Frühlings Update 2024

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Frühlings Update 2024

Frühlings Update 2024 2560 1635 leopold steuerberatung gmbh

Früher als gewohnt, haben wir für Sie in unserem aktuellen Beitrag die aktuellen Neuerungen im Gesellschaftsrecht, in der Lohnverrechnung, im Unternehmensrecht aber auch in anderen Bereichen unserer täglichen Beratung zusammengefasst.

Wir haben dabei wiederum besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass wir die spannendsten Neuerungen für die allermeisten unserer Klienten hervorheben – suchen Sie sich das Themengebiet aus, welches Sie am meisten interessiert – für nähere Informationen, stehen wir Ihnen wie gewohnt gerne zur Verfügung.

Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz

Flexible Kapitalgesellschaft

Bereits im letzten Jahr haben wir Ihnen einen Ausblick auf die neue Gesellschaftsform gegeben, die nun wohl doch in aller Munde ist.

Die flexible Kapitalgesellschaft (kurz auch „FlexKap“ oder „FlexCo“) soll für Start-ups und Gründer in ihrer Frühphase eine wettbewerbsfähige Gesellschaftsform bieten. Angelehnt an die gesetzlichen Bestimmungen zur GmbH weisen die FlexKap und die GmbH viele Gemeinsamkeiten auf. Davon betroffen sind insbesondere die Gründung, Auflösung und Liquidation sowie die Regelungen zu den Gesellschaftsorganen, welche sohin bei beiden Gesellschaften gleich sind – ergo: nach wie vor wird ein Notariatsakt für eine Vielzahl an Maßnahmen benötigt UND davon abgeleitet eine berechtigte Frage: warum hat man die „flexibleren“ Elemente nicht gleich in das GmbHG eingepflegt.

Was ist aber neu?

Es gibt bei der FlexKap eine neue Anteilsklasse, die sogenannten Unternehmenswert-Anteile, welche insbesondere für die Beteiligung von Mitarbeiter:innen geschaffen worden ist (siehe nächster Punkt im Beitrag). Inhaber:innen solcher Anteile sind zur Teilnahme an der Gewinnverteilung, jedoch nicht zur Mitwirkung an der Willensbildung der Gesellschaft verpflichtet / haben also eingeschränkte Mitsprachemöglichkeiten. Informationspflichten sowie die Möglichkeit Tagesordnungspunkte in der Generalversammlung zu erwirken bleiben aber auch Inhabern von Unternehmenswert-Anteilen vorbehalten.

Weiters soll die Übertragung von Geschäftsanteilen vereinfacht werden. So bedarf es in Zukunft keines Notariatsaktes mehr, um Geschäftsanteile zu übertragen, sondern lediglich die Mitwirkung eines Notars oder Rechtsanwalts in der Art, dass diese eine Urkunde über die Übertragung errichten. Weitere Neuerungen im Bereich der FlexKap bestehen zudem im Zusammenhang mit Beschlussfassungen, Formpflichten und Kapitalmaßnahmen. Kapitalerfordernisse sind aber gleich wie bei der GmbH.

Tipp der leopold steuerberatung gmbh: Die FlexCo stellt eine interessante neue Gesellschaftsform dar. Diese kann aber noch nicht auf eine bewährte Praxis aufbauen, sodass mitunter Banken aber auch die Rechtspfleger beim Firmenbuch, sowie Notare und Steuerberater mit der neuen Materie in Praxisfällen vertraut machen müssen. Aus unserer Sicht ist es nur dann sinnvoll eine FlexCo zu gründen, wenn in einer Gründungsphase weitaus unterdurchschnittliche Löhne und Gehälter bezahlt werden können, die mit der Hoffnung auf einen hohen Unternehmensverkauf aufzuwiegen sind – die weiteren Nachteile der mangelnden Praxiserfahrungen überwiegen derzeit ansonsten wohl noch deutlich.

 

Herabsetzung des Stammkapitals

Durch das Inkrafttreten des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023 wurde mit 01.01.2024 das Mindeststammkapital einer GmbH UND (damit) auch der FlexCo generell auf EUR 10.000.- herabgesetzt.

Für bestehende gründungsprivilegierte GmbHs, fällt damit die Auffüllverpflichtung des Stammkapitals restlos weg – beim nächsten Notartermin ist dies, wenn gewünscht, im Gesellschaftsvertrag zu aktualisieren und beim Firmenbuch einzugeben – dadurch wird aus der gründungsprivilegierten GmbH eine „normale“ GmbH.

An das gesellschaftsrechtliche Mindeststammkapital ist auch die Höhe der gesetzlichen Mindestkörperschaftsteuer gekoppelt. Diese beträgt ab dem Jahr 2024 jährlich einheitlich EUR 500.-. Bestehende, nicht gründungsprivilegierte GmbHs bedürfen keiner Kapitalherabsetzung, um in den Genuss der niedrigeren Mindestkörperschaftsteuer zu kommen – jedoch ist ein Antrag beim Finanzamt vorgesehen um bestehende KÖST Vorauszahlungsbescheide zu adaptieren – wir werden Sie in unserer nächsten Mitteilung zur KÖST VZ darauf hinweisen.

Die gesetzliche Herabsetzung des Mindeststammkapitals kann aber dennoch für die Gesellschafter interessant sein, da sich diese durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung die Differenz zwischen dem Mindeststammkapital und dem ausgewiesenen Stammkapital (in vielen Fällen) ertragsteuerneutral rückzahlen können. Die Herabsetzung des Stammkapitals erfordert eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (dies mit Ihrem Notar), welche in der Generalversammlung beschlossen werden muss. Umfang und Zweck der Kapitalherabsetzung müssen dabei festgelegt werden. Diese beabsichtigte Kapitalherabsetzung muss nach Beschluss beim Firmenbuch angemeldet werden. Nach dieser Anmeldung muss die Kapitalherabsetzung samt Gläubigeraufruf veröffentlicht werden (früher in der Wiener Zeitung, nunmehr auf EVI, der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes).

Nach 3 Monaten ab Veröffentlichung der durchzuführenden Kapitalherabsetzung kann die ordentliche Kapitalherabsetzung eingetragen werden. Dadurch können die Einlagen zurückgezahlt werden.

Tipp der leopold steuerberatung gmbh: Die Herabsetzung des Kapitals ist eine gewisse Botschaft an externe Bilanzleser – wir empfehlen es dezidiert NICHT ihr Stammkapital herabzusetzen – KOSTEN/NUTZEN und AUßENWIRKUNG stehen nicht dafür.

 

Start Up Mitarbeiterbeteiligung

Mit dem Start-Up-Förderungsgesetz (BGBL 200/2023 – Kundmachung 31.12.2023) wurden zahlreiche Neuerungen beschlossen – siehe FlexCo / Herabsetzung Mindeststammkapital etc.

Mit §67a EStG wurde nunmehr auch die Möglichkeit geschaffen die Mitarbeiterbindung und Entlohnung durch die Möglichkeit der steuerbegünstigten Gewährung von Anteilen am Unternehmen (Geschäftsanteile bei der GmbH oder auch Unternehmenswertanteile bei der FlexCo) unter Umständen attraktiv zu gestalten – sog. „Vesting“ = im Grunde die Akzeptanz mit einem geringeren Grundgehalt als üblich von der Wertsteigerung des „gemeinsamen“ Unternehmens zu profitieren.

Was ist die wesentliche Begünstigung:

Die Gewährung von Anteilen an Kapitalgesellschaften führt nicht bereits im Zeitpunkt des Zuflusses der Anteile, wie bislang, zu einem geldwerten Vorteil, sondern es erfolgt beim Dienstnehmer erst bei der Veräußerung oder bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses die tatsächliche Besteuerung (dies auch parallel geltend lt. ASVG für die SV Beiträge!). Die Besteuerung selbst erfolgt bei bestimmter Dienstzugehörigkeit dann nicht nach dem progressiven Steuertarif allein, sondern zu 75% mit einem besonderen Steuersatz von (potenziell sehr vorteilhaften) 27,5% und nur für die verbleibenden 25% mit dem progressiven Steuersatz. Erfolgt VOR dieser Frist eine Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt eine volle Besteuerung mit dem progressiven Tarif.

Wesentliche Voraussetzung: Anteile müssen u.a. binnen der ersten 10 Jahre ab der Gründung des Unternehmens gewährt werden.

 

Mitarbeiterprämie 2024

Corona – Prämie 2020 und 2021, Teuerungsprämie 2022 und 2023. Offenbar ist eine gewisse Gewohnheit eingetreten. Obwohl der Gesetzgeber mit der Mitarbeitergewinnbeteiligung ein Dauerrecht geschaffen hat, um Mitarbeiter am Gewinn des Unternehmens zu beteiligen, hat man sich auch 2024 offenbar dazu entschlossen, wiederum eine neue Prämie auf wieder neuen gesetzlichen Bestimmungen zu schaffen um wiederum, offenbar auch verlustträchtigen Unternehmen, auch eine Prämie von bis zu EUR 3.000.- zu ermöglichen – hierbei schließen betragsmäßig die Mitarbeitergewinnbeteiligung und die Mitarbeiterprämie einander aus. So möglich, ist aber wieder der Mitarbeiterprämie der Vorzug zu geben, da diese, wie auch die Teuerungsprämie 2023 lt. §49 ASVG nicht nur von Lohnsteuer und Lohnnebenkosten, sondern auch von Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist.

Voraussetzungen:

  1. Lohngestaltende Vorschrift – Die Zahlung muss auf der Grundlage des einschlägigen Kollektivvertrags oder einer durch den Kollektivvertrag ermächtigten Betriebsvereinbarung erfolgen. In betriebsratslosen Betrieben bedarf es einer vertraglicher Vereinbarung über die Gewährung mit allen Arbeitnehmer:innen, sofern eine kollektivvertragliche Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung besteht. Somit reicht es nicht wie bei der Teuerungsprämie schlicht eine Betriebsvereinbarung zu schließen, die allen Mitarbeitern die steuerfreie Prämie gewährt – ohne Kollektivvertrag, keine Prämie. Ein Großteil der Kollektivverträge sieht derzeit keine Mitarbeiterprämie vor.

  2. Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung (wie gewohnt!) handeln – keine reine Bezugsumwandlung, keine Abgeltung von Urlauben o.ä.

 

Tipp der leopold steuerberatung gmbh: Es wird empfohlen, die Gewährung der Prämie schriftlich festzuhalten und einen Widerrufsvorbehalt in das Schreiben aufzunehmen.

 

Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung

Ein zentraler Beratungspunkt in unserer Kanzlei war stets der Hinweis, dass Zuschüsse an Einrichtungen, welche für die Kinderbetreuung Kindern der Mitarbeiter zuständig sind, bis zu einem gewissen Betrag pro Jahr steuerfrei belassen werden können – dieser Betrag wurde nunmehr von EUR 1.000.- auf immerhin EUR 2.000.- erhöht / das Maximalalter des betreffenden Kindes wurde von 10 Jahren auf 14 Jahre erhöht.

Voraussetzungen:

  • Alle Mitarbeiter oder bestimmte Gruppen von Mitarbeitern
  • Für das betreffende Kind muss dem Dienstnehmer selbst der Kinderabsetzbetrag mindestens 6 Monate zustehen = der Familienbeihilfebezieher selbst (!)
  • Befüllung des Formulars L 35
  • Voraussetzungen an die Einrichtung

 

Degressive Abschreibung – Entkopplung vom UGB ab der Bilanzierung 2023

Wie bereits umfassend berichtet, besteht seit 2020 die Möglichkeit Wirtschaftsgüter im Steuerrecht degressiv abzuschreiben (pauschal mit 30% des Buchwerts pro Jahr) und so die Steuerbemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung wesentlich zu vermindern – unternehmensrechtlich war das immer schon möglich, jedoch hat sich die Abschreibung im UGB nach §204 UGB am Wertverzehr zu orientieren. Ab 2023 ist steuerrechtlich, aufgrund des sog. Maßgeblichkeitsprinzips, eine steuerliche degressive Abschreibung nur noch möglich, wenn dies auch unternehmensrechtlich erfolgt. Wirtschaftsgüter, die also bislang nur linear abgeschrieben wurden plötzlich, aufgrund einer steuerlichen Nutzung auch im UGB degressiv abzuschreiben, würde dem Stetigkeitsprinzip nicht entsprechen – daher werden die allermeisten Anlagenverzeichnisse, für welche die Maßgeblichkeit des UGB gilt (Kapitalgesellschaften und verpflichtend bilanzierende Einzelunternehmer) fortan wieder mit linearer Abschreibung weiterzuführen sein.

Hinweis der leopold steuerberatung gmbh: der Gesetzgeber hat hier dahingehend eine Ungleichbehandlung zwischen nicht bilanzierendem und bilanzierendem Unternehmer geschaffen – die ersten Verfahrenswege zum VfGH bleiben vermeintlich abzuwarten.

 

Sonstiges

SVS Goodie „Gemeinsam lächeln“

Dabei erhalten alle SVS Kunden, die im Jahr 2024 eine zahnärztliche Leistung in Anspruch nehmen, einmalig einen Bonus in Höhe von 100 Euro (auch für mitversicherte Angehörige!).

Alle Details sowie den Link zur Anmeldung finden Sie hier:

https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.895494&portal=svsportal#:~:text=Dabei%20erhalten%20alle%20SVS%20Kunden,Vorsorge%20auch%20im%20Zahnbereich%20f%C3%B6rdern.

Steuerfrei: Der einmalige Gesundheitsbonus im Rahmen der Aktion „Gemeinsam lächeln“ von 100.- Euro unterliegt weder der Einkommensteuer- noch der Umsatzsteuerpflicht.

 

E-Prämien für CO² Verkauf beim Elektroauto

Zahlungen an Zulassungsbesitzer eines NICHT ZUM BETRIEBSVERMÖGEN gehörenden elektrisch betriebenen Fahrzeuges sind nach §3 Abs. 1 Z 41 EStG explizit steuerfrei gestellt worden – dies vermeintlich um diesem rechtlichen Graubereich einer Legalisierung zuzuführen. IM BETRIEBSVERMÖGEN (!) sind die lukrierten Prämien steuerpflichtig – ein Elektrofahrzeug, welches anteilig für außerbetriebliche Vermietung- und Verpachtung bspw. In Form einer Nutzungseinlage (AFA nach §16 EStG) verwendet wird und für welches anteilig umsatzsteuerlich der Vorsteuerabzug zusteht, wird von der Steuerbefreiung beispielsweise umfasst.

 

Senkung des Dienstgeberbeitrages

Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) wird ab 2025 generell von 3,9 % auf 3,7 % reduziert werden (§ 41 Abs. 5 FLAG). Eine Reduktion auch schon für die Jahre 2023 und 2024 ist hingegen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung vorgesehen, dass die Reduktion des DB auf 3,7 % ausdrücklich in einer lohngestaltenden Vorschrift festgelegt wird. Als lohngestaltende Vorschrift zählt ein Kollektivvertrag, eine kollektivvertraglich ermächtigte Betriebsvereinbarung oder die innerbetriebliche Festlegung für alle Arbeitnehmer oder eine sachlich abgrenzbare Arbeitnehmergruppe (§ 41 Abs. 5a FLAG).

Wir haben hier empfohlen einen bloßen internen Aktenvermerk im Betrieb anzufertigen (d.h. es ist nicht einmal eine Information an die Mitarbeiter – somit auch kein Vermerk am Lohnabrechnungsbeleg – erforderlich), der für allfällige abgabenbehördliche Kontrollen vorzulegen ist.

 

Sonstige Anpassungen in der Lohnverrechnung

Marginale Senkung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Deutliche Erhöhung der Dienstgeberabgabe für Dienstgeber, die mehr als 1,5 geringfügige beschäftigen bzw. die Schwelle der 1,5 fachen Geringfügigkeitsgrenze für ihre Dienstnehmerschaft überschreiten von 16,4% der Beitragsgrundlage auf 19,4% – dies soll Dienstgeber dazu veranlassen, eher vollversicherte Mitarbeiter statt geringfügiger zu beschäftigen.

 

Verzugszinsen bei der ÖGK steigen von 4,63% auf 7,88% (!).

Pension – Anreize

Anreize zur Tätigkeitsausübungen über das Pensionsantrittsalter hinaus – ab 2024 übernimmt der Bund für Löhne und Gehälter bis maximal zur zweifachen Geringfügigkeitsgrenze = rund EUR 1.036.- pro Monat einen Anteil von immerhin 10,25% der Pensionsversicherung – ergo: der Dienstgeber muss den DN Anteil nicht einbehalten und abführen = 10,25% höherer Nettolohn.

 

Reminder

Nach der ersten Senkung des Körperschaftsteuertarifs im Jahr 2023 von 25% auf lediglich 24% erfolgt im Jahr 2024 nunmehr die Senkung auf 23%.

 

Energiekostenzuschuss II

Abrechnungsförderperiode 2: Das BMAW hat uns informiert, dass der Abrechnungsbeginn statt mit 15.2.2024 erst im April (nach Ostern) starten wird. Die Abrechnungszeiträume sollen dabei auf Druck der Kammer der Steuerberater wesentlich verlängert werden und bis in den Juni hinein andauern. Es werden jedem Klienten, der bereits in der ersten Förderperiode eine Förderung erhalten hat, wiederum Förderslots zugeteilt.