4,40 abzugsfähig sowie steuerfrei
@5: Wiedereröffnung Gastronomie und Hotellerie
@2: Neuerliche Adaptierung der Bedingungen für den Härtefallfonds Phase 2 – Mindestförderung in Höhe von EUR 500.-
@2: Corona-Familienhärteausgleich – der Härtefallfonds für Familien
Dieser Beitrag soll einen jeweils aktuellen Überblick über die Entwicklungen rund um das Thema CORONA – VIRUS geben – wir halten Sie damit mit den gegebenen Entwicklungen, nötigen Formularen und Förderstellen am Laufenden / einen Überblick bieten auch die Seiten oesterreich.gv.at sowie wko.at/corona.
1. Corona – Kurzarbeit
(+) Vorteile: Mitarbeiter bleiben im Dienstverhältnis und müssen sich nicht arbeitslos melden, Höherer Ersatz für Dienstnehmer als durch Arbeitslosengeld, Das AMS übernimmt (anteilig) Krankenstandskosten / Entgeltfortzahlung, Psychologisch positiver Effekt indem ein Dienstverhältnis aufrecht bleibt
(-) Nachteile: Liquidität fehlt dem Dienstgeber in der Zeit bis zur Rückerstattung durch das AMS, Kündigungseinschränkungen
DAS WESENTLICHE DAZU IM ÜBERBLICK
Kurzarbeit allgemein ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Zweck ist es, die Arbeitskosten für eine gewisse Zeit zu verringern und gleichzeitig die Beschäftigten im Unternehmen zu halten. Im Unterschied zur „normalen“ Kurzarbeit, die bis dato im Normalfall mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten beim AMS beantragt werden musste, kann die „Corona-Kurzarbeit“ im Idealfall bereits binnen 48 Stunden genehmigt werden.
Für Kurzarbeit erforderlich sind:
- eine Sozialpartnervereinbarung zwischen Kammer und Gewerkschaft,
- diese Vereinbarung ist gleichzeitig eine Betriebsvereinbarung (in Betrieben mit Betriebsrat), in Betrieben ohne Betriebsrat eine Einzelvereinbarung.
- die Zustimmung des Arbeitsmarktservice
Corona-Kurzarbeit
Man hat sich wie erwähnt nunmehr auf ein vereinfachtes Kurzarbeits-Modell geeinigt. Muster für die Sozialpartnervereinbarung / Einzelvereinbarung und ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung / Betriebsvereinbarung sowie eine ausführliche Handlungsanleitung zum Ausfüllen der Unterlagen finden Sie hier (entn. WKO.at/Corona):
Einzelvereinbarung
Betriebsvereinbarung
Handlungsanleitung von der WKO als pdf
Eckpunkte der Kurzarbeit:
Urlaub
Entgegen der bisherigen Bestimmungen ist seit der 3. Novellierung vom 19.3.2020 der vorab notwendige Konsum des Urlaubs (oder auch des etwaigen Zeitguthabens) keine Voraussetzung mehr um Kurzarbeit beantragen zu können. Damit wurde den damit einhergehenden Liquiditätsbedenken zahlreicher Unternehmer Rechnung getragen.
Nettoentgeltgarantie
- Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts
- Bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro sind es 85%
- Bei Bruttoentgelten über 2.685 Euro sind es 80%
Die Mehrkosten aus dem Titel des Lohn- und Gehaltsaufwandes trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen.
SV-Beiträge und Lohnnebenkosten sowie anteilige Urlaubs- und Weihnachtsgelder werden seit der 3. Novellierung am 19.3.2020 ebenso übernommen!
Eine Auszahlung erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein nach Prüfung der Berechnungsgrundlage (das AMS hat sich lt. dem Formular zum Kurzarbeitsbegehren hierzu bis zu 90 Tage!! ausbedungen um das Ausfallentgelt zur Überweisung zu bringen!).
=> Die Abrechnung übernehmen natürlich gerne wir für Sie. Ein Onlinerechner kann Ihnen jedoch bereits vorab eine Indikation bzgl. der Ersatzrate und der monetären Auswirkungen geben – hier gelangen Sie zum Online-Rechner.
Personenkreis
Alle Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebes – auch die Geschäftsführung nunmehr explizit (!!) sofern ein Dienstverhältnis besteht – ergo ASVG Pflicht.
Nunmehr sind auch Lehrlinge explizit förderbar (100% Nettoentgeltersatz), sofern sie von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen werden.
Behaltepflichten
Wichtig: Keine Kündigungsmöglichkeit bei Kurzarbeit!
Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Nur in Sonderfällen kann die Behaltepflicht nach der Kurzarbeit entfallen.
Bei Urlauben und Krankenständen während der Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt (!) wie vor der Einführung der Kurzarbeit – war dieses bislang noch zu 100% vom Dienstgeber aufzubringen, beteiligt sich jedoch nun das AMS in Form des aliquoten Beitrags.
Das heißt: Wird ihr Dienstnehmer krank, müssen Sie nicht mehr 100% aus dem Titel der Entgeltfortzahlung tragen, sondern nur noch den kurzarbeitsrelevanten aliquoten Anteil.
Arbeitszeit
Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein.
Beispiel:Von einer vereinbarten Kurzarbeitsdauer von sechs Wochen: 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%. Überstunden während der Kurzarbeit sind grundsätzlich möglich.
Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer abgeändert werden. Betriebe ohne Betriebsrat müssen die Sozialpartner darüber spätestens 5 Arbeitstage im Voraus informieren.
Dauer
Die „Corona-Kurzarbeit“ kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.
-> Verfahren
- Schritt: Information von AMS oder WKO einholen – zuerst möglichst im Internet, dann per Telefon/E-Mail
- Schritt: Folgende Dokumente ausfüllen / Vereinbarungen abschließen:
- Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarung
- Betriebsvereinbarung
- Einzelvereinbarung
(Muster entnommen von wko.at/corona)- AMS-Antragsformular (Corona): das neue aktualisierte Formular ist nunmehr unter www.ams.at – CORONA verfügbar (Hier gelangen Sie direkt zu den wesentlichen Dokumenten iZm der Kurzarbeit).
- Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Maßnahmen)
- Schritt: Dokumente dem AMS schicken (wenn möglich via eAMS-Konto, sonst per E-Mail – Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier)
- Schritt: Sozialpartner (WKO, Gewerkschaften, Kammern) unterschreiben binnen 48 Stunden
2. Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder, der Kommunen, Sonstige
a – Haftungskredite und Überbrückungsfinanzierungen
d – Stadt Graz
e – Bundesländer / Land Steiermark
a.) Haftungskredite / Überbrückungsfinanzierungen: Haftungsübernahmen durch den Bund
Tourismusbetriebe (u.a. Hotels oder Busunternehmen, Reisebüros)
Bundeshaftung i.H.v. 80% für Überbrückungsfinanzierungen mit einer Laufzeit von 36 Monaten – Haftungssumme maximal EUR 400.000.- / Gesamtkreditbetrag maximal EUR 500.000.- / Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft (Hotels, Gastronomie)
Antrag erfolgt durch Unternehmen (dies kann auch von Steuerberatern oder von der Bank abgewickelt werden).
Notwendig ist eine Kreditzusage der finanzierenden Hausbank.
Antragstellung auf https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/
Sofortmaßnahmen für alle sonstigen Betriebe außerhalb der Tourismusbranche
Diese Abwicklung erfolgt über das Austria Wirtschafts Service (AWS).
Gewerbliche und industrielle KMU´s (=keine Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft) sollen gefördert werden.
Nichterfüllung der URG Kennzahlen im dem Antrag vorangegangenen Jahr ist erforderlich und muss von der finanzierenden Bank bestätigt werden:
- >=8% Eigenkapital
- <15 Jahre fiktive Schuldentilgungsdauer
https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsfinanzierungen/
Haftungen für Exportfinanzierungen über die OeKB
Diese ist direkt über die Hausbank in Verbindung mit der Österreichischen Kontrollbank abzuwickeln. www.oekb.at
b.) Härtefallfonds für Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstbetriebe iHv EUR 2 Milliarden
Die Republik Österreich hat mit den Gesetzespaketen COVID 1 – 5 für Ein-Personen-Unternehmen (EPU) und Kleinstunternehmen einen Härtefallfonds eingerichtet, der nunmehr mit 2 Milliarden Euro dotiert wird. Ziel ist es, mit den Förderungen des Härtefallfonds den betroffenen Betrieben durch die Krise zu helfen. Hierzu wurde folgende Richtlinie (Download als pdf hier) mit folgenden Inhalten geschaffen.
Wichtig für Sie: Der Härtefallfonds soll diejenigen Betriebe unterstützen, die ohne diese Mittel keine Möglichkeit mehr haben ihre laufenden und täglichen Kosten zu decken. Eine teilweise Entschädigung und treffsicherere Berücksichtigung der entstandenen Schäden soll durch eine Übernahme von Fixkosten aus dem Corona-Krisenfonds gewährleistet werden. Geltend gemacht werden können nicht Auftragseinbrüche sondern nur tatsächliche Umsatzeinbrüche – siehe dazu die FAQ der WKO (wko.at/corona).
PHASE 1 (ausgelaufen!) – Details siehe separater Beitrag zum HÄRTEFALLFONDS–>
PHASE 2 (laufend!) – Details siehe separater Beitrag zum HÄRTEFALLFONDS–>
(+) Der Kreis der Bezieher wurde im Vergleich zu Phase 1 ausgeweitet, sodass deutlich mehr Unternehmerinnen und Unternehmer Geld aus dem Fonds erhalten;
(+) Einkommensober- und -untergrenzen entfallen;
(+) Mehrfachversicherungen, sowie Nebenverdienste sind nicht weiter Ausschlussgründe. Es wird wird das Modell „Auffüllen auf 2.000 Euro“ angewandt. D.h.: Erhalte ich aus einer unselbständigen Tätigkeit bereits EUR 1.500.- netto, so werden mir nur noch maximal EUR 500.- ersetzt.
(+) Ersetzt werden bis zu EUR 2.000.- pro Monat für maximal 3 Monate bzw. 80% des jeweiligen Monatsverdienstentgangs im Vergleich zu Vorjahresperioden (16.3. – 15.4. usw.)
(+) Jungunternehmer (Gründung ab 1.1.2020) erhalten pauschal EUR 500.- pro Monat. Sie müssen dafür plausibel ihren Verdienstentgang darstellen.
(+) Geringstverdiener (Verdienst unter Ausgleichszulage von rd. EUR 966.- p.m.) bekommen statt 80% des Verdienstentganges 90% ersetzt.
(+) Alle Zuschüsse aus dem Fonds sind steuerfrei -wie bereits bei Phase 1.
Die Kriterien der Phase 1 werden nicht verändert. Die detaillierten Förderrichtlinien zu Phase 2 können Sie hier nachlesen –>
WIE HOCH ist die Förderung?
Konkret wird mit einem Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Monat über max. drei Monate der sogenannte „Nettoeinkommensentgang“ – gesamt bis zu 6.000 Euro – abgefedert. Der erste Betrachtungszeitraum für den Verdienstentgang wird der erste Monat der Corona-Krise, von 16.3. bis 15.4. sein. Danach 16.4. – 15.5. und 16.5. – 15.6. 3 weitere Betrachtungszeiträume wurden hinzugefügt.
Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.
Weitere Infos dazu auf bmf.gv.at
WER kann um eine Förderung ansuchen?
Weiterhin derselbe Förderkreis wie für Phase 1 des Härtefallfonds.
Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Die Antragstellung für Non-Profit-Organisationen ist derzeit Gegenstand politischer Verhandlungen.
HÖHE der Unterstützung:
Die Auszahlungen starteten in KW 14!
- PHASE 1 – EUR 500.- bis 1.000.- pro Unternehmer (bei Nettoeinkommen bis EUR 6.000.- p.a. EUR 500.- / darüber EUR 1.000.-) – sofern kein Steuerbescheid aus 2019 vorliegt pauschal EUR 500.-
- PHASE 2 – Maximal EUR 6.000.- pro Unternehmer – Phase 1 Betrag wird auf die Erstauszahlung von Phase 2 angerechnet!
Die Abwicklung für EPU´s und Kleinstunternehmer bzw. neue Selbständige erfolgt über die Wirtschaftskammer – Link zur Website der WKO
Für Land- und Forstwirte mit naturgemäß leicht modifizierten Anspruchsvoraussetzungen erfolgt die Abwicklung über die Agrarmarkt Austria (eine ausführliche Ausfüllanleitung steht auf der Website zur Verfügung) – Link zur Website der AMA
WAS ist für den Online Antrag auf der WKO Website notwendig:
- Zugangsdaten für das WKO Benutzerkonto sofern vorhanden – eine Anmeldung ist auch ohne WKO-Benutzerkonto möglich.
- Steuernummer
- Eine spezielle Kennzahl für Korrespondenzen mit Behörden – „KUR“ ODER „GLN“*
Als Freier Dienstnehmer müssen Sie weder KUR noch GLN eintragen. - Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
*Die KUR ist Ihre Kennziffer des Unternehmensregisters. Abrufbar ist diese im eigenen Account des Unternehmensserviceportals (USP) – ggf. bitte rasch registrieren. Nach dem Login im Unternehmensserviceportal klicken Sie im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten anzeigen“. Auch Ihre Global Location Number (GLN) finden Sie im Unternehmensserviceportal in Ihren Unternehmensdaten.
*Eine wesentlich einfachere Abfragemöglichkeit bietet sich auf der Website der WKO für alle Mitglieder im Gewerberegister: https://firmen.wko.at/Web/SearchSimple.aspx – bitte dort ggf. die GLN Nummer abzufragen!
*Die meisten GLNs und KURs sind auch im „Ergänzungsregister für sonstige Betroffene“ abfragbar. Dafür benötigen Sie keine digitale Signatur. Nach Einstieg zur „Beauskunftung“ ist auf den Reiter „Funktionsträger“ zu wechseln und dort der eigene Name einzugeben. Nach dem Starten der Suche erhalten Sie die Suchergebnisse direkt unter der Suchmaske. Alternativ kann der Eintrag auch direkt unter dem Reiter „Betroffene“ gesucht werden. Verwenden Sie dazu als Suchparameter im Feld „Bezeichnung“ folgende Eingabe: *Nachname*Vorname* (bitte die Sterne (*) unbedingt wie angegeben verwenden).
Die Wirtschaftskammer wickelt diese Förderung im Auftrag des Bundes ab. Für Phase 2 werden die Anträge jeweils monatlich gestellt.
c.) Der Corona-Hilfs-Fonds (zuvor Notfallhilfefonds oder Corona-Krisen-Fonds)
Der mit 15 Mrd. Euro dotierte Notfallfonds soll für direkt betroffene Branchen wie Gastronomie und Handel eine Mischung aus Krediten und Zuschüssen bereitstellen, um Liquidität in Unternehmen zu sichern.
WER ist anspruchsberechtigt?
Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus hilft der Corona Hilfs-Fonds Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.
WIE wird nun wirklich geholfen?
Einerseits mit GARANTIEN (i) und andererseits mit DIREKTZUSCHÜSSEN (ii).
Details sind im separaten Artikel auf dieser Website abrufbar — „Der Corona-Hilfs-Fonds“
d.) Soforthilfe Wirtschaftspaket der Stadt Graz
Auch die Stadt Graz beteiligt sich durch Abgabenerleichterungen und u.a. Mietzinsreduktionen – lesen Sie dazu näheres auf der Website der Stadt Graz -> Hier.
e.) Förderungen von Ländern
Tourismus und Freizeitwirtschaft: Um die Wirtschaft in dieser schwierigen Situation zu unterstützen und existenzbedrohende Liquiditätsengpässe der betroffenen KMU zu vermeiden, hat das Tourismusministerium gemeinsam mit der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) und dem Tourismusressort des Landes Steiermark ein Corona-Virus-Maßnahmenpaket zur Unterstützung für den Tourismus geschnürt.
- Überbrückungskredit (ÖHT): Die Zinsen für die ÖHT Überbrückungsfinanzierungen (siehe Punkt 2.a.) werden vom Land Steiermark übernommen – dies wird direkt zwischen der ÖHT und Land Steiermark abgewickelt, sodass KEIN gesonderter Antrag notwendig ist.
- Zuschusskreditverträge: Es können Kredite von bis zu 120 Mio. oder max. einem Quartalsumsatz beantragt werden. Der Teil, der Betriebskosten abdeckt, muss nur bis zu 25% refundiert werden. Betroffene Unternehmen bekommen bis zu 3/4 ihrer Betriebskosten vom Staat ersetzt & darüber hinaus ausreichend Liquidität durch Kredite – Details werden derzeit vom BMF ausgearbeitet.
- Alle Kapitaltilgungen von bestehenden TOP-Tourismuskrediten können auf Antrag (!) ausgesetzt werden.
Hilfspaket des Landes Steiermark: Ergänzend zu den Maßnahmen der Bundesregierung übernimmt das Land Steiermark die Zinsen der Überbrückungsfinanzierungen (AWS, ÖHT) des Bundes und richtet gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Steiermark einen Härtefonds für besonders betroffene Branchen ein (=separater Härtefonds nach dem Vorbild des Bundes als besondere Unterstützung für steirische Betriebe!). Außerdem wird die Förderung von Telearbeitsplätzen stark ausgebaut – siehe Punkt „SFG Förderungen“.
Zinsübernahme: Das Land Steiermark übernimmt die Zinsen in der Höhe von maximal 2 Prozent für Überbrückungskredite, für die der Bund die Haftung im Ausmaß von bis zu 80 Prozent übernimmt. Dies betrifft Unternehmen aus Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung und Handel als auch für Tourismusbetriebe übernommen.
Die Abwicklung erfolgt über die Steirische Wirtschaftsförderung (SFG) in Zusammenarbeit mit der Austria Wirtschaftsservice (aws). Für Tourismusbetriebe übernimmt dies die Abteilung 12, Referat Tourismus, gemeinsam mit der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT).
f.) Sonstige Förderungen
i.) SFG Förderungen:
Etwaige Sonstige Förderungen können u.a. auf der Website der SFG (der steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft) recherchiert werden!
ii.) Förderung der Ärztekammer Steiermark:
Es soll besonders betroffenen Ärzten mit teilweisen Stundungen sowie Mitteln aus dem Härtefonds unter die Arme gegriffen werden. Auf der Website der Ärztekammer Steiermark sind die diesbezüglichen Kriterien sowie Möglichkeiten kompakt aufgelistet.
g.) Corona Familienhärteausgleich
Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend stellt 30 Millionen Euro (ergo 0,08% des Volumens sonstiger Corona Förderungen) aus dem Familienlastenausgleichsfonds für den Corona-Familienhärteausgleich zur Verfügung.
Ab 15. April 2020 kann eine Unterstützung aus dem Corona-Familienhärteausgleich („Corona-Familienhärtefonds“) beantragt werden.
Kurzer Überblick:
-
Grundvoraussetzung ist, dass die Familie ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat und dass zum Stichtag 28.02.2020 für mindestens ein im Familienverband lebendes Kind Familienbeihilfe bezogen wurde.
-
Unselbständige Erwerbstätige: Mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil, der am 29.02.2020 beschäftigt war, hat aufgrund der Corona-Krise seinen Arbeitsplatz verloren oder wurde zur Corona-Kurzarbeit angemeldet.
-
Selbständige Erwerbstätige:Mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ist aufgrund der Corona-Krise in eine finanzielle Notsituation geraten und zählt zum förderfähigen Kreis natürlicher Personen aus dem Härtefallfonds der WKÖ.
Antragsstellung
Der Antrag erfolgt an das Bundesministerium per Mail und muss folgendes enthalten:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Kopie (Foto) der Bankkarte des Kontos, das als Überweisungskonto im Antrag genannt wird
- Bei unselbständigen Erwerbstätigen: Einkommensbeleg 28.02.2020 und entweder ein Beleg der AMS-Leistung oder über die Höhe des Corona-Kurzarbeitsentgelts
- Bei selbständigen Erwerbstätigen: Einkommensteuerbescheid 2017 und ein Nachweis darüber, dass der/die Antragsteller/in zum förderfähigen Kreis natürlicher Personen aus dem Härtefallfonds der WKÖ zählt sowie eine Bestätigung der Höhe der Zuwendung.
- Allfähige weitere Einkommensbelege der Familie
Höhe der Zuwendung
Zur Ermittlung der Höhe wird als Basis ein Familienfaktor errechnet, der aus der Zusammensetzung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie gebildet wird. Dieser Familienfaktor wird mit 300 multipliziert und ergibt die monatliche Zuwendung pro Monat für die jeweilige Familie, maximal jedoch 1.200 € pro Monat.
Die Zuwendung wird für die Dauer der Einkommensminderung, höchstens jedoch für 3 Monate gewährt.
Voraussetzungen
Zuwendungen werden nicht gewährt, wenn die Einkommensgrenze netto überschritten wird. Die Einkommensgrenzen sind:
1 Personen Haushalt + 1 Kind | 1.600 € |
1 Personen-Haushalt + 2 Kinder | 2.000 € |
1 Personen-Haushalt + mehr Kinder | 2.800 € |
Paar + 1 Kind | 2.400 € |
Paar + 2 Kinder | 2.800 € |
Paar + mehr Kinder | 3.600 € |
Nähere Informationen sowie Antragsformulare können Sie folgender Website entnehmen —>
3. Liquidität
3.1. Maßnahmen des BMF:
Die Republik greift kräftig unter die Arme und will mit dem erwähnten 38 Milliarden EURO ein (erstes!) Notpaket zur Verfügung stellen – wie erwähnt sind dies zunächst vorwiegend Haftungen jedoch auch eine erste Soforthilfe für besonders betroffene Branchen und EPU´s.
Steuervorauszahlungen können gestundet werden. Auch Herabsetzungen der vorläufigen VZ Beträge sind unbürokratisch möglich.
Sowohl das Finanzamt, als auch die Sozialversicherung der Selbständigen oder die Österreichische Gebietskrankenkasse bzw. die Kommunen (bspw. Stadt Graz) haben daneben wesentliche Erleichterungen für Stundungsansuchen geschaffen – pauschal lässt sich sagen, dass grundsätzlich Stundungen, deren Antragsgrund unter zwingender Glaubhaftmachung in den Auswirkungen des Corona Virus zu sehen sind, bis zu 3 Monate jeweils gestundet werden.
3.2. Maßnahmen SVS, ÖGK
ÖGK:
Folgende Maßnahmen sind seit 16. März 2020 in Kraft und gelten zunächst voraussichtlich für die Beitragszeiträume Februar, März, April 2020:
- Ausständige Beiträge werden nicht gemahnt.
- Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden. Diese automatische Stundung ist allerdings kraft Gesetz nur für geschlossene Betriebe gültig – für alle anderen Betriebe bedarf es nach wie vor eines Antrags!!
- Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert.
- Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen.
- Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
Anmeldungen müssen weiters fristgerecht erfolgen. Die mBGM ist wie gewohnt zu übermitteln.
SVS:
Auch die Sozialversicherung der Selbständigen gewährt derzeit in Zusammenhang mit den besonderen Härtefällen Stundungen und verrechnet keine Stundungszinsen. Hier wird kompakt zusammengefasst, wie Sie die SVS unterstützt.
Die Mitarbeiter der leopold steuerberatung gmbh stehen Ihnen für sämtliche Fragen von Stundungsansuchen bis Kurzarbeit und sonstigen Themen beratend zur Seite und erledigen die Formalismen gerne.
Treten Sie mit uns jedenfalls bei etwaigen Liquiditätsengpässen in Kontakt.
4. Arbeitslosenversicherung
Aufgrund der gegebenen Aktualität dürfen wir Sie auch prägnant über Wesentliche Fragen in Zusammenhang mit dem Arbeitslosenversicherungsgesetz aufklären:
-
Kann ich mich als selbständiger auch arbeitslos melden?
JA! Sofern Sie bereits vor 2009 selbständig erwerbstätig waren behalten Sie ihren Arbeitslosenversicherungsschutz aus einer unselbständigen Tätigkeit unbegrenzt. Das bedeutet, dass Sie sich bei der SVS abmelden müssen und zeitgleich ihr Gewerbe ruhend melden. Dadurch können Sie Arbeitslosengeld beantragen. (Hinweis: Dieser Schutz besteht auch, wenn Sie erst nach 2009 selbständig wurden, jedoch vor dem 1.1.2009 mindestens 5 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig unselbständig erwerbstätig waren.
-
Wie wird mein Arbeitlosengeld berechnet?
Wird der Arbeitslosengeld-Antrag bis 30.6. eines Jahres gestellt (z.B. am 16.3.2020), so wird die Jahresbeitragsgrundlage des vorletzten Kalenderjahres herangezogen (=sozialversicherungspflichtiges Jahresbruttoeinkommen einschließlich Sonderzahlungen); wird der Antrag nach dem 30.6. gestellt, dann das letzte Jahr. Werden das vorletzte oder ein davor liegendes Jahr für die Bemessung herangezogen, so werden diese mit dem Aufwertungsfaktor für die Sozialversicherung (§ 108 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) des entsprechenden Jahres aufgewertet.
Diese Jahresbeitragsgrundlage (maximal Höchstbemessungsgrundlage) wird auf ein monatliches Bruttoentgelt umgerechnet. Dieser Betrag wird um die gesetzlichen Abzüge eines/r durchschnittlichen alleinstehenden Angestellten vermindert (in einen Nettobetrag umgerechnet). Von diesem Nettobetrag gebühren grundsätzlich 55%.
Beispiel: Bei EUR 2.000.- brutto beispielsweise gebühren rund EUR 1.000.- netto bzw. rund EUR 32.- pro Tag
Sollten Sie einen sehr geringen Verdienst haben oder/und Sorgepflichten, kann es zu einer günstigeren Berechnung kommen.
Weitere Themenfelder werden u.a. auch auf der Website des AMS naturgemäß gebührend erläutert.
5. REAKTIVIERUNG DES WIRTSCHAFTSLEBENS – „Was darf ich…“
GASTRONOMIE (Quelle: wko.at/corona): Lieferservice und Abholen unter gewissen Voraussetzungen (s.u.) zulässig. Betriebsinhabern und Betriebsmitarbeitern ist der Zugang im Zusammenhang mit der Durchführung von Lieferservice für alle Betriebsarten des Gastgewerbes möglich. Die Abholung und Zustellung kann auch durch Lieferdienste erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass zwischen den agierenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.
Das Abholen von Speisen ist für Kunden möglich, wenn
- diese vorbestellt wurden
- nicht vor Ort konsumiert werden
- bei der Übergabe der auch sonst vorgeschriebene Mindestabstand von 1 m eingehalten wird.
Die Betriebsstätte ist grundsätzlich geschlossen zu halten. Das Betreten ist nur für jene Kunden zulässig, die vorher bestellte Speisen abholen und nur für den Zweck der Abholung.
Gäste sollen nach Möglichkeit nur einzeln ins Lokal gelassen werden bzw. ist es durch andere geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Sicherheitsabstand eingehalten wird. Menschenansammlungen im oder vor dem Lokal sind zu vermeiden. Mehr Antworten in Zusammenhang mit der Abholung von Speisen finden Sie hier —> Link wko.at
Der Fahrplan aus der Krise:
- Ab 14.4. konnten kleine Geschäftslokale für den Verkauf von Waren und Handwerksbetriebe wieder unter den folgenden Bedingungen öffnen:
- Max. 400m² Verkaufsfläche
- Nur 1 Kunde pro 20 m²
- Sicherstellen der maximalen Kapazität durch Einlasskontrolle
- Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen
- Regelmäßiges Desinfizieren muss sichergestellt werden
- Bau- und Gartenmärkte konnten auch bereits ab 14.4. aufsperren unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche – die weiteren Auflagen gelten selbstverständlich auch in diesem Bereich
- Die 400 m² Grenze gilt für die gesamte Fläche von Einkaufszentren
- Ab 1. Mai können alle Geschäfte für den Verkauf von Waren sowie Friseure unter strengen Auflagen öffnen
- Hotellerie und Gastronomie – Lockerungen ab Mitte Mai 2020:
-
- Von Gastgebebern, MitarbeiternInnen und Gästen sind bestimmte Verhaltensregeln einzuhalten. Darunter sind in der Pressekonferenz folgende Bestimmungen genannt worden:
- Öffnungszeiten in der Gastronomie von 6.00 bis 23.00 Uhr.
- Gästen müssen Sitzplätze an Tischen zugeteilt werden, wenn möglich auf Vorreservierung.
- Gäste müssen an der Tür abgeholt werden und zum Platz geleitet werden.
- Ein Schankbetrieb an der Theke ist verboten.
- An einem Tisch dürfen max. 4 Erwachsene sitzen (Kinder werden zusätzlich gerechnet).
- Zwischen verschiedenen Gästegruppen soll ein Mindestabstand von 1 Meter eingehalten werden.
- Für MitarbeiterInnen mit Gästekontakt sind MNS Masken bzw. Gesichtsvisiere vorgeschrieben.
- Gäste müssen beim Eintreten einen Mund-Nasen-Schutz tragen – auch wenn sie sich im Gastraum bewegen. Am Tisch dürfen sie diesen abnehmen.
- Keine Maskenpflicht besteht für Gäste bzw. für MitarbeiterInnen ohne Gästekontakt.
- Das Tragen von Masken oder Face-Shields gilt aber auch in der Küche, wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können.
- Am Tisch dürfen sich keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch bestimmt sind, wie zum Beispiel Salzstreuer, Brotkorb, Besteck-Steher und Ähnliches.
- Größere Familienfeiern bzw. Gruppenreservierungen sind derzeit noch nicht zulässig
- Veranstaltungen sind mit 10 Personen begrenzt (Begräbnisse bis zu 30 Personen).
Diese Regelungen sollen vorerst bis Ende Juni gelten. Eine Verordnung mit Details zu den Schutzmaßnahmen für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe liegt noch nicht vor.
- Von Gastgebebern, MitarbeiternInnen und Gästen sind bestimmte Verhaltensregeln einzuhalten. Darunter sind in der Pressekonferenz folgende Bestimmungen genannt worden: