Gesetzespakete und Neuerungen ab Juli 2020

Gesetzespakete und Neuerungen ab Juli 2020

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Der Nationalrat hat in der vergangenen Woche einige Gesetze beschlossen und die Bundesregierung verlautbart diverses im Zuge von Pressekonferenzen, was dann teilweise als Tatsache bereits in den diversen Medien präsentiert wird. Fakt ist, dass die Gesetzwerdung sowie die entsprechende Umsetzung zum Teil auf sich warten lässt. Wir wollen Ihnen hier einige Überschriften zu Gesetzesanträgen zusammenfassen um ihnen einen kompakten Überblick mit tatsächlichen Fakten zu bieten.

 

1. Gesetzesentwurf zum Konjunkturstärkungsgesetz 2020

Das BMF hat den Gesetzesentwurf zum Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) zur Begutachtung bis 26. Juni 2020 versandt. Die Entlastungsmaßnahmen im Abgabenrecht sollen eine Kaufkraftstärkung und Konjunkturbelebung bewirken. Der Gesetzesentwurf enthält folgende Eckpunkte:

  • degressive AfA bis zu 30% im Anschaffungsjahr (§ 7 Abs 1a EStG) – Anschaffung ab 30.6.

  • Investitionen in Gebäude sollen entsprechend §§8 und 16 EStG im ersten Jahr mit dem 3 fachen Wert bzw. im zweiten Jahr noch mit dem 2 fachen Wert der jeweiligen Gesetzesstelle abgeschrieben werden (heißt: statt 2,5% bspw. 7,5% für Gebäude im Betriebsvermögen im Jahr 1 der Anschaffung) – Anschaffung ab 30.6.

  • Senken des Eingangssteuersatzes auf 20% rückwirkend ab 1.1.2020 (§ 33 Abs 1 EStG) – Aufrollung in der Lohnverrechnung erforderlich bis mutmaßlich spätestens September

  • Verlängern des Höchststeuersatz von 55% bis zum Jahr 2025 (§ 33 Abs 1 l.S. EStG)

  • Anheben des SV-Bonus (SV-Rückerstattung für Niedrigverdiener) auf EUR 400 (§ 33 Abs 8 Z 2 EStG)

  • Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus der Land- und Forstwirtschaft (§ 37 Abs 4 EStG)

  • Verlängern der Anwendung des Pendlerpauschales auch bei COVID-Kurzarbeit, Telearbeit oder Dienstverhinderung bis Ende 2020 (§ 124b Z 349)

  • Verlustrücktrag für Verluste aus 2020 bis EUR 5 Mio auf 2019 / 2018 (§ 124b Z 355 EStG und § 26c Z 76 KStG)

  • Anheben der Buchführungsgrenze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf EUR 700.000 Jahresumsatz und Entfall der Einheitswertgrenze (§ 125 BAO)

  • COVID-Verhaltensmaßregeln für die Durchführung von Amtshandlungen und Ermächtigung zu elektronisch durchgeführten Verhandlungen bis Ende 2020 (§ 323c Abs 4 BAO)

  • Automatische Verlängerung der COVID-Abgabenstundungen bis 15. Jänner 2021 (§ 323c Abs. 11 bis 17), dies gilt nicht für Landes- und Gemeindeabgaben

  • COVID-Schutzmaßnahmen für Amtshandlungen im Finanzstrafverfahren (§ 265a Abs. 4 FinStrG)

  • Erhöhen der Flugabgabe für Kurz- und Mittelstreckenflüge ab 1. Sept 2020

 

2. Investitionsprämiengesetz 2020 (InvPrG)

Das Gesetz wurde zur Begutachtung bis 26. Juni 2020 versandt. Damit soll eine gestaffelte COVID-19 Investitionsprämie von 7 % für bestimmte Neuinvestitionen bzw 14 % für Neuinvestitionen in Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science geschaffen werden. Förderungsfähig sind materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbares Anlagevermögen, die zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 getätigt werden. Die Abwicklung erfolgt vermeintlich über das bereits mit der Überbrückungsfinanzierung deutlich beanspruchte AWS.

3. Senkung des Umsatzsteuersatzes

Zur Unterstützung der Gastronomie,  der Beherbergungsbetriebe, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll zusätzlich zu den bisher getroffenen Maßnahmen, befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz iHv 5% eingeführt werden.

  • Im Bereich der Gastronomie betrifft dies die Abgabe aller Speisen und Getränke, wenn hierfür eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1 GewO 1994) erforderlich ist. Auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs. 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (zB Schutzhütten), sollen vom Anwendungsbereich erfasst sein.
  • Im Kultur- und Publikationsbereich werden ebenfalls bestimmte Waren und Leistungen zukünftig befristet bis 01.01.2021 mit 5% besteuert.

Der entsprechende Initiativantrag wurde am 18.6.2020 im Parlament eingebracht. Die Kundmachung im BGBl ist, so Nationalrat und Bundesrat ehestmöglich zustimmen, für die Kalenderwoche 29 bzw. 30 geplant. Damit soll die Rückwirkungsproblematik möglichst geringgehalten werden.

Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen kommt, kann der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden.

Es bestehen auch keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird.

Wie Registrierkassenhersteller bzw. Betreiber damit umgehen können, wurde in FAQ´s des BMF erläutert – folgen Sie dazu folgendem Link: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html

Mittels Abänderungsantrag ist der Gesetzestext in § 28 (52) Z 1 lit a UStG insofern geändert worden, dass der ermäßigte Steuersatz von 5 % für die Abgabe von Speisen und Getränke nun auch auf andere gewerbliche Gastronomietätigkeiten, etwa von Fleischer, Bäcker und Konditor, anzuwenden ist. Ferner ist der Anwendungsbereich des Steuersatzes von 5 % ua auch auf Beherbergungen bzw. Nächtigungen und auf eBooks erweitert worden.

Den im Nationalrat beschlossenen Gesetzestext zur Änderung des UStG können Sie HIER abrufen