Einige Bereiche der aktuellen Steuerneuigkeiten werden zwar medial berichtet, jedoch nur unzulänglich erörtert. Um diese Halbinformationen zu ergänzen, soll Ihnen dieser Artikel einen Überblick geben, was auf Sie im Jahr 2023 zukommt und welche Änderungen bzw. Ergänzungen sich für 2022 rund um den Jahreswechsel ergeben.
Inhalte:
-
Entschärfung der „kalten Progression“
-
Teuerungsprämie vs. Mitarbeitergewinnbeteiligung
-
Umsatzsteuer – Verzinsung nach der BAO
-
IST Versteuerer – kein Beschluss einer verschärfenden Bestimmung
-
Anspruchszinsen für Einkommensteuer / Körperschaftsteuer 2021
Entschärfung der „kalten Progression“
Zur Abfederung der derzeitigen Preissteigerungen wurde vom Gesetzgeber wie medial berichtet auch die Abschaffung der „kalten Progression“ in Angriff genommen und ein Umsetzungsentwurf im Ministerrat beschlossen. Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Neben den Änderungen im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung (höhere Schwellenwerte) und die Senkung des Dienstgeberbeitrages von 3,9% auf 3,7% ab 2023 wurde folgendes damit neu geregelt (ein Überblick):
Bislang galten starre nominale Grenzen für die einzelnen Progressionsstufen, die an jährliche Preissteigerungen (Gehalts- und Lohnerhöhungen bzw. höhere nominelle Gewinne durch allgemeine Preissteigerungen) nicht angepasst wurden. Dadurch „wanderten“ steuerpflichtige, ohne Kaufkraft zu gewinnen, teilweise in höhere Progressionsstufen und mussten höhere Grenzssteuern bezahlen, obwohl sie real keine Kaufkraftgewinne erzielten. Dies soll nun durch eine jährliche Adaptierung dieser nominellen Grenzen abgefedert werden.
Im Einzelnen betrifft dies:
— die Grenzbeträge der jeweiligen Progressionsstufen, die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensbestandteile bis € 1 Mio. maßgebend sind (Einkommensbestandteile darüber hinaus sollen nicht entlastet werden);
— den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag,
— den Verkehrsabsetzbetrag, den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag,
— den Pensionistenabsetzbetrag,
— die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die SV-Rückerstattung und den SV-Bonus.
Das maßgebliche Volumen für die Inflationsanpassung, das sich – vereinfacht ausgedrückt – aus der Differenz des Einkommensteueraufkommens mit und ohne Inflationsabgeltung ergibt, soll jährlich durch einen wissenschaftlichen „Progressionsbericht“ festgestellt werden.
Die Inflationsanpassung wird dann durch zwei sich ergänzende Maßnahmen umgesetzt, nämlich durch eine
— automatische Anpassung der relevanten Tarifgrenzen im Ausmaß von zwei Drittel der Inflation sowie einem
— jährlichen Gesetzesvorschlag der Bundesregierung über die Verwendung des restlichen Drittels,
worin entsprechende Entlastungsmaßnahmen für Bezieher:innen von Einkünften enthalten sind.
Als maßgebende Inflationsrate wird der durchschnittliche Wert der Inflationsrate (Basis VPI, veröffentlicht von der Statistik Austria) vom Juli des vergangenen Jahres bis zum Juni des laufenden
Jahres herangezogen. Die Anpassung gilt ab dem Folgejahr.
Der vorliegende Entwurf sieht derzeit keine Inflationsanpassung für den Kinderabsetzbetrag, den Familienbonus Plus, den Pendlereuro und den Kindermehrbetrag vor.
Die neuen Bestimmungen sollen grundsätzlich ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 (bzw. bei Lohnsteuerpflichtigen für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2023) gelten.
Vor dem Hintergrund der anhaltenden Inflationsraten ist auch die Indexierung von Sozialleistungen geplant. Ab 01.01.2023 sollen u.a. Krankengeld, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe (ab 01.09.2023), Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag valorisiert werden.
Für die Aufwertung wird der der Anpassungsfaktor für die gesetzlichen Pensionen gem § 108f ASVG herangezogen (durchschnittliche Erhöhung der Verbraucherpreise der Monate August des Vorjahres bis zum Juli des laufenden Jahres).
Teuerungsprämie vs. Mitarbeitergewinnbeteiligung
Mit der ökosozialen Steuerreform 2022 wurde die Möglichkeit geschaffen, aktiven Mitarbeiter:innen jährlich eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung bis zu € 3.000,- auszubezahlen (siehe vorangegangene Artikel!). Auf Grund der aktuellen Preissteigerungen wurde eine abgabenfreie Teuerungsprämie (parallel!) geschaffen. Um die diversen (Steuer-)Vorteile dieser zwei Prämien nutzen zu können, dürfen pro Kalenderjahr und pro Mitarbeiter:in die Prämien kombiniert € 3.000,- nicht übersteigen.
Die Teuerungsprämie kann in den Jahren 2022 und 2023 in Höhe von bis zu € 3.000,- jährlich pro Mitarbeiter:in gänzlich abgabenfrei (Lohnsteuer, Sozialversicherung, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer) ausbezahlt werden.
Dabei sind folgende Einschränkungen zu beachten:
— Die Abgabenfreiheit gilt ohne weitere Voraussetzungen für € 2.000,- pro Jahr. Die restlichen € 1.000,- können dann abgabenfrei ausbezahlt werden, wenn die Zahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Diese sind z.B. kollektivvertragliche Regelungen, eine rechtsgültige Betriebsvereinbarung oder die Gewährung der Prämie für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
— Der Höchstbetrag von € 3.000,- gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungsprämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen.
— Es muss sich um Prämien handeln, die zusätzlich ausbezahlt und nicht üblicherweise ohnehin gewährt werden. Es darf somit keine „normale“ jährliche Prämie in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden. Gesetzlich vorgesehen ist jedoch die Möglichkeit einer Umwandlung von einer bereits bezahlten Mitarbeitergewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie.
— Diese Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
— Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist im Gegensatz zur Teuerungsprämie nur von der Lohnsteuer befreit.
— Die Mitarbeitergewinnbeteiligung muss an alle Mitarbeiter:innen oder an bestimmte Gruppen gewährt werden. Die Gruppenbildung von Mitarbeitern:innen muss nach objektiven betriebsbezogenen Kriterien erfolgen (z.B. alle Verkäufer:innen im Betrieb, alle Arbeiter:innen mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren etc.). Eine
willkürliche Gruppenbildung (z.B. aus persönlichen Vorlieben oder Nahebeziehungen) oder eine Gruppenbildung anhand nicht betriebsbezogener Kriterien ist nicht zulässig.
— Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist maximal mit dem Vorjahres-EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) gedeckelt. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgebend.
— Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist dann nicht steuerfrei, wenn sie bisher bezahlten Arbeitslohn ersetzt. Sind jedoch bereits bestehende freiwillige variable Vergütungen für die Mitarbeiter:innen vorgesehen, so können diese in eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung umgewandelt werden (sofern die Kriterien für diese Gewinnbeteiligungen erfüllt sind).
Unsere Meinung: Für die Jahre 2022 und 2023 wird die Teuerungsprämie das präferierte Instrument sein um Prämien auszubezahlen, da sie von sämtlichen Lohnnebenkosten und nicht nur von der Lohnsteuer befreit ist.
Umsatzsteuer – Verzinsung nach der BAO
Mit dem neuen § 205c BAO wurde eine eigene Regelung für Umsatzsteuerzinsen gesetzlich verankert. Dies erfolgte aufgrund eines Judikats des EuGH. Umsatzsteuerzinsen gelten sowohl für Gutschriften wie für Nachzahlungen. Die Umsatzsteuerzinsen müssen, wie üblich als Bagatellgrenze, mindestens € 50,- betragen.
Gutschriften
— Gutschriften sind ab dem 91. Tag nach Einlangen einer Voranmeldung (UVA) bis zur Verbuchung des Überschusses (oder allenfalls Bekanntgabe des Bescheides) auf dem Abgabenkonto zu verzinsen.
>>Die UVA 06/2023 wird am 15.07.2023 mit einem Überschuss eingereicht. Das Finanzamt verbucht die Gutschrift erst am 22.01.2024. Das Vorsteuer-Guthaben ist ab dem 91. Tag nach Einreichung UVA bis einschließlich 22.01.2024 zu verzinsen.
— Gutschriften aufgrund einer Umsatzsteuerjahreserklärung (Überschuss wurde geltend gemacht) sind ab dem 91. Tag nach Einlangen
der Jahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen.
Nachforderungen
— Wird eine UVA mit daraus resultierender Umsatzsteuerzahllast verspätet eingereicht, ist ab dem 91. Tag nach Fälligkeit bis zum Einlangen der Voranmeldung die Nachforderung zugunsten der Finanzbehörde zu verzinsen.
— Eine Nachforderung aufgrund einer Abgabenfestsetzung ist ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen.
— Nachforderungen aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge einer Umsatzsteuerjahreserklärung sind hingegen ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides
bzw. Erkenntnisses zu verzinsen.
Entwarnung für IST-Versteuerer
Die im Begutachtungsentwurf des AbgÄG 2022 vorgesehene Änderung, dass eine von einem IST Versteuerer in Rechnung gestellte Vorsteuer erst im Zahlungszeitpunkt geltend gemacht werden
kann, wurde nicht beschlossen. Ein diesbezüglich vorgesehenes zusätzliches Rechnungsmerkmal „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ ist damit auch obsolet geworden.
Anspruchszinsen 2021
Ab 1. Oktober kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen (derzeit 1,88 % p.a.). Um diese zu vermeiden empfiehlt es sich, eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung zu leisten (sollten Sie aufgrund ihres Cash-Flows besondere Gewinne für das Jahr 2021 erwarten, die Sie bislang nicht mit einer entsprechenden Vorauszahlung berücksichtigt haben, so bitten wir Sie, an uns heranzutreten bzw. eine entsprechende Vorauszahlung zu leisten um Anspruchszinsen zu vermeiden!). Laut BMF ist eine gesetzliche Änderung zur Erstreckung des Beginns der Laufzeit für die Anspruchszinsen – in Anlehnung an die Veranlagung 2019 und 2020 – betreffend die Veranlagung 2021 nicht vorgesehen.