Der Corona-Hilfs-Fonds (zuvor CORONA-KRISENFONDS oder Notfallhilfefonds)
(aktualisiert am 22.05.2020 – 08.00 Uhr)
Update: Entgegen der Erstmeldungen und bisher lautenden Informationen kommt es nunmehr zu vorgezogenen Auszahlungen aus dem „Hilfsfonds“.
Eine Beantragung ist ab dem 20.5.2020 (Mittag) direkt über FinanzOnline (und nun doch nicht wie zuerst angekündigt über das AWS OnlineTool) möglich. Es werden in Tranche 1 maximal 50% des voraussichtlichen gesamten Fixkostenzuschusses ausbezahlt.
Neben den Fixkostenzuschüssen werden auch Haftungserklärungen der Republik für Überbrückungsfinanzierungen gewährt – obwohl es hierbei derzeit noch immer aufgrund der sehr trägen Abwicklung der diversen Förderstellen, allen voran der ÖHT, zudeutlichen Wartezeiten kommt, möchten wir Sie auch prägnant über die wesentlichen Details zu den Garantiemodellen informieren.
Seit dem 08.04.2020 steht nunmehr auch die Verordnung mitsamt dem Anhang zur Verordnung gem. BGBL 143/2020 u.a. im Rechtsinformationsservice des Bundeskanzleramts (kurz: „RIS“) zur Verfügung.
Darin nunmehr im Detail, wie die Mittel über die neu gegründete COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) FN 528566d die Mittel (weisungsfrei!) verteilen darf. Die Förderstellen des Bundes – ÖHT, AWS, OeKB unterstützen die COFAG in der Abwicklung.
WER ist anspruchsberechtigt?
Gesunde Unternehmen in Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus hilft der Fonds gesunden (!) Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.
Erstes Knock-Out Kriterium sind die sogenannten URG Kennzahlen – diese erfordern iSd §§23 und 24 URG eine Eigenmittelquote von zumindest 8% bzw. respektive eine fiktive Schuldentilgungsdauer von weniger als 15 Jahre. Förderbar sind Unternehmen, die diese URG Kennzahlen „NICHT ERFÜLLEN“ – das heißt, entweder mehr als 8% Eigenmittel aufweisen ODER weniger als 15 Jahre fiktive Schuldentilgungsdauer per 31.12.2019 (!) darstellen. Die Kennzahlen beziehen sich dabei wie dargelegt auf den Abschluss per 31.12.2019 bzw. auf einen Abschluss davor, wobei plausibel darlegbar sein muss (durch Saldenlisten, Zwischenabschlüsse), dass die Kennzahlen zum 31.12.2019 eingehalten werden.
Unternehmen dürfen sich zudem zum 31.12.2019 nicht „in Schwierigkeiten“ befunden haben – dies hat die Verordnung an einer EU Verordnung Nr. 651/2014 („Gruppenfreistellungsverordnung“) festgemacht – ergo grob skizziert darf nicht mehr als das halbe Stammkapital bzw. nicht mehr als die halben Eigenmittel durch vergangene Verluste aufgezehrt sein. Auf die Unterschiede zwischen den zunächst propagierten Modellen des BMLRT I und den nunmehrigen BMLRT II wird nicht eingegangen.
WO bekomme ich Unterstützung?
Abgewickelt wird der Fonds über eine im Rahmen der 3. COVID Gesetze durch eine Abänderung des ABBAG gegründete GmbH (COFAG). Die Mittel werden von ÖHT, AWS und OeKB vergeben, wobei die HAUSBANK (!) als ausschließliche Anlaufstelle fungierten soll („SINGLE POINT OF CONTACT“).
Zuschüsse sind nunmehr wie im Update erläutert direkt über FinanzOnline zu beantragen (ab 20.5.2020 technisch möglich).
WIE wird nun wirklich geholfen?
Einerseits mit GARANTIEN (i) und andererseits mit DIREKTZUSCHÜSSEN (ii).
Sofortliquidität -> GARANTIEN
- Kreditsumme max. 3 Monatsumsätze.
- bis zu 100% Garantie. (80% sofern URG Kennzahlen eingehalten werden – jedoch „in Schwierigkeiten“ / 90% für Kreditsummen ab EUR 500.000.- sofern nicht in Schwierigkeiten/ 100% für Kreditsummen bis EUR 500.000.- sofern nicht in Schwierigkeiten)
- Maximal 5+5 Jahre.
- Zinssatz max. 1% (bis Kreditsumme EUR 500.000.- 0% für 2 Jahre und Tilgungsfrei bis 01/2021) – kein Maximalzinssatz bei Garantievariante mit 80% dafür jedoch Zuschuss über SFG Land Steiermark.
- Garantieentgelt max. 0,25% – 2% (entfällt bei Garantien bis zu einer Kreditsumme von EUR 500.000.-)
- Betrieb im Inland.
- Beschränkte Boni und keine Dividende für 1 Jahr.
- NUR die Hausbank kann die Anträge (ab 8.4.2020!) ausfüllen. Bei den bisherigen AWS und ÖHT Überbrückungsfinanzierungen konnten Wirtschaftstreuhänder bspw. unterstützen.
- Für Unternehmen die nicht „in Schwierigkeiten“ waren vor der Corona Pandemie – genügend positives Eigenkapital bzw. genügend positive Eigenmittel bei Personengesellschaften. Jedenfalls dürfen die URG Kennzahlen NICHT ERFÜLLT sein.
Unterstützung ex post -> ZUSCHÜSSE
Voraussetzungen für den Zuschuss
- Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
- Operative Tätigkeit in Österreich (betriebliche Einkünfte iSd EStG)
- Keine aggresive Steuerplanung = Abzugsverbot iSd §12 Abs. 1 Z 10 KStG
- Keine Finanzstrafen in den letzten 5 Jahren
- Umsatzausfall im Vergleich von Quartal 2 2019 mit Quartal 2020 bzw. den definierten Vergleichszeiträumen zwischen 16.3. und 15.9. (3 zusammenhängende Vergleichsmonate in den 6 Monaten wählbar)
- Unternehmen darf sich nicht in Schwierigkeiten befunden haben (grob: Mehr als die Hälfte des Eigenkapitals) ODER es darf kein Insolvenztatbestand vorliegen UND zusammengerechnet nicht mehr als EUR 200.000.- de-Minimis Beihilfen.
- Das Unternehmen hat alle möglichen „zumutbaren“ Maßnahmen gesetzt um Fixkosten zu reduzieren.
- Gründung ist vor dem 16.3.2020 erfolgt.
- Umsätze wurden bereits vor dem 16.3.2020 getätigt.
WAS wird bezuschusst
„Fixkosten“ werden in Abhängigkeit vom „Ausfall“ bezuschusst. Umsatzeinbußen werden im Rahmen des Fonds nicht ersetzt – diese werden nur im Rahmen des Härtefallfonds ersetzt – Beträge aus dem Härtefallfonds werden jedoch auf eine Refundierung aus dem Hilfsfonds bei den Unternehmerbezügen angerechnet, sodass es insofern zu keiner Doppelförderung kommt.
Fixkosten sind:
- Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte)
- Versicherungsprämien
- Zinsaufwendungen (die nicht gestundet werden konnten)
- Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
- Betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen (die nicht stundbar waren)
- Lizenzkosten
- Strom, Gas, Telekom
- Wertverlust verderblicher Waren (sofern Wertverlust >50%)
- Angemessener Unternehmerlohn (maximal EUR 2.000.- pro Monat! – dieser wird analog den Richtlinien für den Härtefallfonds gewährt – sofern bereits eine Auszahlung aus dem Härtefallfonds erfolgte, wird dieser Betrag angerechnet! – Nebeneinkünfte sind dabei ebenso abzuziehen.
- Personalaufwendungen für Mitarbeiter die mit der Bearbeitung von Stornierungen und Umbuchungen betraut waren.
- Für Fixkostenzuschüsse bis EUR 12.000.- werden Steuerberatungs- und Buchhaltungskosten bis EUR 500.- berücksichtigt.
Ausfallszeitraum ist:
- Zeit der Corona-Krise ab 16. März 2020 bis 15. September 2020. In diesem Zeitraum sind lt. Richtlinie 3 Monate für die Betrachtung herauszunehmen.
WIEVIEL wird bezuschusst
- 40 – 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
- 60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
- 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung
WO stellt man den Antrag
Direkt über FinanzOnline – Einstieg unter „WEITERE SERVICES“ – „SONSTIGE ANTRÄGE“ – „GEWÄHRUNG VON ZUSCHÜSSEN ZUR DECKUNG VON FIXKOSTEN“
WANN kann man den Zuschuss beantragen
Ab dem 20.5.2020. Anträge können lt. Richtlinie bis zum 31.8.2021 gestellt werden. Die Fördermittel wurden (derzeit!) mit EUR 8 Mrd. begrenzt.
Sind Zahlungen aus dem HÄRTEFALLFONDS anzurechnen
Lt. Punkt 4.4.5 der Richtlinie sind Zahlungen aus dem Härtefallfonds aus der Gegenrechnung ausgenommen. Kurz: Nein – eine Anrechnung erfolgt nur beim Ansatz des „angemessenen“ Unternehmerlohnes.
UND WANN kommt es zur Auszahlung
- Die Auszahlung erfolgt insgesamt in bis zu drei Tranchen.
- Tranche 1 ist ab 20.5. beantragbar – maximal 50% des gesamten prognostizierbaren Zuschusses, wobei der Verderb saisonaler Ware hier noch nicht angesetzt werden darf. Die zweite Tranche ab 19. August (maximal insgesamt 75% des gesamten prognostizierbaren Zuschusses) und die Dritte Tranche mit dem finalen Volumen des Zuschusses kann dann ab 19. November 2020 beantragt werden.
- Der Fixkostenzuschuss ist nicht zu versteuern, er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, da diese teilweise ersetzt wurden.
Spezialfragen:
Kein Vergleichsjahr 2018 oder 2019 = Neugründer: Umsatzausfall anhand einer Prognoserechnung
Bei Umgründungen: Vergleich mit Umsatz der vergleichbaren wirtschaftlichen Einheit
Brauche ich für den Antrag einen Steuerberater: Sofern der Fixkostenzuschuss EUR 12.000.- nicht übersteigt, ist nicht zwingend durch einen Steuerberater einzubringen. Ab einem Zuschuss von EUR 90.000.- muss zusätzlich ein Testat eines Wirtschaftsprüfers vorgelegt werden.
Ein Fördermissbrauch wird im Rahmen nachträglich möglicher Prüfungen iSd CFPG geprüft und zieht Strafzahlungen sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich.