Sommer Update der leopold steuerberatung gmbh

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Sommer Update der leopold steuerberatung gmbh 1000 490 leopold steuerberatung gmbh

Wie gewohnt fassen wir mit einem umfassenden Newsletter zum Start in die Hochsommermonate alles wissenswerte des bisherigen Jahres für Sie zusammen.

Für Detailfragen steht ihnen das Team der leopold steuerberatung gmbh jederzeit zur Verfügung – Stand der angeführten Informationen: 10. Juli 2024

 

Inhalte:

Energiekostenpauschale – jetzt beantragen

Handwerkerbonus 2024, 2025 – bald beantragbar

Gesellschafterdarlehen in der Krise (EKEG, GmbH, GmbH & Co KG)

Ferienjob – worauf ist zu achten?

Kleinunternehmerbefreiung ab 2025 – Erhöhung des Schwellenwerts

Vom Homeoffice zur Telearbeit

Highlights des Frühlings – Updates

Aktuelle Rechtssprechung und sonstige Kurzupdates

 

Energiekostenpauschale

Die Energiekostenpauschale 2 für die Energiekosten des Jahres 2023 von Kleinst- und Kleinunternehmen (Jahresumsatz 2023: € 10.000,00 – € 400.000,00) beträgt als Pauschalförderung zwischen € 167,50 und € 2.685,00 und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet.

Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale 2 sind im Zeitraum 20. Juni 2024 bis 8. August 2024 bis 12:00 Uhr unter Verwendung des „Unternehmensserviceportals“ (USP) einzubringen.

https://www.energiekostenpauschale.at/

Für die Beantragung benötigt man eine ID-Austria, eine Registrierung im Unternehmensserviceportal (USP) und eine korrekte Klassifikation des Unternehmens gemäß seinem wirtschaftlichen Schwerpunkt durch die Statistik Austria (ÖNACE-Code).

Leider können wir den Antrag für Sie NICHT einbringen – sollten sich Fragen hinsichtlich ihres Umsatzes o.ä. ergeben, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung!

Handwerkerbonus 2024, 2025

Der Handwerkerbonus ist ein Baustein des angepriesenen Konjunkturpakets „Wohnraum und Bauoffensive“ mit dem Ziel, die Bauwirtschaft und das Handwerk in Österreich zu unterstützen. Vorausgeschickt: Mitnahmeeffekte sind aber primär zu erwarten.

Gefördert werden Arbeitsleistungen von Handwerkern für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohnraum.

Die Arbeiten im eigenen Zuhause reichen beispielsweise vom Ausmalen, Fliesenlegen oder Kücheneinbau bis zu Gewerken wie Dachdecker, Installateur oder Baumeister.

Die Maßnahmen müssen nach dem 01.03.2024 begonnen und vor dem 31.12.2025 abgeschlossen sein.

Über die Erbringung der Maßnahmen muss eine Schlussrechnung im Sinne des § 11 Umsatzsteuergesetzes vorliegen, in der die reinen Arbeitskosten gesondert ausgewiesen sind. Förderwerber kann nur eine natürliche Person sein.

Der Rechtstitel der Nutzung (Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigentum, Miete, Baurecht) ist unbeachtlich.

Die Höhe der Förderung beträgt 20% der förderbaren Kosten ohne Umsatzsteuer (Nettobeträge).

Die Mindestgrenze je Schlussrechnung beträgt € 250,-. Es gibt zwei Förderperioden. Für im Jahr 2024 durchgeführte Maßnahmen können höchstens € 10.000,- und für das Kalenderjahr 2025 maximal € 7.500,- beantragt werden. Das ergibt einen Handwerkerbonus 2024 von maximal € 2.000,- und einen Handwerkerbonus für 2025 von maximal € 1.500,-.

Pro Kalenderjahr und Förderwerber kann nur ein Förderantrag (allerdings mehrere Rechnungen gemeinsam) gestellt werden.

Die Antragsphase für den Handwerkerbonus startet am 15.07.2024. Die Beantragung erfolgt online über www.handwerkerbonus.gv.at. Zur Identifikation des Antragsstellers ist die Anmeldung mittels ID Austria oder das Hochladen eines gültigen Lichtbildausweises notwendig.

Mehr dazu unter: https://handwerkerbonus.gv.at/

Gesellschafterdarlehen in der Krise einer Gesellschaft (GmbH o.ä.)

Gewährt der Gesellschafter einer in der Krise befindlichen Gesellschaft einen Kredit, kann dieser als Eigenkapital ersetzend gewertet werden, was bedeutet, dass eine Rückzahlung an den Gesellschafter, insbesondere in der Insolvenz, vom Masseverwalter zur Begleichung von Insolvenz- und Masseforderungen rückgefordert würde. Das heißt: eingebrachte Darlehen in der Krise bekommt man als Gesellschafter potenziell nicht mehr zurück.

Kriterien:

Der Gesellschafter muss über 25% beteiligt sein oder sonstige Stimmrechtsmehrheit besitzen und der Geldkredit mindestens 61 Tage gewährt werden.

Eine Krise liegt vor bei Zahlungsunfähigkeit §66 IO oder Überschuldung nach §67 IO.

Auch ein Vorliegen der URG Kennzahlen (Eigenmittelquote <8 % UND fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre) stellt bereits eine Krise im Sinne des Eigenkapitalersatzgesetzes dar.

Achtung: Dies gilt auch für kapitalistische Personengesellschaften (GmbH & Co KG´s).

Für die gesetzliche Rückzahlungssperre haftet der Geschäftsführer (!). Daher hat ein Geschäftsführer über diese Gelder und die Rückzahlung selbiger besondere Verantwortung und trägt auch eine große Haftung.

Eine Forderungsabtretung an nicht beteiligte im Hinblick auf die Krise oder in der Krise bewirkt keine Umgehung der Bestimmungen – ergo: trete ich meine Forderung, die ich als Gesellschafter an meiner in der Krise befindlichen GmbH habe an meine Gattin ab, kann sie nicht auf die Rückzahlung bestehen, zumal dies mir zugerechnet würde – auch eine Abtretung an eine fremde Person, würde hier nicht schützen – damit muss man bei Forderungsabtretungen oder Schuldkompensationen vor allem vor dem Hintergrund des EKEG sehr aufmerksam und vorsichtig sein.

Auch ein Kredit einer Bank an eine Gesellschaft in der Krise kann vom Gesetz betroffen sein, wenn dieser Kredit nämlich nur aufgrund der Bonität des Gesellschafters gewährt wird UND die Bank oder ein sonstiger Drittkreditgeber von der Krise der Gesellschaft wusste oder wissen musste.

Insgesamt dienen die Bestimmungen naturgemäß dem Gläubigerschutz und haben eine wesentliche Stellung im Rechtssystem – allerdings bewirkt gerade das EKEG auch, dass eine Abwärtsspirale einer in der Krise befindlichen Gesellschaft potenziell noch verstärkt wird.

 

Ferienjob – worauf ist unter anderem zu achten?

Ein Ferienjob ist eine gewünschte „Beschäftigung“ in den Ferien und zugleich eine optimale Vorbereitung auf ein künftiges Berufsleben – ein erstes Kennenlernen des beruflichen Alltags.

Welche Auswirkungen können Ferialjobs hierbei auf Familienbeihilfe, Familienbonus etc. haben?

Dies ist im Familienlastenausgleichsgesetz geregelt – hier ist vorgesehen, dass ein Zuverdienst bis zum 19. Lebensjahr unmaßgeblich ist – das heißt: ein Kind kann beliebig hinzuverdienen ohne Einschränkungen für Familienbeihilfe oder Familienbonus. Ab dem Kalenderjahr, in welchem das „Kind“ 20 Jahre alt wird, ist eine Grenze von EUR 15.000.- pro Jahr (Jahreseinkommen) vorgesehen – eine Überschreitung würde die Familienbeihilfe um den diese Grenze übersteigenden Betrag reduzieren. Diese Zuverdienstgrenze ist dann in weiterer Folge auch für Studienbeihilfen etc. maßgebend – der Ministerrat hat hier eine Erhöhung der Zuverdienstgrenze rückwirkend ab 1.1.2024 bereits vorgesehen. Wie kommt man zum Betrag:

  • zu versteuerndes Einkommen (KZ 245 des Jahreslohnzettels)
  • Studienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld zählen NICHT dazu
  • davon sind dann noch sämtliche Werbungskosten abzuziehen / auch Kosten des Studiums beispielweise

Dienstverhältnis, Dienstvertrag, Gehalt, Lohn?

Das Ferialpraktikum stellt kein entgeltfreies Schulpraktikum im Regelfall dar, sondern ist ein normales Dienstverhältnis, welches auch zu einer normalen Entschädigung führt. Hierbei ist darauf zu achten dass eine korrekte KV Einstufung erfolgt (Kein Lohn&Sozialdumping) – alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

Positiv ist für den Dienstnehmer, dass er ansonsten vermeintlich kein unterjähriges Gehalt beziehen wird und somit über die Arbeitnehmerveranlagung nicht nur die vorausgezahlte aliquote Lohnsteuer sondern auch potenziell eine Negativsteuer (max. 55% der bezahlten SV Beiträge) rückerstattet bekommen kann – sofern Anspruch auf Pendlerpauschale besteht.

 

Kleinunternehmerbefreiung ab 2025 – Erhöhung des Schwellenwertes, EU rechtliche Veränderungen

Ab 2025 wird die Kleinunternehmerregelung in der EU vereinfacht und ausgeweitet. Bisher galt die Umsatzsteuerbefreiung nur für Umsätze im Ansässigkeitsmitgliedstaat eines Unternehmers (ergo: ein Österreicher der in Slowenien vermietet, konnte bislang dort nicht von der Kleinunternehmerbefreiung in Slowenien profitieren). Die neue, seit 3.7.2024 beschlossene Regelung, umfasst nun auch Umsätze in anderen Mitgliedstaaten sowie neue Grenzwerte.

Abgabenänderungsgesetz 2024: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/BNR/992?selectedStage=100

NATIONALE UST KLEINUNTERNEHMERREGELUNG

Diese USt Befreiung gilt weiterhin für Umsätze im Ansässigkeitsmitgliedstaat, insoweit entsprechende Umsatzschwellen unterschritten werden.

Der österreichische Schwellenwert wird lt. der Ankündigung des Bundesministers im Jahr 2025 auf EUR 55.000.- (nunmehr brutto!) angehoben (dies einheitlich für die Kleinunternehmerpauschalierung und für die Umsatzsteuerbefreiung!), wobei Mitgliedstaaten unterschiedliche Werte festlegen können. Für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung im gesamten EU – Raum ist eine Meldung vorgesehen (siehe im neuen Artikel 6a UStG) – die Meldung hat in dem Land zu erfolgen, in welchem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt – mit der Meldung erhält man eine UID mit dem Suffix -EX (ATUXXXX-EX).

Achtung: defacto kommt es aber zu keiner Anhebung im gesamten Spektrum von EUR 35.000.- (netto bislang) auf EUR 55.000.- nunmehr, denn hinsichtlich der Berechnung der Umsatzgrenze ist nicht mehr auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht abzustellen – kurz: aus einer NETTOGRENZE wird eine BRUTTOGRENZE – bislang waren 35.000.- netto steuerfrei – fortan bei 20% Umsatzsteuerpflicht dann immerhin EUR 45.833,33 zzgl. einer 10% Schwelle (ergo grob EUR 50.000.- netto!).

Bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10 % (bislang um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraums von fünf Kalenderjahren) soll die Steuerbefreiung zudem – anders als bisher – noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden können, sodass unterjährige Rechnungskorrekturen entfallen. Für jenen Umsatz, mit dem die 10%-Toleranzgrenze überschritten wird, sowie für alle danach ausgeführten Umsätze soll die Befreiung entfallen. Es kommt jedoch nicht, wie bisher, zu einer rückwirkenden USt Pflicht für alle Umsätze ab dem 1.1. des Jahres, was eine wesentliche Erleichterung ergeben wird.

 

GRENZÜBERSCHREITENDE KLEINUNTERNEHMERREGELUNG

Ab 2025 können auch ausländische EU-Unternehmen diese nationale Befreiung in Anspruch nehmen. (Eine EU-Betriebsstätte ist nicht ausreichend) bzw. können österreichische Unternehmen die Kleinunternehmerregelungen der anderen EU-Staaten in Anspruch nehmen, welche ebenfalls derartige Regelungen bis zum 1.1.2025 umzusetzen haben.

Zu beachten ist, dass jedes Land andere Schwellenwerte, Toleranzgrenzen und Fristen beschließen kann.

Generelle Voraussetzungen voraussichtlich jedoch:

  • Jahresumsatz in allen Mitgliedstaaten darf 100.000 Euro nicht übersteigen. (Laufendes und Vorjahr)
  • Der Umsatz darf den jeweiligen nationalen Schwellenwert nicht überschreiten.
  • Beantragung der Anwendung der Regelung beim Wohnsitzfinanzamt.
  • Der Ansässigkeitsmitgliedstaat vergibt eine Kleinunternehmer Identifikationsnummer.
  • Die Befreiung gilt ab Bekanntgabe der ID mit der Endung „-EX“

WAHLMÖGLICHKEITEN

  • Nutzung der nationalen und grenzüberschreitenden Regelung.
  • Nutzung ausschließlich der grenzüberschreitenden Regelung.
  • Nutzung der grenzüberschreitenden Regelung in bestimmten Mitgliedstaaten mit oder ohne Kleinunternehmerregelung in Österreich.
  • Der Verzicht eines EU-Unternehmens auf die Kleinunternehmerregelung in AT bindet diesen für 5 Jahre zur Abführung der USt in Österreich.

 

VORSTEUERABZUG UND SONSTIGE VERPFLICHTUNGEN

Kein Vorsteuerabzug bei Anwendung der Steuerbefreiung wie bisher.

Vierteljährliche Meldung der Umsätze an den Ansässigkeitsmitgliedstaat.

Zusätzlich sollen über ein Portal auch Meldungen an ausländische Behörden notwendig sein.

Beendigung der Regelung bei Überschreitung der 100.000 Euro-Grenze oder des nationalen Schwellenwerts.

Kleinunternehmer können in Österreich ausschließlich Kleinbetragsrechnungen ausstellen.

Diese Änderungen sollen den Verwaltungsaufwand reduzieren und Wettbewerbsnachteile für grenzüberschreitend tätige Kleinunternehmer beseitigen. Die endgültige Gesetzeswerdung ist abzuwarten.

Vom Homeoffice zur Telearbeit

Ziel ist eine Ausweitung vom reinen Homeoffice zu einem ortsungebundenen Telearbeitsplatz – man möchte es gesetzlich ermöglichen, noch freier den Ort seines Arbeitsplatzes zu definieren und hier auch dahingehend den nötigen unfallversicherungsrechtlichen Schutz zu bieten.

Lt. §2h Abs. 1 AVRAG liegt Telearbeit vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in der eigenen Wohnung oder (!) in einer nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit verbringt – Ferienimmobilie, Coworking Space etc.

Voraussetzung: Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist Voraussetzung zur Anwendbarkeit – Schriftlichkeit wird empfohlen.

  • Bei Telearbeit im engeren Sinn (ergo eigene Wohnung, Wohnung des Partners etc.) liegt Unfallversicherungsschutz auch für den Weg zum Telearbeitsplatz vor.
  • Bei Telearbeit im weiteren Sinn (Ferienimmobilie etc.) nur in der Immobilie selbst.

Das Homeoffice – Pauschale wird damit fortan zum Telearbeitspauschale – um die Steuervorteile daraus nutzen zu können, darf kein Arbeitszimmer vorliegen bzw. steuerlich geltend gemacht werden – ergo: entweder/oder.

 

Wiederholung der Highlights aus den Gesetzesbeschlüssen im Frühling

Beschleunigte Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen

Unter bestimmten Voraussetzungen konnten bisher bereits Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, die Herstellungsaufwand darstellen, über Antrag beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Zusätzlich zu den schon bisher erfassten Fällen können ab 2024 auch Sanierungsmaßnahmen, die eigentlich Herstellungsaufwand darstellen würden, beschleunigt auf fünfzehn Jahre im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden, sofern für diese von der zuständigen Förderstelle eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) ausbezahlt wird bzw. eine Förderzusage des Landes bspw. vorliegt.

Vorzeitige Abschreibung – Sonderbetrag 2024 bis 2026 §124b Z 451 EStG

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) beträgt für 2024 – 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). In Kombination mit den bestehenden Regelungen für vorzeitige Abschreibung bedeutet dies, dass für bestimmte Wohngebäude in den ersten drei Jahren der dreifache AfA-Satz angewendet werden kann. Da für Wohngebäude ein AfA-Satz von 1,5 % vorgesehen ist, beträgt das Höchstausmaß der erhöhten Jahres-AfA 4,5 %. Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.

Öko-Zuschlag §124b Z 452 EStG

Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15 % für Aufwendungen für bestimmte thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies wurde somit dem Investitionsfreibetrag nachempfunden und soll Anreize zur thermischen Sanierung bzw. zum Heizungstausch schaffen.

Sonderausgabe Kirchenbeitrag

Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Obergrenze der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wurde von bisher € 400,00 auf € 600,00 ab 2024 erhöht.

 

Aktuelle Rechtssprechung und aktuelle Highlights

Kilometergeld, Diäten

Ab 2025 werden erstmals seit langer Zeit die amtlichen Kilometergelder von derzeit 0,42 EUR auf 0,50 EUR angehoben.

Tagesdiäten können für einen gesamten Arbeits-/Dienstreisetag fortan nach §26 Z 4 EStG mit EUR 30.- statt EUR 26,40 nicht steuerbar vergütet werden. Pauschale Nächtigungsgelder werden von EUR 15.- auf EUR 17.- erhöht.

Die Steuertarifstufen werden ab 2025 um jeweils rund 4% pro Tarifstufe, ergo im höchstmöglichen Ausmaß lt. aktuellem Regierungsbeschluss ab 2025 erhöht – dies schafft eine gleichmäßige Entlastung in allen Tarifstufen, mit Ausnahme der höchsten Stufe ab EUR 1 Mio.

Rechtsanwaltskosten bei Vermietung und Verpachtung – sind diese immer abzugsfähig?

Im Rahmen der Vermietung und Verpachtung befinden wir uns in der sogenannten außerbetrieblichen Gewinnermittlung nach §15f EStG – hier werden die Überschüsse (nicht Gewinne) im Saldo der Einnahmen und der Werbungskosten nach §16 EStG definiert. Da Werbungskosten diejenigen Ausgaben darstellen, welche durch die Einnahmenerzielung erst ausgelöst werden, ist der reine Vermögensstamm ERGO beispielsweise die Immobilie selbst NICHT Gegenstand der Einkünfte – hier bildet nur die AFA eine Ausnahme, weil sie gesetzlich so vorgegeben ist. Aufwendungen oder Ausgaben für den Erwerb oder die Sicherung von Vermögen sind im außerbetrieblichen Bereich nicht abzugsfähig.

Daher sind beispielsweise Rechtsanwaltskosten für eine Servitutsstreitigkeit oder betreffend Grenzpunkte bei Einfriedungen NICHT abzugsfähig bei außerbetrieblicher Einkünfteerzielung – im betrieblichen Bereich jedoch sehr wohl.

Bestätigung der 1.000 m² Grenze bei der Hauptwohnsitzbefreiung

Ein Ehepaar verkaufte seinen Hauptwohnsitz, ein repräsentatives Eigenheim mit 3.637 m² Garten. Von der ImmoESt befreit sind das Gebäude und nur 1.000 m² Grund. Im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung ist nämlich ein Bauplatz im Ausmaß von 1.000 m² typischerweise als ausreichend anzusehen, zumal Grund und Boden begrenzt sind und Bauplätze mit zunehmender Bebauung tendenziell kleiner werden.

Tipp: Besteht ein Grundstück aus parifizierten Wohneinheiten, gilt die 1.000 m² Grenze pro verkaufter Wohneinheit.