Es ist uns ein Anliegen für unsere Klienten jeweils zeitnah und fokussiert auf die wesentlichen gesetzlichen Neuerungen in der Steuerlandschaft einzugehen.
Diesmal mit einem längeren Informationsupdate, das wir für Sie zusammengefasst haben.
Einkommensteuer
Degressive Abschreibung
Wie bereits von uns berichtet kann die degressive Abschreibung in Höhe von bis zu 30 % des jeweiligen Buchwertes schon für nach dem 30.6.2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter (ausgenommen u.a. Gebäude, immaterielle Wirtschaftsgüter, PKW und Kombi mit einem Emissionswert über 0g/km) geltend gemacht werden – was bei einem Großteil der Wirtschaftsgüter zu einem wohl der Realität viel näheren Wertansatz führen wird und damit auch ab 2020 die Abschreibungsgeschwindigkeit deutlich beschleunigen wird in Anfangsjahren von Neuanschaffungen. Die degressive AFA gilt aber nur bis zum 1.1.2022 unabhängig von der UGB Bilanz – ab dem Jahr 2022 gilt wiederum die Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts, wonach im Steuerrecht der unternehmensrechtliche Wertansatz zu übernehmen ist. Dort wiederum ist ein abweichen von den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nur bei Vorliegen besonderer Umstände möglich.
Diverse Adaptierungen bei der pauschalierten Gewinnermittlung für Kleinunternehmer
Mit dem Steuerreformgesetz 2020 (welches im Jahr 2019 bereits beschlossen wurde) soll die neue Pauschalierungsmöglichkeit vor allem eine Erleichterung für Kleinunternehmer bringen. Sie kann von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerblicher Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.
2020 noch leicht differenziert zum Umsatzsteuergesetz ist die Pauschalierung anwendbar, wenn die Umsätze sämtlicher Betriebe EUR 35.000.- nicht übersteigen – eine Überschreitung 2020 mit einem Gesamtumsatz von EUR 40.000.- ist dann nicht schadhaft, wenn 2019 der Umsatz maximal EUR 35.000.- betrug.
Ab 2021 nimmt man dezidiert Bezug auf das Umsatzsteuergesetz – Aus Vereinfachungsgründen kann damit ab dem Veranagungsjahr 2021 die Pauschalierung angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil auch Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z.B. Vermietungseinkünfte) oder zur Normalbesteuerung optiert wurde. Damit bleiben beispielsweise Auslandsumsätze und bestimmte unecht steuerbefreite Umsätze (z.B. Ärzte) außer Betracht. Ab 2021 wird damit auch ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb von fünf Jahren toleriert.
Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % (ab 2021 höchstens aber € 18.900) bzw. bei Dienstleistungsbetrieben mit 20 % des Nettoumsatzes (ab 2021 höchstens aber € 8.400) ansetzen. Mit der sogenannten Dienstleistungsbetriebe-Verordnung wurden die Branchen veröffentlicht, bei denen der Pauschalsatz von 20 % anzuwenden sind. Darunter fallen z.B. Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeit, der Informationstechnologie, des Unterrichts bzw. Vortragstätigkeit oder Dienstleistungen im sozialen Bereich. Neben den Pauschalsätzen können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge sowie Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe zusteht, abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu.
Pauschale Forderungswertberichtigungen und Pauschale Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
Für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2020 beginnen können die nach dem UGB gebildeten pauschalen Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden. Dabei referenziert das EStG direkt auf das UGB, welches besagt, dass, wenn eine Wertbestimmung nur auf Basis von Schätzungen möglich ist, so müssen diese auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen. Liegen statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten vor, so sind diese zu berücksichtigen.
Körperschaftsteuer
Die neue „Zinsschranke“ für Körperschaften
Ab dem Jahr 2021 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden) kann ein Zinsüberhang (abzugsfähige Zinsaufwendungen abzüglich steuerpflichtige Zinserträge) nur mehr in Höhe von bis zu 30 % des steuerlichen EBITDA abgezogen werden. Allerdings bleibt ein Zinsüberhang jedenfalls bis zu einem Betrag von € 3 Mio. (Freibetrag) abzugsfähig.
Ein Zinsüberhang, der im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann, kann auf Antrag unbefristet vorgetragen werden und erhöht die Zinsenaufwendungen in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren.
Umsatzsteuer
- Seit 1.1.2021 unterliegen Reparaturdienstleistungen einschließlich Ausbesserung und Änderung betreffend Fahrräder (inkl. E-Bikes, aber nicht Krafträder mit Motoreinsatz), Schuhe, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche (z.B. Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge, Vorhänge) einem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Nicht umfasst sind Lieferungen oder Werklieferungen, da der Entgeltsanteil für Material dabei mehr als 50 % des Gesamtentgelts ausmacht.
- Seit 1.1.2021 gilt nun das Vereinigte Königreich nach dem Ende der Übergangsfrist als Drittland – es gibt keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen mehr nach England – Erwerbe unterliegen fortan der Einfuhrumsatzsteuer.
- Die Lieferung von Schutzmasken unterliegt wiederum seit 23.1.2021 bis 30.6.2021 einem Umsatzsteuersatz von 0% – wenngleich eine Konformität mit dem EU-Recht dabei nicht gegeben sein wird.
- COVID Impfstoff und Diagnostika: Diese sind bis 31.12.2022 echt umsatzsteuerbefreit.
- Umsatzsteuer für Produkte der monatlichen Damenhygiene wurde von 20% auf 10% gesenkt.
- Der ermäßigte 5 % Steuersatze für Gastronomie, Beherbergung, Kunst und Kultur gilt bis 12.2021.
- Für ab 15.1.2021 erworbene Kraftstoffe aus dem Drittland kann in Österreich keine Vorsteuerrückvergütung mehr aus dem Drittland beantragt werden.
Bundesabgabenordnung
Finanzamt NEU (Neue Zuständigkeit, Neuer Name, Neue Bankverbindung)
Die lang angekündigte Reform der Finanzverwaltung ist mit 1.1.2021 in Kraft getreten. Aus 40 Finanzämtern wurden zwei Finanzämter (Finanzamt Österreich und Finanzamt für Großbetriebe).
Aus 9 Zoll-ämtern wird ein Zollamt Österreich. Hinzu kommt das Amt für Betrugsbekämpfung und der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben. Die Agenden des früheren Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel kommen ins Finanzamt Österreich, wobei die neu eingerichtete Dienststelle Sonderzuständigkeiten innerhalb des Finanzamts diese Aufgaben neben Spendenbegünstigungen und Bodenschätzungen übernimmt. Die Großbetriebsprüfung fällt als selbständige Dienstbehörde völlig weg. Prüfungen werden nun vom Finanzamt für Großbetriebe vorgenommen.
Sie sollten derzeit Informationsschreiben erhalten, in denen auf den Übergang der (unverändert bleibenden) Steuernummer auf die neu eingerichteten Finanzämter aufmerksam gemacht wird.
Es gibt mit dem neuen Organisationsgesetz (FORG) bei den Finanzämtern keine örtliche Zuständigkeit mehr. Die zwei Finanzämter sind nun für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Sachlich zuständig ist immer das Finanzamt Österreich.
Die Durchführung von Finanzstrafsachen obliegt seit 1.1.2021 dem Amt für Betrugsbekämpfung. Änderungen ergeben sich daher auch für Selbstanzeigen. Diese können nun entweder beim Amt für Betrugsbekämpfung oder bei einem der beiden Finanzämter eingebracht werden.
Die Arbeitnehmerveranlagungen sollen nicht mehr örtlich, sondern chronologisch aufgeteilt werden – heißt: eine Arbeitnehmerveranlagung aus Graz kann durchaus auch in Leibnitz oder Klagenfurt bearbeitet werden in Zukunft. Die betrieblichen Veranlagungen sollen jedoch bei den ehemaligen örtlichen Finanzämtern, nunmehr Dienststellen, verbleiben – hier ändert sich also gar nichts.
Anbringen und Rechtsmittel, für die nun das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig sind, können bis 31.12.2021 weiterhin rechtskonform unter der Anschrift der früheren Finanzämter eingebracht werden – wir adressieren bereits jetzt jedoch direkt an das Finanzamt Österreich unter Verweis auf die zuständige Dienststelle.
Abgabenschulden sind auf das Bankkonto der Dienststelle (= bisher zuständiges Finanzamt) einzuzahlen. Da aber manche Finanzämter zusammengelegt und zu einer neuen Dienstelle vereint worden sind, muss die Zahlung auf das neue Bankkonto der neuen Dienststelle durchgeführt werden. Es empfiehlt sich daher eine rasche Kontrolle der richtigen Kontonummer des Finanzamts (Finanzamt für Großbetriebe bzw. Bankverbindung der zuständigen Dienststelle) im eigenen Rechnungswesen.
Hierbei soll insbesondere auf das Finanzamt Steiermark Mitte aufmerksam gemacht werden – diese Dienststelle besteht aus den ehemaligen Finanzämtern Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag und Graz-Umgebung. Die neue Bankverbindung lautet: AT38 0100 0000 0553 4698.
Sämtliche Bankverbindungen sind unter folgendem Link erreichbar – https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fristen-verfahren/steuerzahlungen.html
Stundungen, Fristen, Zinsen
- Die bis 15.1.2021 bestandenen Stundungen werden automatisch bis zum 31.3.2021 verlängert.
- Die Zahlungsfrist für laufende Abgaben, die im Zeitraum 26.9.2020 bis 28.2.2021 fällig werden, wird automatisch auf den 31.3.2021 verschoben.
- Für zwischen dem 3.2020 und dem 31.3.2021 entstandene Abgabenrückstände kann zwischen dem 4.3.2021 und 31.3.2021 ein Ratenzahlungsantrag eingebracht werden, der Raten bis zum 30.6.2022 (somit für 15 Monate) umfassen kann. Ist bis zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Entrichtung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Ratenzahlung für weitere 21 Monate beantragt werden. Die Stundungszinsen dafür betragen 2 % über dem Basiszinssatz, somit derzeit 1,38 %. Für den Zeitraum 15.3.2020 bis 31.3.2021 fallen keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge an.
- Für ESt- oder KöSt-Nachzahlungen aus der Veranlagung 2019 und 2020 werden keine Anspruchszinsen vorgeschrieben.
Investitionsprämie
Bereits an anderen Stellen haben wir Sie umfassend zur Investitionsprämie informiert. Der Antrag ist zwischen dem 1.9.2020 und 28.2.2021 zu stellen – bitte beachten Sie unbedingt somit diese Frist bis zum Ende diesen Monats.
Die ersten Maßnahmen sind dann zwischen dem 1.8.2020 und dem 28.2.2021 (bzw eventuell bis 31.5.2021) zu setzen. Der Initiativantrag zum COVID-19-STMG sieht eine Verlängerung der Frist für die ersten Maßnahmen bis 31.5.2021 vor. Auch auf der Website des AWS wird diese Frist bereits propagiert. Als erste Maßnahmen sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn zu werten.
Das heißt: Stellen Sie bis 28.2. jedenfalls den Antrag – sie werden aber noch bis 31.5.2021 Zeit haben um tatsächlich zu bestellen, anzuzahlen etc.
Wichtig: Die Investitionsprämie ist STEUERFREI und führt zudem zu KEINER AUFWANDSKÜRZUNG. Klimaschädliche Investitionen werden dabei nicht gefördert. Wesentlich ist zudem auch der Unternehmerbegriff, der bei Vermietung und Verpachtung von Wohnungen lt. den FAQ des AWS beispielsweise erst ab 5 Wohneinheiten gegeben ist.
Elektromobilität
Der Gesetzgeber forciert derzeit wie nie zuvor die Elektromobilität – die ökologische Sinnhaftigkeit mag der eine oder die andere zwar hinterfragen, jedoch ist die steuerliche Vorteilhaftigkeit, zu welcher wir uns zunächst verpflichtet sehen, derzeit wohl, sofern die Nutzbarkeit in ihrem Betrieb gegeben ist, außer Streit zu stellen.
Die Anschaffung wird derzeit mit der Investitionsprämie von 14% der Anschaffungskosten gefördert. Ein Vorsteuerabzug steht bis zu einem Bruttoanschaffungspreis von EUR 40.000.- (inkl. USt) voll, darüber hinaus nur noch eingeschränkt zum Teil und ab EUR 80.000.- nicht mehr zu.
Daneben gibt es derzeit die Mobilitätsprämie von EUR 5.000.- für die Anschaffung des KFZ (2.000.- Importeur und 3.000.- Käufer) und dies dann auch zum Teil für Ladestationen im Betrieb.
Arbeitnehmer genießen zudem den Vorteil, dass kein Sachbezugswert für die Privatnutzung des Dienstnehmers anzusetzen ist. Davon ausgenommen sind Hybrid-Fahrzeuge und E-Kfz mit Reichweitenverlängerung. Beim Aufladen des E-Fahrzeuges liegt nur dann kein Sachbezug vor, wenn eine Gratis-Ladestation am Abgabeort vorhanden ist. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ladekosten teilweise, pauschal oder belegmäßig nachgewiesen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kommt hier in den Vorteil iSd Verordnung zur Bewertung von Sachbezügen betreffend KFZ, da dort auf §4 der Sachbezugswerteverordnung für Dienstnehmer referenziert wird und somit KFZ mit CO² Ausstoß von 0g/km ausgeschlossen sind. Daher ist das Ausmaß an Privatnutzung für die Bewertung etwaiger Vorteile aus dem Dienstverhältnis bei Elektrofahrzeugen (derzeit) vollkommen irrelevant.
Für die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen E-Fahrrades oder E-Kraftrades zur Privatnutzung ist ebenfalls kein Sachbezug anzusetzen.
NoVA – NUOVA
Die Ökologisierung des Verkehrs bringt erneut ab 1.7.2021 nicht nur eine kräftige Erhöhung des NoVA-Satzes sondern auch eine deutliche Verbreiterung der betroffenen Fahrzeuge durch Miteinbeziehung aller Klein-LKW bis 3,5 t (Transporter) und Kleinbusse. Auch die motorbezogene Versicherungssteuer (siehe unten) erhöht sich durch die Einbeziehung des CO2-Emissionswertes in die Berechnungsformel.
Angesichts der deutlichen Verteuerung empfiehlt sich daher ggf. ein Vorziehen des geplanten Autokaufs bzw. -Leasings.
Ab 1. Juli 2021 sind nunmehr alle Kfz zur Personen- und Güterbeförderung bis 3.500 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht (inkl. Pick-ups und leichter Nutzfahrzeuge mit LKW-Zulassung) NoVA-pflichtig. Die Regelung für die NoVA knüpft nun nicht mehr an die umsatzsteuerliche Einordnung (kombinierte Nomenklatur), sondern richtet sich nach den in § 3 Kraftfahrgesetz umschriebenen Fahrzeuggruppen.
- So gehören Pkw und Kombi in die Klasse M1.
- Kfz zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg fallen in die Klasse N1.
Die Berechnungsformel für die NoVA lautet: (CO2-Emissionswert in g/km – CO2-Abzugsbetrag) : 5 = Steuersatz in Prozent. Anmerkung: Der CO² Abzugsbetrag sinkt bis 2025 jährlich um 5 Prozentpunkt und liegt derzeit bei 112 g/km.
- Der bisher gültige NoVA-Höchststeuersatz wird angehoben, bei Krafträdern auf 30 % (bisher 20 %), bei Kraftfahrzeugen kontinuierlich von 50 % auf bis zu 80 % im Jahr 2024.
Für stärker motorisierte Benzin- und Dieselfahrzeuge gibt es darüber hinaus einen „Malus-Zuschlag“. Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, deren CO2-Ausstoß den Malusgrenzwert übersteigt, erhöht sich der Steuerbetrag um den Malusgrenzwert übersteigenden CO2-Ausstoß multipliziert mit dem Malusbetrag (€) je g/km.
- Der Malusgrenzwert beträgt 200 g/km und wird jährlich um weitere 15 g/km bis inklusive 2024 gesenkt.
- Der Malusbetrag beläuft sich 2021 auf € 50 und erhöht sich jährlich um jeweils 10 g/km.
Das heißt: Sie kaufen, um auch den Malus-Zuschlag etwas zu verdeutlichen, angenommen einen Porsche Carrera mit 211 g/km – die Steuer berechnet sich also wie folgt:
(211 – 112) / 5 = 19,8% – der Malus-Zuschlag (211-200 = 11 x 50.- = EUR 550.-) – das bedeutet bei Anschaffungskosten von rund EUR 104.000.- ergo eine Steuer von EUR 21.142.-
Hier geht es direkt zum NOVA-Rechner des BMF: https://www.finanz.at/kfz/nova/
Die Übergangsregelung sieht vor, dass bei einem unwiderruflichen, schriftlichen, vor dem 1.6.2021 abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug, die Anwendung der bisherigen Regelung möglich ist, wenn der für die Entstehung der Abgabenschuld maßgebende Vorgang zwar nach dem 30.6.2021, jedoch vor dem 1.11.2021 liegt.
Bei Kfz, die aus dem übrigen Unionsgebiet nach Österreich eingeführt und zugelassen werden, ist jene Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im übrigen Unionsgebiet anzuwenden gewesen wäre. Daher sind diese nur dann NoVA-pflichtig nach NOVA NEU, wenn sie nach dem 1.7.2021 erstmals zugelassen wurden.
Ausnahmen:
- Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 0 % (E-Fahrzeug, Wasserstoff),
- Vorführfahrzeuge von Fahrzeughändlern,
- Fahrzeuge von Menschen mit Behinderung,
- Einsatzfahrzeuge (Polizei, Bundesheer, Feuerwehr, Sondertransportbegleitung),
- Oldtimer: Dies sind historische Fahrzeuge bis Baujahr 1955 oder Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind und eine Eintragung in die approbierte Liste der historischen Fahrzeuge des BM für Klimaschutz haben,
- Tageszulassungen,
- Diplomatenfahrzeuge
KFZ Steuer
Die Kfz-Steuer, auch als motorbezogene Versicherungssteuer bekannt, gilt für Fahrzeuge, die ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen aufweisen, und wird bei der Haftpflichtversicherungsprämie gleich mitvorgeschrieben.
Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde für Neuzulassungen ab dem 1.10.2020 die Berechnungsmethode geändert. Neben der Motorleistung in kW (für Pkw) bzw. dem Hubraum (bei Motorrädern) wurde der CO2-Emissionswert in die Berechnungsformel aufgenommen. Dadurch steigt die monatliche Belastung von Neufahrzeugen durch die motorbezogene Versicherungssteuer.
Die Formel lautet: (kW – 65) x 0,72 + (CO2-Ausstoß – 115) x 0,72 = monatliche Steuer.
Ab dem 1.1.2021 erhöht sich die Steuer erneut durch eine Reduzierung sowohl des Abzugspostens für die Leistung in kW als auch des CO2-Ausstoß-Abzugsbetrags in der Berechnungsformel.
Die neue Formel lautet: (kW – 64) x 0,72 + (CO2-Ausstoß – 112) x 0,72 = monatliche Steuer.
HOME OFFICE
Die Bereitstellung von erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln seitens des Arbeitgebers stellt keinen Sachbezug dar: heißt – das Notebook für den Dienstnehmer ist, wie wir Ihnen bereits in unserer Beratung mitgeteilt haben nicht zu versteuern und bei Ihnen voll abzugsfähig. Leisten Sie als Arbeitgeber zur Abgeltung von Mehrkosten des Arbeitnehmers im Home-Office einen Zuschuss (verpflichtend oder freiwillig) soll dieser für 100 Tage à € 3 (Taggeldregelung) steuerfrei erfolgen können (bis € 300 pro Jahr steuerfrei) – ergo: Sie zahlen im Rahmen der Lohnverrechnung einen Zuschuss von insgesamt nicht mehr als 300.- pro Jahr, so ist das bei Ihnen Betriebsausgabe und beim Dienstnehmer nicht Lohnsteuer- bzw. voraussichtlich SV- oder Lohnnebenkostenpflichtig. Nicht ausgeschöpfte Teilbeträge aus dieser „Taggeldregelung“ sollen zusätzlich zum allgemeinem Werbungkostenpauschale seitens des Arbeitnehmers im Rahmen der Veranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Zusätzlich soll jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, bei der Veranlagung Werbungskosten bis zu € 300 für belegmäßig nachgewiesene Aufwendungen für ergonomische Einrichtungen für den Home-Office-Arbeitsplatz abzusetzen. Diese Regelung soll bereits für die Arbeitnehmerveranlagung 2020 gelten, in diesem Fall soll die € 300-Grenze allerdings für 2020 und 2021 zusammen gelten.
Zögern Sie nicht sich mit uns bei Fragen in Verbindung zu setzen – wir beraten Sie gerne an unseren Standorten in Graz und Leibnitz ODER Online bzw. telefonisch – ihr Team der leopold steuerberatung gmbh.