Wir möchten das ansonsten oft noch bestehende Sommerloch, welches diesjährig in vielen Branchen wohl de facto nicht vorhanden ist gerne nutzen um Sie über einige wesentliche Fristen und Inhalte wieder auf den aktuellen Stand zu bringen – hierbei insbesondere wiederum auf die COVID Hilfen bzw. damit zusammenhängende Fristen hinweisen.
Der Härtefall-Fonds ist nun in Phase 3
Ab 2. August und bis einschließlich 31. Oktober 2021 können Förderungen für bis zu drei Betrachtungszeiträume (Juli, August, September 2021) rückwirkend beantragt werden.
NEU: Für die Antragstellung ist eine persönliche Handy-Signatur erforderlich.
Phase 1 und Phase 2 sind mit 17.4.2021 bzw. 31.7.2021 ausgelaufen.
Für jeden Betrachtungszeitraum in Phase 1 und 2 war ein eigener Antrag zu stellen. Dabei musste jeweils bestätigt werden, dass der Antragsteller durch COVID-19 wirtschaftlich signifikant bedroht ist. Das ist der Fall, wenn im jeweiligen Betrachtungszeitraum ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % eingetreten ist, die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden konnten oder wenn (zumindest überwiegend) ein Betretungsverbot bestanden hat.
Die Unterstützung für die Auszahlungsphase 3 können Unternehmer für einen Zeitraum von 1.7.2021 bis 30.9.2021 beantragen, wenn im jeweiligen Betrachtungszeitraum ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % eingetreten ist oder die laufenden Kosten infolge der COVID-19-Pandemie nicht gedeckt werden konnten.
Corona Kurzarbeit – was ist neu ab 1. Juli 2021
Kurz – wesentliche Verschärfung der Antragsvoraussetzungen:
- Zeitausfall: Der Arbeitszeitausfalls darf nicht unter 20 Prozent und nicht über 50 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten (bei Teilzeit vertraglich vereinbarten) Normalarbeitszeit betragen.
- Höhe: Von der errechneten Kurzarbeitsbeihilfe gelangt nicht mehr der volle Betrag sondern nur 85% zur Auszahlung.
- ad Dauer: Die Dauer ist mit höchstens sechs Monaten zu beschränken und muss spätestens am 30. Juni 2022 enden.
- ad Vorwegberatung: Ab Phase 5 der Corona-Kurzarbeit ist die beabsichtigte Einführung der Kurzarbeit vom Unternehmen bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS anzuzeigen – Die Kurzarbeit kann erst begonnen und bewilligt werden, wenn diverse Beratungen mit dem AMS binnen drei Wochen nach erfolgter Anzeige zu keinem anderen Ergebnis führen.
- ad Urlaub: Neu ist, dass alle kurzarbeitenden Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer/Lehrlinge ab dem zweiten Monat in Kurzarbeit mindestens eine Woche Urlaub zu konsumieren haben. Geht die Kurzarbeit über drei Monate hinaus, sind zwei Wochen Urlaub zu verbrauchen, über fünf Monate hinaus drei Wochen.
Wesentliche Fristen iZm der Investitionsprämie
- Erste Maßnahmen mussten bis zum 31.5.2021 durchgeführt werden
- Antragseinreichungsfrist war der 28.2.2021
- Die Maßnahme/Investition muss bis spätestens 28.2.2023 in Betrieb genommen und bezahlt werden
- Für eine Auszahlung ist ein Fördervertrag notwendig, den das AWS bereits lt. Aussage der Förderbank an 99% der Förderwerber versandt hat.
- Weiters ist nach letzter zeitlicher Inbetriebnahme UND Bezahlung ALLER in der Förderzusage vermengten Investitionen eine Förderabrechnung einzureichen – dies bis spätestens 3 Monate nach letzter Inbetriebnahme UND Bezahlung. Bis 30.9.2021 gilt hier die spezielle 3 Monatsfrist jedoch nicht.
Firmenbucheinreichung für Kapitalgesellschaften – Abschlüsse 2020
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss nach §277 Abs. 1 UGB spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen.
Die Frist für die Offenlegung der Jahresabschlüsse im Firmenbuch für jene Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag vor dem 1.1.2021 wurde durch die COVID-Gesetzgebung auf 12 Monate verlängert.
Abweichend von § 277 Abs. 1 UGB sind die dort genannten sowie sämtliche gleichzeitig offenzulegenden Unterlagen spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag einzureichen. Abweichend von § 277 Abs. 2 UGB hat die Veröffentlichung spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 in Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung anzuwenden, bei denen die Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs. 1 UGB am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen ist. Die Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage letztmalig anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2021 liegen.
Dies bedeutet:
Offenlegung aller Jahresabschlüsse im Firmenbuch mit Stichtag zum 31.12.2020, bis zum 31.12.2021.
Auch für Bilanzstichtage davor verlängert sich die Frist für die Offenlegung von 9 auf 12 Monate.
Weitere Fristen:
Fixkostenzuschuss 1 – noch bis 31.8.2021 zu beantragen
Fixkostenzuschuss 800.000 – noch bis 31.12.2021 zu beantragen
Ausfallsbonus – mit dem Ausfallsbonus II – Verlängerung bis September 2021
Aufstellung der Jahresabschlüsse – Erhöhung von derzeit 5 Monaten um weitere 4 Monate auf 9 Monate. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zum 31.12.2020 bis spätestens 30.09.2021 aufzustellen.
Gerne stehen wir Ihnen telefonisch und vor Ort in Leibnitz und Graz zur Verfügung um Sie individuell zu beraten.