Im neuen Jahr möchten wir Ihnen bereits sehr früh ein Update geben, was an Neuigkeiten auf Sie zukommt bzw. worauf man sich in Anbetracht der neuen Bundesregierung potenziell einstellen darf.
Rückblick und Vorschau 2019/2020
Bereits am 19.9.2019 wurde im sogenannten „freien Spiel der Kräfte“ noch ein Steuerreformpaket – das Steuerreformgesetz 2020 und das Abgabenänderungsgesetz 2020 beschlossen. Damit treten mit 1.1.2020 zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft, welche im nachfolgenden Artikel prägnant dargestellt werden sollen.
Kleinunternehmer im Umsatzsteuergesetz
Die Kleinunternehmergrenze, welche bislang bei EUR 30.000.- gem. §6 Abs. 1 Z 27 UStG lag, wird für alle Umsätze ab 1.1.2020 auf EUR 35.000.- angehoben.
Weiterhin bestehen bleibt die einmalige Überschreitungsmöglichkeit in Höhe von 15% in 5 Jahren. Daneben wurde auch der §21 Abs. 6 UStG naturgemäß angepasst, sodass bis zur neuen Grenze auch keine Steuererklärungen abzugeben sind (keine UVA, keine Jahresumsatzsteuererklärung).
Neue Pauschalierungsmöglichkeiten für Kleinunternehmer im EStG
Im §17 Abs. 3a EStG idF StRefG 2020 wurde eine konzeptionell neue Möglichkeit der Basispauschalierung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit Einkünften aus selbständiger Arbeit (§22 EStG) bzw. aus Gewerbebetrieben (§23 EStG) beschlossen, sofern deren Umsätze iSd §1 Abs. 1 UStG die Grenze von EUR 35.000.- im vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht überschritten haben und es sich nicht um Einkünfte eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH handelt.
Als Pauschale Betriebsausgaben können gem. §17 Abs. 3a EStG nunmehr grundsätzlich 45% allgemein bzw. 20% bei Dienstleistungsbetrieben zum Abzug gebracht werden. Zusätzlich dürfen noch Pflichtversicherungsbeiträge in die KV, UV, PV, AlV als Ausgabe angesetzt werden. Zum Vergleich: Bislang waren lediglich 12% bzw. 6% pauschal abziehbar, wobei im anderen Regime des §17 EStG noch zusätzlich der Wareneinsatz, Fremdlöhne, Löhne und Gehälter sowie Lohnnebenkosten abzugsfähig waren.
Auch ist besonders interessant, dass keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches oder einer Anlagenkartei nach §7 Abs. 3 EStG besteht.
Welche Pauschalierungsvariante für Ihre speziellen Bedürfnisse die Optimale ist gilt es individuell zu erarbeiten.
Geringere KV Beiträge für Selbständige und Bauern (neu in der SVS)
Neben der Zusammenfassung der Landwirte und Selbständigen in der Sozialversicherung der Selbständigen (kurz „SVS“) mit 1.1.2020 ergibt sich für diese beiden Gruppen aufgrund einer Anpassung im GSVG und BSVG eine Senkung der Krankenversicherungsbeiträge von 7,65% auf 6,8% für Selbständige des GSVG bzw. von 4,25% auf 3,4% für Landwirte. Dies entspricht einer jährlichen Entlastung auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage von EUR 639,03.
Erhöhung Verkehrs- und Pensionistenabsetzbetrag
Ebenso im StRefG 2020 erhielt der §33 EStG eine Anpassung hinsichtlich zweier wesentlicher Absetzbeträge. So erhalten Geringverdiener (Einkommen bis EUR 15.500.- bzw. Einschleifregelung zwischen EUR 15.500.- und 21.500.-) neben dem bisherigen Verkehrsabsetzbetrag von EUR 400.- bzw. EUR 690.- (bei Einkommen von max. EUR 12.200.- sowie Anspruch auf Pendlerpauschale) zukünftig einen pauschalen Zuschlag gem. §33 Abs. 5 Z 3 EStG in Höhe von EUR 300.-
Dieser Pauschale Zuschlag wird auch als sogenannte Negativsteuer lt. §33 Abs. 8 EStG gewährt. Grundsätzlich 50% der Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 EStG bzw. maximal EUR 700.- bzw. EUR 800.- bei Anspruch auf Pendlerpauschale.
Der Pensionistenabsetzbetrag wurde pauschal um EUR 200.- erhöht (von EUR 400.- auf EUR 600.- bzw. dessen erhöhter Absetzbetrag von EUR 764.- auf EUR 964.-).
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Durch das Steuerreformgesetz 2020 idF NR-Beschluss 19.9.2019 wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von € 400,- auf € 800,- ab 1.1.2020 erhöht (erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach 31.12.2019 beginnen). Ausblick: die neue Bundesregierung stellt eine Erhöhung dieses Betrages pro futuro auf EUR 1.500.- in Aussicht.
Die geplante Erhöhung des Werbungskostenpauschales von EUR 132.- auf EUR 300.- konnte noch nicht durchgesetzt werden.
Einheitliche Transportnachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen
Bislang war eine der formellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen, dass die Beförderung der Ware in den anderen Mitgliedsstaat nachgewiesen werden kann. Die Nachweisführung war in den unterschiedlichen Mitgliedsstaaten unterschiedlich geregelt. In Österreich erfolgte dies in der VO BGBl II 401/1996, welche regelte, dass eine Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994) vorzuliegen habe bzw. ein handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein vorliegen muss bzw. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. Beim Eigenversand insbesondere durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.
Nunmehr ist die MWSt-DVO bzw. Artikel 45a unmittelbar anzuwenden. Das heißt, wenn der Lieferant selbst versendet hat er nunmehr zwei demonstrativ angeführte getrennte Nachweise zu erbringen. Z.B. CMR Frachtbrief und Transportrechnung oder Zahlungsnachweis für Transportrechnung und Transportrechnung selbst.
Wichtig: Erläuternde Bemerkungen des StRefG 2020 halten fest, dass die VO BGBl II 401/1996 wie bislang anwendbar ist.
Fusion der diversen Sozialversicherungsanstalten
Im Sozialversicherungs-Organisationsgesetz wurde die Neuordnung der Sozialversicherungsträger kodifiziert. Die neun Gebietskrankenkassen wurden in der ÖGK (österreichische Gebietskrankenkasse) zusammengeführt. Der öffentliche Dienst und die Eisenbahnen und Bergbauanstalten wurden in der BVAEB. Die SVS ist die neue Sozialversicherungsanstalt für alle Selbständigen und Bauern. PVA und AUVA blieben unverändert bestehen.
Neuorganisation der Finanzverwaltung ab 1.7.2020
Bereits seit September 2018 wurde an der Neukonzeption und Organisationsreform der Finanzverwaltung gearbeitet. Ziel der Reform ist es, Kompetenzen zu bündeln, Doppelgleisigkeiten zu beseitigen und die fachliche Qualität zu erhöhen.
Wesentliche Schlagworte: Ein neues Amt für Betrugsbekämpfung wird eingeführt, welches direkt dem BMF untergegliedert ist. Bislang waren sämtliche Finanz- (nunmehr Finanzamt Österreich) und Zollämter (nunmehr Zollamt Österreich) bzw. die Großbetriebsprüfung (nunmehr Finanzamt für Großbetriebe) eigene Dienstbehörden. Nunmehr werden diese zu Dienststellen. Es verbleiben 3 Abgabenbehörden des Bundes (die zuvor genannten). Hinzukommen sollten 2 Dienststellen des BMF (Amt für Betrugsbekämpfung wie vorher erwähnt und der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge, kurz: „PLAB“. Aufgrund eines VfGH Judikats wurde die Übertragung der Prüfungsagenden in die Zuständigkeit des BMF jedoch als verfassungswidrig erklärt, da sie den verfassungsrechtlichen Organisationsprinzipien der Selbstverwaltung widerspricht. Eine Reparaturfrist wurde dem Gesetzgeber nunmehr bis 1.7.2020 eingeräumt.
Neue Werte in der Sozialversicherung
Höchstbeitragsgrundlagen ASVG:
- monatlich EUR 5.370.-
- jährlich für Sonderzahlungen EUR 10.740.-
Höchstbeitragsgrundlagen GSVG:
- monatlich EUR 6.265.-
- jährlich EUR 75.180.-
Geringfügigkeitsgrenze:
- monatlich EUR 460,66
Auflösungsabgabe:
- Die Bestimmungen des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG) treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft. Die Auflösungsabgabe entfällt somit ab dem Jahr 2020.
Sonstiges:
- Verzugszinsen für rückständige Beiträge: 3,38% (Basiszinssatz 1.1.2020: -0,62%)
- Senkung KV – Beitrag GSVG: von 7,65% auf 6,80%
Ökologisierung im Steuerrecht – was bringt 2020, ein Ausblick
Das Regierungsprogramm wurde diese Tage veröffentlicht. Insgesamt ist darin ersichtlich, dass vor dem Hintergrund eines ambitionierteren Ökologisierungsgrundsatzes Geringverdiener sowie KMU bzw. Kapitalgesellschaften weiter entlastet werden sollen – Gegenfinanzierungspotenzial wird einerseits in der kalten Progression sowie in einem konstanten Wirtschaftswachstum bzw. konstanter geringerer Arbeitslosenzahlen gesehen. Aus den Ökologisierungsvorhaben sind jedenfalls potenzielle Anreize ableitbar, die es gilt fortan betriebs- und steuerrechtlich optimal zu nutzen. Eine grobe Auswahl wesentlicher Überschriften soll hier angeboten werden, wobei naturgemäß kein Anspruch auf Vollständigkeit der geplanten Maßnahmen gestellt wird:
- Eine bereits in der Vorgängerregierung geplante Tarifreform bzw. Änderung des §33 EStG soll schrittweise umgesetzt werden. Die ersten Stufen sollen von 25% auf 20% bzw. 35% auf 30% sowie 42% auf 40% gesenkt werden.
- Der Familienbonus soll weiter von EUR 1.500.- pro Kind bis zum 18. Lebensjahr auf EUR 1.750.- erhöht werden.
- Der Gewinnfreibetrag wird umgestaltet. Erst ab EUR 100.000.- Gewinn soll fortan ein Investitionserfordernis entstehen, was einem höheren Grundfreibetrag entspricht.
- Die KöSt soll auf 21% gesenkt werden.
- Die KESt soll für ökologische und ethische Investments entfallen.
- Mitarbeiterbeteiligungsmodelle sollen gestärkt werden.
- Für Landwirte soll eine 3-Jahresverteilung für Gewinne eingeführt werden.
- Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner sollen eine ähnliche Verteilungsmöglichkeit für lukrierte Zuflüsse erhalten, wie dies bislang für Künstler ermöglicht wird. Damit sollen Spitzen in der Besteuerung ausgeglichen werden können.
- Das Steuerrecht soll einfacher und fairer werden. Dazu soll das EStG neu kodifiziert werden.
- Flugtickets sollen mit einer pauschalen Abgabe von EUR 12.- belegt werden, was Fernreisen relativ begünstigt und Businessreisen im Kurzstreckenbereich belastet sowie den Flughafenstandort Österreich tendenziell benachteiligt.
- Die NoVA soll weiter ökologisiert werden.
- Ökologisierung des Pendlerpauschales.
- Stärkere Anreize für CO² freie Dienstfahrzeuge.
- Ein CO² Lenkungseffekt soll deutlich erzielt werden – wird in einer TaskForce ausgearbeitet und soll ehestbald Gestalt annehmen.
- Das GmbH Mindeststammkapital soll wieder auf EUR 10.000.- gesenkt werden. Die Mindestkörperschaftsteuer soll entfallen.
- Arbeitszimmer sollen leichter absetzbar werden.
- Rechtssicherheit für Abgrenzung Dienstverhältnis und Werkvertrag/Selbständigkeit.
- GWG Grenze soll künftig auf potenzielle EUR 1.500.- erhöht werden.
- Förderung des Prinzips „Reparieren“ statt „Wegwerfen“.
- Erleichterungen für Betriebsübergaben.
- Erhöhung der Anreize für Risikokapital.
Bei etwaigen Fragen zu Details stehen wir Ihnen wie gewohnt gerne auch an den Standorten in Graz und Leibnitz zur Verfügung.