Wir alle sehen, welche starken Auswirkungen die aktuelle Verschärfung der COVID Maßnahmen aber auch die Verunsicherung und Angst der Bevölkerung auf das Geschäftsmodell und den Arbeitsalltag vieler Unternehmer derzeit hat – von den drastischen Verwerfungen am Arbeitsmarkt noch abgesehen.
Wir möchten Ihnen wie gewohnt einen kleinen ersten Hilfskompass geben um etwas abzuschätzen, worauf man sich wird einstellen können:
Welche Hilfen gibt es überhaupt derzeit noch?
Sie können seit 16. August 2021 bis spätestens 30. Juni 2022 online einen Antrag für einen verlängerten Verlustersatz einbringen. Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 Umsatzausfälle von mindestens 50 Prozent haben, unter der Voraussetzung, dass der gesamte Verlustersatz mindestens EUR 500 beträgt. Dieser Antrag ist für maximal 6 zeitlich zusammenhängende Zeiträume möglich.
Verglichen wird der Umsatz des Antragszeitraumes 2021 mit dem Zeitraum aus 2019. Die Höhe des Verlustersatzes beträgt bei Kleinunternehmen 90% des Verlustes.
Zur Abfederung der ersten Liquiditätsbelastungen kann eine Vorauszahlung auf den voraussichtlichen Verlustersatz in Höhe von bis zu 70% bereits jetzt gestellt werden – dies auf Basis einer Prognoserechnung. Die Schätzung des Verlustes
im Rahmen der Prognoserechnung für die erste Tranche kann in pauschalierter Form auf Basis von Vorjahresdaten sowie auf Daten aus dem unternehmensrechtlichen Rechnungswesens erfolgen.
Ein wesentliches Kriterium ist neben den gewohnten Voraussetzungen, dass auch insbesondere wiederum wie gewohnt die Schadensminimierungspflicht vom Unternehmer eingehalten wird.
Eine zumutbare Schadensminimierungshandlung wäre lt. Ansicht der COFAG beispielsweise, ein Vertragsverhältnis zur Reduktion von Aufwendungen aufzulösen, wenn das ohne Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang erfolgen kann.
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz-verlaengert/#faqs
Was kann an Beihilfen noch kommen?
Es wird laut medialen Ankündigungen und anhand des allgemeinen Gesamteindrucks derzeit wohl über eine branchenbezogene Verlängerung des bereits bestehenden Rahmenwerks zum Ausfallsbonus 2 und über eine Verlängerung oder ein Wiederaufleben des Härtefallfonds diskutiert.
Der Ausfallsbonus 2 war, wie wir berichtet hatten, folgendermaßen ausgestaltet:
Anspruchsberechtigt waren alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise in einem Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 50 Prozent hatten.
Die Höhe des Ausfallsbonus II ergab sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz (10 – 40 Prozent) für die Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war. Diese Prozentsätze werden vermeintlich aber gemeinsam mit den jeweiligen Branchen wohl adaptiert werden.
Ein Ausfallsbonus II kann solange gewährt werden bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 1.800.000 abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanzieller Maßnahmen des befristeten Beihilferahmens erreicht ist.
Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2019.
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus2/
Der Ausfallsbonus war und ist von jedem Unternehmer selbst beantragbar – ein Steuerberater ist dazu NICHT notwendig – aber der Steuerberater DARF den Antrag explizit auch einbringen.
Wichtig wird es nun in jedem Betrieb sein kurzfristig auf sämtliche Adaptierungen und Neuerungen reagieren zu können – diesbzgl. werden wohl Lagerstände und längerfristige Verträge zu minimieren sein – eine allgemeine branchenübergreifende Formel oder Aussage, was man tun soll ist wohl aber seriös nicht aussprechbar.
Wir halten Sie wie gewohnt über alle Neuerungen weiterhin am Laufenden.