Härtefallfonds für Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstbetriebe
(aktualisiert am 03.06.2020 – 11.00 Uhr)
Neu am 27.5.2020 (nähere Informationen siehe auch wko.at) – Ergänzungen auch in unserem neuen Artikel zum Update im Juni 2020
- Alle Auszahlungsbeträge der Phase 2, die wegen der 2.000 Euro-Obergrenze unter 500 Euro lagen, werden auf 500 Euro aufgerundet.
- Bisher gab es bei Vorliegen von eigenen unternehmerischen Einkünften und/oder Nebeneinkünften und/oder Leistungen aus einem Versicherungsanspruch aufgrund der Gesamtdeckelung mit 2.000 Euro teilweise Förderbeträge von unter 500 Euro. Diese Beiträge werden auf 500 Euro aufgerundet.
- Diese Aufrundung erfolgt automatisch. Für alle bereits abgerechneten Förderfälle wird der Differenzbetrag im Laufe der nächsten Woche automatisiert nachbezahlt.
- Einführung eines zusätzlichen Comeback-Bonus in Höhe von 500 Euro pro Betrachtungszeitraum.
- Bisher lag der Mindestförderbetrag (mit Ausnahme der zuvor angeführten Fälle) bei 500 Euro pro Monat. Künftig wird bei grundsätzlich gegebenem Förderanspruch durch den zusätzlichen Comeback-Bonus von 500 Euro kein Förderbetrag mehr unter 1.000 Euro monatlich liegen können.
- Der Comeback-Bonus wird an alle Förderwerber automatisiert nachbezahlt, deren Förderungen in der Phase 2 bereits abgerechnet wurden.
- Anzahl der förderbaren Monate wird von 3 auf 6 erhöht, der Betrachtungszeitraum von 6 auf 9 Monate (16.3. – 15.12.) verlängert.
- Bisher konnten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten jene drei Monate mit den höchsten Einnahmenausfällen ausgewählt und gefördert werden. Künftig werden innerhalb von neun Monaten sechs Monate gefördert.
- Geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten sind künftig antragsberechtigt.
- Künftig wird nur noch generell auf das Vorhandensein einer Sozialversicherung abgestellt, damit sind geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten antragsberechtigt.
- Es wurde klargestellt, dass Förderbeträge aus dem Härtefall-Fonds beim Fixkostenzuschuss des Corona-Hilfs-Fonds nicht angerechnet werden.
Neu am 06.05.2020:
Aufgrund diverser Schwierigkeiten iZm den geänderten Richtlinien und den automatischen Datenabgleichen kommt es laut inoffiziellen Aussagen zu teilweise deutlichen Verzögerungen in der Auszahlung der Phase 2.
Neu am 04.05.2020:
Die näheren Richtlinien zum Härtefallfonds – Phase 2, adaptiert mit den nunmehrigen Pauschalbeträgen ist nun online verfügbar. Weiters soll ab den Abendstunden ein Antrag für Version 2 der Phase 2 möglich sein.
Neu am 27.4.2020:
- Entsprechend medialer Verlautbarung und einer Aussendung der WKO wird der Härtefallfonds ein weiteres Mal adaptiert. Wesentlich: Mindestförderhöhe von EUR 500.- in Phase 2 vermeintlich für alle betroffenen Unternehmer.
Neu am 24.4.2020:
- Aufgrund der teilweise recht bescheidenen Unterstützungsvolumina und der restriktiven Richtlinien, wird nun um eine Lockerung der Bestimmungen aus Phase 2 gerungen.
- Für Familien wurde ein Familien Härtefallfonds ins Leben gerufen – Volumen EUR 30 Millionen – wir informieren in unserem allgemeinen Beitrag zum „Update Corona“ – hier gelangen Sie zum Artikel
Die Republik Österreich hat mit den Gesetzespaketen COVID 1 – 5 für Ein-Personen-Unternehmen (EPU) und Kleinstunternehmen einen Härtefallfonds eingerichtet, der nunmehr mit 2 Milliarden Euro dotiert wird. Ziel ist es, mit den Förderungen den betroffenen Betrieben durch die Krise zu helfen.
Unterschieden wird hierbei in 2 Phasen – die Phase 1 war bis zum 17.4.2020 beantragbar – ab dem 20.4.2020 um 12.00 Uhr ist ein Antrag auf Phase 2 möglich – dies kann bis 31.12.2020 erledigt werden – das Fördervolumen ist sicherlich groß genug und mit EUR 2 Mrd. dotiert.
- Richtlinien zu Phase 1 des Härtefallfonds auf der Website der WKO —>
- Richtlinien zu Phase 2 des Härtefallfonds auf der Website der WKO —>
- MUSTERFORMULAR für den Antrag zu Phase 2 —>
- Unser aktueller Newsletter zum Härtefallfonds —>
Wichtig für Sie:
Der Härtefallfonds soll diejenigen Betriebe unterstützen, die ohne diese Mittel keine Möglichkeit mehr haben ihre laufenden und täglichen Kosten zu decken. Hierbei zielt der Härtefallfonds auf die entstandenen Umsatzeinbußen ab und soll SOFORT helfen. Ein sogenannter Nettoeinkommensentgang soll abgemildert werden. Abgezielt wird auf tatsächliche Umsatzeinbußen – Auftragseinbrüche werden NICHT damit abgedeckt.
Eine teilweise Entschädigung und treffsicherere Berücksichtigung der entstandenen Schäden soll durch eine Übernahme von noch exakt zu definierenden Fixkosten aus dem Corona-Krisen-Fonds gewährleistet werden – weitere Informationen dazu in unserem Beitrag zum Krisen-Fonds.
PHASE 1 – abgelaufen mit 17.4.2020
WER kann in Phase 1 gefördert werden?
(+) Folgende Gruppen werden in der ersten Phase Ansprüche stellen können, sofern die Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019 erfolgt ist (= bspw. Eintragung ins Gewerberegister):
- Ein-Personen-Unternehmer
- Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen.
- Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind (ergo auch Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH!)
- Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten (nur sofern sie pflichtversichert sind iSd GSVG – EK > 5.527,92 EUR p.a.)
- Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
- Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
- Auch Land- und Forstwirte* mit leicht modifizierten eigenen Antragsvoraussetzungen und eigener Abwicklungsstelle (Förderrichtlinien finden Sie hier)*
*Die Antragstellung für Land- und Forstwirte erfolgt über die Agrarmarkt Austria (AMA) Website – www.eama.at (Kriterien: Einheitswert <150.000.- EUR / Umsatz <550.000.- EUR / Nebeneinkünfte unter Geringfügigkeitsgrenze. Umsatzeinbruch mindestens 50% zum Vergleichsmonat Vorjahr oder Kostenerhöhung Fremdarbeitskräfte +50% im Vergleich zum Vorjahresvergleichsmonat.) Höhe: EHW bis EUR 10.000.- = EUR 500.- // EHW mehr als EUR 10.000.- = EUR 1.000.-
WELCHE Kriterien müssen weiters erfüllt werden?
- Sie sind nicht mehr in der Lage ihre laufenden Kosten zu decken ODER
- Sie sind von einem behördlich verordneten Betretungsverbot betroffen ODER
- Sie haben einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres erlitten (sofern der Betrieb noch kein Jahr besteht, muss die Abweichung 50% von einer Prognoserechnung betragen)
(+) UND Sie müssen weiters noch in folgendes Einkommensspektrum fallen:
- Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen. Förderungswerber, die über keinen Einkommensteuerbescheid verfügen, haben ihre Einkünfte auf Jahresbasis selbst zu schätzen.
Das heißt maximal rund <60.000 Euro jährlich
- Eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG/FSVG/ASVG muss bestehen. Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von zumindest EUR 5.527,92 p.a. (Geringfügigkeitsgrenze).
Das heißt – eine Pflichtversicherung muss bestehen und Sie dürfen nicht Kleinunternehmer im Sinne des GSVG sein.
- Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbstständiger Arbeit keine weiteren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich = keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung.
Das heißt – Keine (Neben-)Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Dienstverhältnis, Pension) über EUR 460,66 p.m.
- Keine Leistungen aus privaten Versicherungen, die ihnen die COVID 19 verursachten Einbußen ausgleichen. Dies kann naturgemäß zu einem Rückforderungsanspruch führen!
PHASE 2 – Ab 20.4.2020 – neuerlich erweitert mit 27.5.2020
(+) Der Kreis der Bezieher wurde ausgeweitet
(+) Auch freiwillig versicherte Personen können nun um Förderung ansuchen – automatischer Abgleich mit der SV-Nummer / ein Konnex SVS-Förderungswerber muss bestehen
(+) Einkommensober- und -untergrenzen werden künftig entfallen – ABER: Ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid 2015-2019 mit positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit / Gewerbebetrieb muss vorhanden sein – sollte für Sie noch KEIN Bescheid 2019 vorliegen, kann der Zuschuss aus dem Härtefallfonds Phase 2 noch bis 31.12.2020 beantragt werden!
(+) Mehrfachversicherungen, sowie Nebenverdienste sind nicht weiter Ausschlussgründe. Es wird wird das Modell „Auffüllen auf 2.000 Euro“ angewandt. D.h.: Erhalte ich aus einer unselbständigen Tätigkeit bereits EUR 1.500.- netto, so werden mir nur noch maximal EUR 500.- ersetzt. Damit sind auch Pensionseinkünfte kein Ausschlussgrund mehr.
(+) Ersetzt werden bis zu EUR 2.000.- pro Monat für maximal 3 Monate bzw. 80% des jeweiligen Monatsverdienstentgangs im Vergleich zu Vorjahresperioden (16.3. – 15.4. usw.)
(+) Es werden monatliche Anträge zu stellen sein, da monatlich evaluiert werden muss, wie hoch sich der jeweilige Umsatzentgang gem. der noch abzuwartenden Richtlinie darstellt.
(+) Jungunternehmer (Gründung ab 1.1.2020) erhalten pauschal EUR 500.- pro Monat. Sie müssen dafür plausibel ihren Verdienstentgang darstellen.
(+) Geringstverdiener (Verdienst unter Ausgleichszulage von rd. EUR 966.- p.m. im Vergleichsjahr) bekommen statt 80% des Verdienstentganges 90% ersetzt.
(+) Alle Zuschüsse aus dem Fonds sind de facto steuerfrei -wie bereits in Phase 1.
WIE HOCH ist die Förderung?
Konkret wird mit einem Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Monat über max. drei Monate (Neu: Erweiterung bis 15.09.2020) der Nettoeinkommensentgang – gesamt bis zu 6.000 Euro – abgefedert. Der erste Betrachtungszeitraum für den Verdienstentgang wird der erste Monat der Corona-Krise, von 15.3. bis 16.4. sein.
WICHTIG: Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.
Die Betrachtungszeiträume sind fix vorgegeben – für jeden dieser Zeiträume ist ex post ein gesonderter Antrag zu stellen:
- Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020;
- Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020;
- Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020;
sollten in diesen 3 Betrachtungszeiträumen die Kriterien für den Härtefallfonds n0ch nicht erfüllt worden sein, so ist eine Erweiterung um weitere 3 Monate nunmehr vorgesehen:
- Betrachtungszeitraum 3: 16. Juni 2020 – 15. Juli 2020;
- Betrachtungszeitraum 4: 16. Juli 2020 – 15. August 2020;
- Betrachtungszeitraum 5: 16. August 2020 – 15. September 2020;
WER kann um eine Förderung ansuchen?
Weiterhin derselbe Förderkreis wie für Phase 1 des Härtefallfonds – jedoch mit aufgeweichten Einkommensgrenzen (siehe oben).
Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Die Antragstellung für Non-Profit-Organisationen ist derzeit (noch immer) Gegenstand politischer Verhandlungen.
HÖHE der Unterstützung:
Die Auszahlungen starteten in KW 14!
- PHASE 1 – EUR 500.- bis 1.000.- pro Unternehmer (bei Nettoeinkommen bis EUR 6.000.- p.a. EUR 500.- / darüber EUR 1.000.-) – sofern kein Steuerbescheid aus 2019 vorliegt pauschal EUR 500.-
- PHASE 2 – Maximal EUR 6.000.- pro Unternehmer – Phase 1 Betrag wird auf die Erstauszahlung von Phase 2 angerechnet!
WIE erfolgt die exakte Berechnung?
- Automatische Berechnung der neuen Kennzahl „Nettoeinkommensentgang“
- Dazu erfasst der Förderungswerber die tatsächlichen Betriebseinnahmen im Betrachtungszeitraum – bspw. sämtliche Betriebseinnahmen von 15.3. bis 16.4.2020
- Über FinanzOnline werden folgende Werte automatisch bezogen
- Durchschnittlich monatliches Nettoeinkommen des Vergleichsjahres: Das ist das Einkommen abzüglich der Einkommensteuer :12 im Jahr des zuletzt vorliegenden Einkommensteuerbescheides (bspw. Einkommen EUR 17.500.- abzgl. Einkommensteuer 2.750.- = 14.750.- Nettoeinkommen p.a. = ds. 1.229,67 Nettoeinkommen p.m.)
- Das geschätzte Nettoeinkommen der aktuellen Periode: Die tatsächlichen Betriebseinnahmen (bzw. Umsätze) werden mit der neuen Kennzahl „Umsatzrentabilität“ umgerechnet.
- Umsatzrentabilität: Einkünfte aus selbständiger Arbeit / Erträge bzw. Betriebseinnahmen im Vergleichsjahr (zum Beispiel oben: 17.500.- / 45.000.- = 38,89%)
- Der Nettoeinkommensentgang der sich aus einer Gegenüberstellung des geschätzten Einkommens im Vergleichszeitraums mit dem Nettoeinkommen des Vergleichsjahres ergibt, wird dann mit 80% ersetzt. Bei durchschnittlichem monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von maximal 966,65 Euro werden 90% der Bemessungsgrundlage ersetzt. Gibt es Nebeneinkünfte, ist diese höhere Ersatzrate nicht möglich.
- Neu: Mindestförderhöhe beträgt EUR 500.-
Beispiel:
Die Erträge/Betriebseinnahmen (=Kennzahl 9040 im E1a) 2018 beliefen sich auf EUR 45.000.- / die finalen Einkünfte aus Gewerbebetrieb beliefen sich auf EUR 17.500.- / dafür wurden EUR 2.750.- an Einkommensteuern veranlagt. Es ergibt sich eine Umsatzrentabilität von 38,89% (17.500 / 45.000) bzw. ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.229,67 (17.500 – 2.750 / 12) im Vergleichsjahr.
2020 hat der Musterbetrieb in der Periode 15.3. bis 16.4. EUR 2.000.- an Erträgen/Betriebseinnahmen erwirtschaftet, wobei er ansonsten immer rund EUR 3.500.- bis EUR 4.000.- erwirtschaftete.
Dadurch errechnet das System automatisch ein geschätztes Nettoeinkommen in dieser Periode von EUR 777,80 (2.000 x 0,3889).
Die Differenz aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres mit dem aktuellen geschätzten Nettoeinkommen (=Nettoeinkommensentgang) beläuft sich auf EUR 451,87.
Dieser wird dann zu 80% ersetzt = das sind EUR 361,50
- HINWEIS: Auf Wunsch kann die Periode auf 3 Betrachtungsjahre ausgedehnt werden. Das heißt, es wird für das Vergleichsnettoeinkommen nicht nur auf 1 Jahr abgezielt, sondern auf 3 Jahre. Dies kann von Vorteil sein, wenn ein wirtschaftlich besonders nachteiliges erstes Vergleichsjahr herangezogen werden würde.
Brauche ich einen Einkommensteuerbescheid?
Grundsätzlich Ja. Es musste zunächst für den Zeitraum 2015 – 2019 zumindest EIN Steuerbescheid mit positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb vorliegen. Sofern 2019 gegründet wurde, positive Einkünfte vorliegen jedoch noch keine Erklärung eingereicht wurde, so kann bis 31.12.2020 eine Steuererklärung eingereicht werden und eine Förderung aus Phase 2 des Härtefallfonds erfolgen. Es muss nicht zwangsläufig noch in der Betrachtungszeit ein Steuerbescheid vorliegen (dies wäre ob der Ressourcen in Finanzämtern und anderen Stellen wohl unmöglich umsetzbar).
Förderbare Unternehmen die ab 1.1.2020 gegründet wurden erhalten pauschal EUR 500.- als Förderbetrag, sofern der Nettoeinkommensentgang plausibel dargelegt werden kann.
Neu ist, dass nun Jungunternehmerinnen, die nach dem 1.1.2018 gegründet haben auch ohne Steuerbescheid eine Mindestförderung von EUR 500.- erhalten. Positive Steuerbescheide müssen nicht mehr zwingend vorliegen.
WO kann ich um Unterstützung ansuchen
- Die Abwicklung für EPU´s und Kleinstunternehmer bzw. neue Selbständige erfolgt über die Wirtschaftskammer – Link zur Website der WKO
- Für Land- und Forstwirte mit naturgemäß leicht modifizierten Anspruchsvoraussetzungen erfolgt die Abwicklung über die Agrarmarkt Austria (eine ausführliche Ausfüllanleitung steht auf der Website zur Verfügung) – Link zur Website der AMA
WAS ist für den Online Antrag auf der WKO Website notwendig?
- Steuernummer
- Eine spezielle Kennzahl für Korrespondenzen mit Behörden – „KUR“ ODER „GLN“*
Als Freier Dienstnehmer müssen Sie weder KUR noch GLN eintragen. - Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
- Erträge/Betriebseinnahmen des jeweiligen Zeitraumes (siehe oben – bspw. 15.3. bis 16.4.)
- Nebeneinkünfte des Betrachtungszeitraumes (bspw. Vermietung und Verpachtungseinkünfte von 15.3. bis 16.4. oder unselbständige Nettoeinkünfte)
- Die Nebeneinkünfte (bspw. aus Vermietung und Verpachtung) können vereinfachend auf ein gesamtes Kalendermonat bezogen werden (diesfalls dasjenige, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt – z.B. für 15.3.-16.4. wäre dies der März) – zur Umrechnung der Überschüsse bspw. kann vereinfachend der Durchschnittsteuersatz des Vergleichsjahres laut zuletzt vorliegendem Bescheid herangezogen werden = Einkommensteuer lt. Bescheid : Einkommen).
*Die KUR ist Ihre Kennziffer des Unternehmensregisters. Abrufbar ist diese im eigenen Account des Unternehmensserviceportals (USP) – ggf. bitte rasch registrieren. Nach dem Login im Unternehmensserviceportal klicken Sie im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten anzeigen“. Auch Ihre Global Location Number (GLN) finden Sie im Unternehmensserviceportal in Ihren Unternehmensdaten.
*Eine wesentlich einfachere Abfragemöglichkeit bietet sich auf der Website der WKO für alle Mitglieder im Gewerberegister: https://firmen.wko.at/Web/SearchSimple.aspx – bitte dort ggf. die GLN Nummer abzufragen!
*Die meisten GLNs und KURs sind auch im „Ergänzungsregister für sonstige Betroffene“ abfragbar. Dafür benötigen Sie keine digitale Signatur. Nach Einstieg zur „Beauskunftung“ ist auf den Reiter „Funktionsträger“ zu wechseln und dort der eigene Name einzugeben. Nach dem Starten der Suche erhalten Sie die Suchergebnisse direkt unter der Suchmaske. Alternativ kann der Eintrag auch direkt unter dem Reiter „Betroffene“ gesucht werden. Verwenden Sie dazu als Suchparameter im Feld „Bezeichnung“ folgende Eingabe: *Nachname*Vorname* (bitte die Sterne (*) unbedingt wie angegeben verwenden).
Die Wirtschaftskammer wickelt diese Förderung im Auftrag des Bundes ab.
Kann ich Unterstützungen für den Härtefallfonds UND für den Corona Krisen-Fonds beantragen?
JA! Es werden für die ex post erfolgenden Zuschüsse aus dem Corona Krisen-Fonds die bereits bevorschussten Mittel aus dem Härtefallfonds jedoch angerechnet werden, sodass KEINE Doppelförderung erfolgt.
Den Garantien aus dem Corona Krisen-Fonds steht der Härtefallfonds ohnedies nicht im Wege.
Wir halten Sie diesbezüglich am Laufenden – bei sicherlich auftretenden Fragen können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.