Nach der ersten Nationalratssitzung am 7.3.2025 wurden bereits erste Gesetzesbeschlüsse der neuen Bundesregierung beschlossen. Dies, gemeinsam mit sonstigen wissenswerten Themen ist für uns Anlass Ihnen eine gewohnt kompakte Übersicht über die aktuellen Neuerungen zu geben:
Themen in diesem Update:
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Motorbezogene Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge – wie ist diese künftig zu berechnen
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Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen – Streichung ab 1.4.2025
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Trinkgelder im Fokus von Prüfungshandlungen – alles was Sie wissen müssen
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Wie funktioniert das Pensionskonto?
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Spannende Judikatur
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Steuerfreie Teilnahme an Betriebsveranstaltungen
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Dienstverhältnis mit der Ehegattin
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Hauptwohnsitzbefreiung bei der Immobilienertragsteuer – 2 Jahres Frist
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Motorbezogene Versicherungssteuer
Der Bundesregierung erscheint es nicht mehr notwendig, die bisherigen Anreizmaßnahmen zur Steigerung des Anteils von Elektrofahrzeugen in vollem Umfang fortzusetzen. Daher soll die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge ab 1. April 2025 entfallen. Daneben soll die Besteuerung von Plug-in Hybrid-Fahrzeugen jener von Elektrofahrzeugen angeglichen werden.
Folgende Änderungen ergeben sich ab 1. April 2025 im Versicherungssteuergesetz:
Wegfall der Befreiung für Kraftfahrzeuge mit 0 g/km CO2-Ausstoß (insbes. E-Autos und Wasserstoffautos)
Die Berechnung erfolgt anhand einer Leistungs- und Gewichtskomponente.Leistungskomponente pro Monat:
Für die um 45 kW reduzierte Leistung gilt:
– Für die ersten 35 kW: 0,25 Euro pro kW (mindestens jedoch 2,5 Euro)
– Für die nächsten 25 kW: 0,35 Euro pro kW
– Für die darüber hinaus gehenden kW: 0,45 Euro pro kWGewichtskomponente pro Monat:
Für das um 900 kg reduzierte Eigengewicht gilt:
– Für die ersten 500 kg: 0,015 Euro pro kg (mindestens jedoch 3 Euro)
– Für die nächsten 700 kg: 0,03 Euro pro kg
– Für die darüber hinaus gehenden kg: 0,045 Euro pro kg
Maßgeblich sind die Werte der Zulassungsbescheinigung. Sind bestimmte Werte nicht angegeben, werden die anzuwendende Motorleistung, das Eigengewicht und der CO2-Ausstoß vorgegeben.
Beispiel:
Ein BMW i4 eDrive 35 mit 210 KW (=286PS) Spitzenleistung und einer Nenndauerleistung (30-Minuten-Nennleistung) von 80 KW (=109 PS) und einem Eigengewicht von 2.065 kg kostet fortan zusätzliche EUR 36,20 an motorbezogener Versicherungssteuer pro Monat – das sind EUR 434,40 pro Jahr.
Streichung der Umsatzsteuerbefreiung auf PV Anlagen (bis 35kWp) ab 1.4.2025
Für Verträge zur Lieferung/Installation von PV-Modulen, die bis einschließlich 6.3.2025 nachweislich (insb. mit schriftlicher Auftragsbestätigung) abgeschlossen wurden und die Anlage bis 31.12.2025 geliefert (Kauf ohne Installation )/fertig installiert (Kauf mit Installation) wird, gilt der Nullsteuersatz (0 % USt).
Für Verträge zur Lieferung/Installation von PV-Modulen, die bis einschließlich 6.3.2025 nachweislich (insb. mit schriftlicher Auftragsbestätigung) abgeschlossen wurden und die Anlage nach dem 31.12.2025 geliefert /fertig installiert wird, gilt der Regelsteuersatz (20 % USt).
Für Verträge, die ab 7.3.2025 nachweislich abgeschlossen werden:
- wenn die Anlage bis 31.3.2025 geliefert/fertig installiert wird, kann der Nullsteuersatz (0 % USt) angewendet werden oder
- wenn die Anlage ab dem 1.4.2025 geliefert/fertig installiert wird, gilt der Regelsteuersatz (20 % USt).
Für Verträge, die ab 1.4.2025 abgeschlossen werden, gilt wieder der Regelsteuersatz (20 % USt).
An der Steuerbefreiung für die Einspeisung von „Kleinanlagen“ bis 35 kWp bzw. 12.500 kWh eingespeister Strommenge pro natürlicher Person ändert sich laut vorliegenden Informationen nichts.
Trinkgelder im Fokus
Trinkgelder geraten derzeit ins Visier der Abgabenprüfer – Grund genug um Ihnen eine Kurzübersicht über diese Thematik zu geben:
Das Trinkgeld ist eine durch Kunden (z.B. Gäste im Hotel- und Gastgewerbe, Patienten im Massageinstitut etc.) erbrachte freiwillige Zahlung, die zusätzlich zum Rechnungsbetrag gewährt wird, um eine besondere Dienstleistungsqualität zu honorieren. Trinkgelder sind in vielen Branchen absolut üblich, dazu gehören insbesondere das Hotel- und Gastgewerbe, das Friseurgewerbe, kosmetische Dienstleistungen und das Taxigewerbe. Aber auch in zahlreichen anderen Bereichen sind Trinkgelder durchaus anzutreffen, wie z.B. bei Handwerkern, Paketzustellern, Montagetischlern o.ä. Berufsfeldern.
Haben Dienstnehmer arbeitsrechtlichen Anspruch auf Trinkgeld?
Freiwillig gewährte Trinkgelder von Kundenseite sind arbeitsrechtlich kein Bestandteil des geschuldeten Entgelts und daher nicht in die Ermittlung des arbeitsrechtlichen Entgeltsanspruches (z.B. Entgeltfortzahlung für Krankenstände, Urlaub, Pflegefreistellung etc., Abfertigung Alt) einzubeziehen. Lediglich dann, wenn es eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gibt (z.B. Zusage einer garantierten Trinkgeldhöhe, bei deren Nichterreichen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die fehlende Differenz bezahlt), sind Trinkgelder ausnahmsweise als arbeitsrechtliches Entgelt zu werten.
Hierbei muss es sich aber um eine konkrete vertragliche Zusage handeln – die lose und nur grobe in Aussicht Stellung eines besonders hohen Trinkgeldes löst keine arbeitsrechtliche Verpflichtung aus (OGH 11.01.1995, 9 ObA 249/94).
Zahlt man für Trinkgelder Steuern?
Trinkgelder sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen steuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z. 16a EStG):
- das Trinkgeld ist ortsüblich,
- es wird einem Arbeitnehmer (nicht dem Arbeitgeber!) anlässlich einer Arbeitsleistung von dritter Seite zugewendet,
- das Trinkgeld wird freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zu jenem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist, gewährt,
- dem Arbeitnehmer ist die direkte Annahme des Trinkgeldes nicht aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen untersagt und
- das Trinkgeld steht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis – ohne einer konkreten Zusage des Dienstgebers zu entspringen.
Ortsüblich ist ein Trinkgeld dann, wenn es branchenüblich und der Höhe nach angemessen ist. Zu jenen Branchen, in denen Arbeitnehmer üblicherweise Trinkgelder erhalten, zählen insbesondere das Hotel- und Gastgewerbe, das Friseurgewerbe, das Kosmetiker-, Fußpfleger- und Masseurgewerbe, das Taxi- und Mietwagengewerbe sowie Kuranstalten. Diese Aufzählung ist aber nur beispielhaft und keinesfalls abschließend, sodass auch zahlreiche andere Branchen in Betracht kommen. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes abzustellen.
Außerdem ist darauf zu achten, dass Trinkgelder nur dann steuerfrei sind, wenn sie an Arbeitnehmer, welche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, zugewendet werden und auch den Arbeitnehmern verbleiben. Zuwendungen an Personen, die Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart beziehen (also z.B. selbständige Gastronomen), sind nicht steuerfrei („Der Chef zahlt Steuern, der Dienstnehmer nicht“). Daher sind vom Arbeitgeber „einkassierte“ Trinkgelder steuerpflichtige Betriebseinnahmen des Arbeitgebers.
„Kreditkartentrinkgelder“ (also wenn der Kunde das freiwillige Trinkgeld gemeinsam mit dem Rechnungsbetrag mit Kreditkarte bezahlt), die an die Arbeitnehmer weitergeben werden, können steuerfrei behandelt werden. Behält allerdings der Arbeitgeber die Kreditkartentrinkgelder ein, handelt es sich beim Arbeitgeber um steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
Liegen alle vorstehend beschriebenen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vor, so sind Trinkgelder von der Lohnsteuer, vom Dienstgeberbeitrag (DB), vom Zuschlag zum DB (DZ) sowie von der Kommunalsteuer befreit.
Also keine Steuer – aber sind vom Trinkgeld Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen?
In der Sozialversicherung gelten Trinkgelder als Entgelt und unterliegen somit der Beitragspflicht. Aufgrund der unterschiedlichen Höhe der Trinkgelder ermächtigt der Gesetzgeber die Versicherungsträger zur pauschalen Festsetzung des Ausmaßes der Trinkgelder, in welchem diese der Bemessung der Beiträge zugrunde zu legen sind. Pauschaliert werden die Trinkgelder bei jenen Versichertengruppen, bei denen es üblicherweise zur Leistung von Trinkgeldern kommt. Infolgedessen gibt es für jede Branche je nach Bundesland unterschiedlich hohe Trinkgeldpauschalen. Diese werden von den Krankenversicherungsträgern nach Anhörung der jeweiligen Interessenvertretungen der Dienstnehmer sowie der Dienstgeber per Verordnung festgesetzt.
Derzeit existieren Trinkgeldpauschalierungen für folgende Berufsgruppen:
Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure (in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien),
Friseure (in allen Bundesländern),
Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe (in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien),
Lohnfuhrwerkgewerbe (Lenken von Taxis, Mietwägen, Auto- und Omnibussen in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien),
Arbeitnehmer in Heilbadeanstalten, Kuranstalten, Heilquellenbetrieben und Bädern (im Bundesland Wien).
Die Trinkgeldpauschalen sind im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen und erhöhen dort die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung und für die betriebliche Vorsorge (Abfertigung Neu).
Sowohl die Beträge als auch die Detailregelungen zu den einzelnen Trinkgeldpauschalen sind sehr unterschiedlich.
Vorsicht!
Gibt es für ein Bundesland bzw. für ein Gewerbe keine Trinkgeldpauschalen (z.B. Paketzusteller, Servicetechniker, Montagetischler o.ä.) oder werden diese nicht berücksichtigt, ist das Führen entsprechender Aufzeichnungen notwendig, sodass der Arbeitgeber das tatsächlich zugeflossene Trinkgeld zur SV-Beitragsgrundlage hinzurechnen kann.
Kann der Dienstgeber im Rahmen einer Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge jedoch keine Aufzeichnungen vorlegen oder weisen diese “erhebliche Abweichungen” auf, ist der Prüfer berechtigt, die Höhe des Trinkgeldes anhand vergleichbarer Betriebe festzulegen, sodass im Zweifelsfall eine horrende SV-Beitragsnachforderung resultieren kann.
Darüber hinaus ist in Trinkgeldpauschalen teilweise vermerkt, dass eine “erhebliche Abweichung” dann vorliegt, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen durchschnittlich unter der Hälfte bzw. über dem Doppelten des jeweiligen Trinkgeldpauschalbetrages liegen.
Wie funktioniert das Pensionskonto?
Aus gegebenem Anlass der umfassenden Diskussionen zum Pensionskonto soll in diesem Beitrag kompakt dargestellt werden, wie das gültige Pensionskonto „funktioniert“ und worauf Sie ggf. achten sollten in diesem Zusammenhang.
Das österreichische Pensionskonto ist ein zentrales Instrument der Altersvorsorge für alle Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind und in Österreich pensionsversichert waren oder sind. Es dient dazu, die individuellen Pensionsansprüche transparent und nachvollziehbar darzustellen.
Für jede versicherte Person wird beim Dachverband der Sozialversicherungsträger ein persönliches Pensionskonto geführt. Seit 2005 werden auf diesem Konto sämtliche Beitragsgrundlagen für alle im Erwerbsleben erworbenen Versicherungszeiten erfasst. Das Pensionskonto enthält folgende Elemente:
- Jährliche Beitragsgrundlagensummen: Die Summe der im jeweiligen Jahr erzielten beitragspflichtigen Einkommen.
- Jährliche Teilgutschriften: Diese ergeben sich, indem die jährliche Beitragsgrundlagensumme mit dem Kontoprozentsatz multipliziert wird. Der Kontoprozentsatz beträgt aktuell 1,78 % (Stand 2025).
- Kontoerstgutschrift: Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten erworben haben, wurde zum 1. Jänner 2014 eine Erstgutschrift errechnet, die diese Zeiten berücksichtigt.
- Gesamtgutschrift: Die Summe aller aufgewerteten Teilgutschriften und der Kontoerstgutschrift bis zum Pensionsstichtag.
Diese Elemente bilden die Grundlage für die Berechnung der späteren Pension.
Berechnung der jährlichen Gutschrift
Die jährliche Teilgutschrift wird ermittelt, indem die Summe der in einem Jahr erworbenen Beitragsgrundlagen mit dem Kontoprozentsatz multipliziert wird. Beispielsweise ergibt eine jährliche Beitragsgrundlage von 30.000 Euro eine Teilgutschrift von 534 Euro (30.000 € x 1,78 %).
Da der Stand des Pensionskontos simpel durch 14 dividiert wird, um die Pensionshöhe zu ermitteln, entspricht diese Teilgutschrift OHNE Aufwertung einer zusätzlichen Pension von EUR 38,14 brutto – davon werden noch Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer noch abgezogen (Krankenversicherung – derzeit nur 5,1% – soll auf 6,8% angeglichen werden – Vergleich: Selbständige oder auch Landwirte bezahlen 6,8% Krankenversicherungsbeiträge).
Dringender Hinweis: Die gesetzliche Pension ist eine gute Grundabsicherung der Bevölkerung. Es ist aber unverzichtbar, dass mittels alternativer Veranlagungen vorgesorgt wird.
Aufwertung der Gutschriften („Inflationsabgeltung“)
Um die Inflation und die allgemeine Einkommensentwicklung zu berücksichtigen, werden die Gutschriften jährlich aufgewertet. Die Aufwertungszahl wird jährlich festgelegt (Nationalratsbeschluss) und orientiert sich an der Entwicklung der durchschnittlichen Einkommen. Für das Jahr 2025 beträgt die Aufwertungszahl 1,046, was einer Erhöhung um 4,6 % entspricht.
Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze
Es gibt eine einheitliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage, bis zu der Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet werden müssen. Für das Jahr 2025 beträgt diese 6.060 Euro sozialversicherungsrechtliche Bemessungsgrundlage pro Monat (Unselbständig Erwerbstätige) bzw. EUR 90.300.- pro Jahr (Selbständige Einkünfte, Gewerbliche Einkünfte).
Einkommensteile, die darüber hinausgehen, bleiben bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt – ergo: man zahlt darüber hinaus KEINE Pensionsversicherungsbeiträge UND erhält dafür KEINE Gutschriften am Pensionskonto. Die Geringfügigkeitsgrenze, bis zu der keine Pflicht zur Pensionsversicherung besteht, liegt 2025 bei 551,10 Euro monatlich.
Regelpensionsalter und Abschläge/Zuschläge
Das Regelpensionsalter beträgt für Männer und nach dem 30. Juni 1968 geborene Frauen 65 Jahre. Davor waren Frauen explizit überprivilegiert und durften bereits 5 Jahre (!) vor Männern in Pension gehen OHNE Abschläge zu bekommen – eine krasse Ungleichbehandlung zumal dieses Privileg beamteten Frauen explizit NICHT zugestanden ist. Bei einem vorzeitigen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter wird die Pension um 4,2 % pro Jahr des früheren Antritts gekürzt. Andererseits führt ein späterer Pensionsantritt zu einem Bonus von 5,1 % pro Jahr, maximal jedoch 15,3 %.
Abfrage des Pensionskontos
Versicherte können ihr Pensionskonto jederzeit online einsehen. Dazu ist eine Authentifizierung mittels ID Austria oder über FinanzOnline erforderlich. Alternativ kann eine schriftliche Auskunft bei der zuständigen Pensionsversicherung beantragt werden. Dringende Empfehlung: Sichern Sie sich ihre ID Austria und nutzen Sie ihre Abfragemöglichkeiten. Machen Sie sich mit den technischen Möglichkeiten vertraut.
Wie hoch ist die gesetzliche „Mindestpension“?
Eine Frage, die häufige gestellt wird – In Österreich gibt es keine gesetzlich festgelegte „Mindestpension“. Stattdessen wird durch die Ausgleichszulage sichergestellt, dass Pensionistinnen und Pensionisten ein Mindesteinkommen erhalten. Diese Zulage stockt das Gesamteinkommen (Bruttopension plus sonstige Nettoeinkünfte und eventuelle Unterhaltsansprüche) auf einen bestimmten Richtsatz auf.
Ein viel diskutierter und leider vorhandener Anreiz sich mit „geringeren Beiträgen“ abzufinden – Teilzeitboom auf Kosten der Vollzeitbeitragsleister.
Richtsätze ab 1. Jänner 2025:
- Alleinstehende: 1.273,99 Euro monatlich (entspricht einem aktuellen Stand am Pensionskonto iHv EUR 17.835,86 = 33 Jahre unaufgewertete Beitragsgrundlagen iHv 30.000.- pro Jahr.
- Ehepaare: 2.009,85 Euro monatlich
- Für jedes Kind: zusätzlich 196,57 Euro monatlich
- Diese Werte dienen als Mindesteinkommen, das durch die Ausgleichszulage garantiert wird.
Gesetzliche Grundlage:
Die Ausgleichszulage ist im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geregelt. Gemäß § 292 Abs. 1 ASVG besteht Anspruch auf eine Ausgleichszulage, wenn die Pension zusammen mit anderen Einkünften unter dem jeweiligen Richtsatz liegt.
Hinweis: Der Anspruch auf Ausgleichszulage setzt einen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich voraus.
Spannende Judikatur
Steuerfreie Teilnahme an Betriebsveranstaltungen
BFG 13.11.2024, RV/7102103/2022 – Revision zugelassen
Das BFG hat entschieden, dass die Teilnahme an Betriebsausflügen, die unmittelbar der Verbesserung des Kontakts der Arbeitnehmer dienen und keinen individuellen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen auch über die im §3 Abs. 1 Z 14 EStG dargestellten Grenzen (EUR 365.- pro Jahr) – in diesem Fall rund EUR 1.000.- pro Dienstnehmer und Jahr.
Dienstverhältnis mit der Ehegattin
BFG 10.10.2024, RV/1100261/2020
Grundsätzlich unterliegt die Mitarbeit der Ehegattin der Vermutung einer familienhaften Mitarbeit – Telefondienste, Terminvereinbarungen udgl. sind dabei zumeist unter der ehelichen Beistandspflicht subsummiert. Damit ein Dienstverhältnis anerkannt werden kann, ist nach §21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu klären, ob tatsächlich fremdübliche Zahlungen für ein nach außen erkennbares Dienstverhältnis (Beweiswürdigung auf Sachverhaltsebene unter erhöhter Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen) vorliegt.
Telefondienste OHNE Zeitaufzeichnungen und sonstige nachweisbare Tätigkeitsbereiche für einen Einzelunternehmer, dessen Haupteinkunftsquelle in der Vermittlung von Versicherungsverträgen liegt, werden schwer als Betriebsausgabe anerkennbar sein.
Hauptwohnsitzbefreiung – 2 Jahres Frist
BFG 28.9.2024, RV/7100134/2017
Die Veräußerung eines Grundstücks ist von der Immobilienertragsteuer befreit, wenn ab der Anschaffung und für zumindest 2 Jahre durchgehend der Hauptwohnsitz am Grundstück (wirtschaftlich!) begründet wird. Die Verwaltungspraxis sieht hier eine Toleranzfrist zur Begründung des Hauptwohnsitzes von 12 Monaten vor. In Ausnahmefällen kann diese Frist, bei objektiver Unbegründbarkeit des Hauptwohnsitzes, auch länger hinausgeschoben werden – in diesem Fall 20 Monate (notwendige Sanierungsarbeiten, Insolvenz des Bauunternehmers etc.) – explizit wird laut dieser Judikatur zu unterscheiden sein, ob das Gebäude bewohnbar gewesen wäre im Zeitpunkt der Anschaffung oder, wie hier, eben nicht. Bei Unbewohnbarkeit kann somit eine wesentliche Verschiebung des Zeitpunktes stattfinden.