Die Bundesregierung hält die Republik mit Neuerungen, die den sich rasant verändernden Rahmenbedingungen hinterherlaufen, ordentlich auf Trab.
Es ist uns wie gewohnt ein Großes Anliegen Sie mit denjenigen Informationen in Kurzform zu versorgen, die es Ihnen ermöglichen sich einen Überblick über die zahlreichen Eckpunkte der Neuerungen verschaffen zu können – dies wie gewohnt OHNE GEWÄHR und OHNE ANSPRUCH auf Vollständigkeit:
Gesetzesentwurf zum Teuerungs- und Entlastungspaket
Das Teuerungs- und Entlastungspaket wurde mit der Sitzung des Nationalrates am 23.6.2022 beschlossen – wir haben Ihnen auf Basis dieses Gesetzesentwurfes die darin verfassten Kernpunkte OHNE ANSPRUCH auf Vollständigkeit zusammengefasst:
- Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von EUR 1.214.- bei laufenden Pensionseinkünften bis EUR 25.500.- statt EUR 25.250.- (Einschleifregel ab EUR 19.930. weiterhin gegeben!) sofern der Partner maximal EUR 2.200.- an laufenden Einkünften erzielt – dies ab dem Jahr 2023.
- Erhöhung des Kindermehrbetrages von EUR 450.- auf EUR 550.- / Einkommensteuer unter 550.- DANN bei mindestens 1 Kind nach §106 die Differenz EST und EUR 550.- zu erstatten WENN AVAB/AEAB zusteht ODER auch der Partner EST unter 550.- erzielt – dies PRO KIND!
- Erhöhung Familienbonus rückwirkend bereits mit 1.1.2022 auf EUR 2.000.- (d.s. EUR 166,68 pro Monat) bzw. EUR 650.- (d.s. EUR 54,18 pro Monat). Rollung in der Lohnverrechnung hat erst bis September zu erfolgen, sofern technisch möglich (!!)
- Teuerungsabsetzbetrag von EUR 500.- für niedrigere Einkommen
- Möglichkeit einer SV- und lohnnebenkostenfreien Teuerungsprämie 2022 und 2023 durch den Arbeitgeber in Höhe von EUR 2.000.- / zusätzliche EUR 1.000.- nur, sofern auch der KV aus einer lohngestaltenden Vorschrift eine Erhöhung vorsieht – die EUR 3.000.- aus dem Mitarbeiterbeteiligungsmodell der ökosozialen Steuerreform gelten hierbei NICHT ZUSÄTZLICH – eine bereits gewährte Gewinnbeteiligung kann rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden
- Einmalzahlung Familienbeihilfe im August EUR 180.- pro Kind
- Marginale Senkung der Unfallversicherungsbeiträge im ASVG von 1,2% auf 1,1%
- Besonderer Teuerungsausgleich für Ausgleichzualgen-, Übergangsgeld-, Krankengeld-, Rehabilitationsgeld- oder Wiedereingliederungsgeldbezieher in Höhe von steuerfreien EUR 300.- (Status Juni 2022). Auszahlung erfolgt vom Träger der Kranken-/Unfallversicherung und wird vom Bund erstattet.
- Arbeitslosengeldbezieher (Status Mai und Juni 2022 für mindestens 31 Tage) sollen auch einen Teuerungsausgleich von EUR 300.- erhalten.
Zur Erinnerung – die Kernpunkte der ökosozialen Steuerreform
Bereits in unseren vorangegangenen Beiträgen (u.a. vom 27.2.2022) haben wir Sie über die Eckpunkte der ökosozialen Steuerreform informiert – diese noch in der Zeitphase vor dem Beginn der Kriegshandlungen in der Ukraine.
- Senkung der zweiten Tarifstufe von 35% auf 30% – daher 32,5% im Jahresschnitt 2022 – ab 2023 30%. Im Jahr 2023 dann (unterjährig!!) die Senkung der dritten Tarifstufe auf 40% statt 42% – die propagierte Abschaffung der kalten Progression ist legistisch noch nicht verfasst.
- Gewinnfreibetrag 15% statt 13% bis 30.000.- Gewinn ab 2022 (EUR 4.500.- statt EUR 3.900.-) – dies parallel zu einer neuen gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Aufteilung des Gewinnfreibetrages auf mehrere Betriebe
- Erhöhung GWG Grenze ab 2023 (!) – EUR 1.000.- statt EUR 800.- (seit 30.6.2020)
- Senkung der Körperschaftsteuer (2023 – 24% / 2024 – 23%)
- Investitionsfreibetrag NEU ab 2023 – 10% bzw. 15% zusätzliche Betriebsausgabe bei Investitionen ins abnutzbare Anlagevermögen. Achtung: Gewinnfreibetrag und Investitionsfreibetrag schließen einander aus – Gewinnfreibetrag nur vom, um den Investitionsfreibetrag reduzierten Gewinn zu berechnen – hier ist eine Vorteilhaftigkeitsberechnung jährlich notwendig.
Aufstellung der Absetzbeträge
Kernstück der Anpassungen war es Negativsteuern zu heben und Geringverdiener vor allem auch in diesem Bereich zu entlasten – hier ist eine Tendenz feststellbar, dies über den §33 EStG in Form der darin formulierten Absetzbeträge zu regeln – da man durch die besondere Motivation der Regierung in diesem Bereich sehr leicht den Überblick verlieren kann, haben wir für Sie die wesentlichen Absetzbeträge OHNE ANSPRUCH auf Vollständigkeit zusammengefasst:
- Familienbonus Plus – EUR 2.000 / EUR 650 ab 18. LJ des Kindes (Indexierung mit Herkunftsländern der EU Gemeinschaftsrechtswidrig)
- Kinderabsetzbetrag – EUR 58,40 – mit der laufenden Familienbeihilfe ausbezahlt (Indexierung mit Herkunftsländern der EU Gemeinschaftsrechtswidrig)
- Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) / Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) (1 Kind EUR 494.- / 2 Kinder EUR 669.- / ab 3. Kind + EUR 220.- // EINKÜNFTE Ehegatte:in unter EUR 6.000.- p.a.
- Unterhaltsabsetzbetrag von EUR 29,20 monatlich – d.s. EUR 350,40 p.a.
- Verkehrsabsetzbetrag von EUR 400.- p.a. bei unselbständiger Erwerbstätigkeit / EUR 690.-bis EUR 13.000.- JahresEINKOMMEN sofern Anspruch auf Pendlerpauschale besteht
- *) Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag EUR 650.- bei EINKOMMEN bis EUR 24.500.- (Einschleifregelung zwischen EUR 16.000.- und EUR 24.500.-)
- Pendlereuro – grundsätzlich EUR 2.- pro Kilometer einfacher Wegstrecke zum Arbeitsplatz lt. Pendlerrechner – 2022 ab Mai bis 30. Juni 2023 EUR 8.- pro Kilometer (Hinweis: das Pendlerpauschale erhöht sich um 50%)
- Pensionistenabsetzbetrag von EUR 400.- p.a., sofern Verkehrsabsetzbetrag NICHT zusteht. Ein erhöhter PAB von EUR 1.214.- sofern der Ehegatte EINKÜNFTE von EUR 2.200.- p.a. erzielt
- Kindermehrbetrag von EUR 550.- (lt. Gesetzesentwurf)
- Negativsteuern sofern die anzusetzende Einkommensteuer nach Absetzbeträgen UNTER NULL fällt – besondere Entlastungsmechanismen für Geringverdiener auf ANTRAG des Steuerpflichtigen:
- Sofern AVAB/AEAB zustehen – Rückerstattung von EUR 494.- bzw. 669.-
- Verkehrsabsetzbetrag – 55% der Werbungskosten – höchstens EUR 400.- bzw. EUR 500.- bei Pendlerpauschale – sofern Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zusteht ist auch dieser in Höhe von EUR 650.- zu erstatten (SV-Bonus)
- das heißt: Bei mindestens EUR 727.- an Werbungskosten werden EUR 400.- als Negativsteuer erstattet – dazu kommen EUR 100.- sofern Pendlerpauschale beansprucht wird. Die EUR 650.- kommen bei einem EINKOMMEN bis EUR 16.000.- hinzu. In Summe also bis zu EUR 1.150.- an Negativsteuer aus dem Titel des Verkehrsabsetzbetrages möglich.
- Sofern ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag zusteht, sind 80% der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber EUR 550.- jährlich rückzuerstatten
- *) Teuerungsabsetzbetrag, sofern Verkehrsabsetzbetrag oder Pendlereuro bzw. Pensionistenabsetzbetrag zustehen – darunter EUR 500.- mit Einschleifregel zwischen 18.200.- und 24.500.- EINKOMMEN
Sollten sich in spezifischen Fällen Fragen aus den oben angeführten Themenbereichen ergeben, so stehen wir wie immer sehr gerne zu Ihrer Verfügung.