Als Ausfluss unseres Allgemeinen Steuer Updates im Frühling 2024 möchten wir Ihnen in diesem Beitrag eine Zusammenfassung für die Mitarbeiterprämie, auf Basis der nunmehr veröffentlichten FAQ´s der Finanzverwaltung präsentieren – nach wie vor, ist in den meisten Kollektivverträgen kein (für die Gewährung jedoch notwendiger!) Passus enthalten. Hierbei werden wir Sie zeitnah informieren, wenn sich Wesentliches tun sollte.
- Wird zur Steuer- und Abgabenfreien Auszahlung eine lohngestaltende Vorschrift zwingend benötigt?
Ja (ergo der jeweilige KV muss eine Mitarbeiterprämie vorsehen). Nur in Bereichen, wo kein Kollektivvertrag anzuwenden ist und auch keiner angewendet wird, kann unter Einhaltung aller sonstigen Bedingungen eine Mitarbeiterprämie bezahlt werden.
- Was macht ein Betrieb ohne Betriebsrat?
Ein Dienstgeber kann Einzelvereinbarungen mit ALLEN Mitarbeitern individuell abschließen (Betrag muss nicht gleich hoch sein, sondern kann anhand objektiver Kriterien abweichen) ODER eine Vereinbarung bzw. Bindung für eine Prämie ggü. allen Mitarbeitern = Selbstverpflichtung des Dienstgebers. Achtung: keine betragliche Willkür möglich.
- Gibt es ein Beispiel für eine Selbstverpflichtung?
Das BMF hat folgende Musterverpflichtung veröffentlicht:
„Ich verpflichte mich hiermit gegenüber allen Mitarbeitern eine Mitarbeiterprämie zu gewähren. Dabei wird wie folgt differenziert: Mitarbeiter, die Vollzeit arbeiten, erhalten 1.000 Euro, Mitarbeiter, die Teilzeit arbeiten, erhalten 500 Euro, Mitarbeiter, die nicht das ganze Jahr 2024 im Betrieb waren, erhalten 500 Euro“.
- Darf sachlich differenziert werden bei den Mitarbeitern?
Ja – natürlich – eine sachliche Differenzierung nach dem Beschäftigungsausmaß bspw. ist zulässig, vorausgesetzt alle gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 sind erfüllt. Auch wäre folgende Differenzierung bspw. (Stand 02/2024) ordnungsgemäß:
Alle Dienstnehmer zum Stichtag 31.12.2024 mit jeweiligem Eintritt vor dem 1.1.2024 und unterteilt nach Vollzeit bzw. aliquot nach % Beschäftigung in der Teilzeit. Eine individuelle Zielerreichung ist KEINE ordnungsgemäße Differenzierung für die Mitarbeiterprämie – hier müsste mit der Mitarbeitergewinnbeteiligung gearbeitet werden.
- Kann wiederum in Teilbeträgen ausbezahlt werden?
Ja, wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Die Zahlungen erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Auch kann bis 15.2.2025 noch in der Periode 13 für 2024 steuerfrei ausgezahlt werden! Dies vor allem im Hinblick, dass eine KV Anpassung ggf. bevorsteht – Rollung.