Ausblick 2022, 2023, 2024

leopold steuerberatung gmbh

Ausblick 2022, 2023, 2024

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Die „ökosoziale Steuerreform“ ab 2022

Am 15.12.2021 wurde die finale Regierungsvorlage zum ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 vom Ministerrat angenommen und an das Parlament zur weiteren Behandlung übermittelt.

Die Highlights in Schlagworten:

  • Einführung eines Investitionsfreibetrages (10% bzw. 15% für ökologische Investitionen) im §11 EStG
  • Tarifsenkung in der Einkommensteuer – Tarifstufe 2 von 35% auf 30% und Tarifstufe 3 von 42% auf 40% ab Juli 2022 bzw. Juli 2023 – das heißt, dass im Juli jeweils eine Aufrollung der Lohnsteuer im ersten Halbjahr erfolgen muss
  • Stufenweise Senkung des KöSt Satzes – 2023 auf 24% und 2024 auf 23% – diese Senkung betrifft damit auch die Kapitalertragsteuer und die Immobilienertragsteuer für Körperschaften, was den Erwerb von Kapital- und Immobilienvermögen in Kapitalgesellschaften noch vorteilhafter macht
  • Erhöhung des Familienbonus von EUR 1.500.- auf EUR 2.000.- pro Kind – dies ab Juli 2022 – damit erhöht sich der Familienbonus 2022 effektiv auf EUR 1.750.- und erst 2023 auf die vollen EUR 2.000.- / für Kinder über 18 Jahren wird der Bonus auf EUR 650.- angehoben
  • Der Kindermehrbetrag für Alleinerziehende oder Alleinverdienende Niedrigverdiener wird auf um EUR 200.- EUR 450.- angehoben
  • Erhöhung der GWG Grenze von EUR 800.- auf EUR 1.000.-
  • Erhöhung des Grundfreibetrages von 13% (EUR 3.900.-) auf 15% (EUR 4.500.-) ab 2022
  • Mitarbeitergewinnbeteiligung NEU – steuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter für einen Betrag von bis zu EUR 3.000.-
  • das regionale Klimabonusgesetz
  • Erhöhung Verkehrsabsetzbetrag und SV-Rückerstattung (für Einkommen zwischen EUR 16.000 und EUR 24.500)

 

Was ist der Investitionsfreibetrag?

Der Investitionsfreibetrag kann erstmalig für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend gemacht werden, die nach dem 31.12.2022 (!) angeschafft oder hergestellt werden.

Er stellt eine zusätzliche Betriebsausgabe dar und wird grundsätzlich 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Wenn es sich um Wirtschaftsgüter aus dem Bereich der Ökologisierung handelt, dann erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15%.

Voraussetzungen für die Geltendmachung des IFB sind die Aufnahme ins Anlageverzeichnis bzw. in die Anlagenkartei und der Ausweis des IFB an der richtigen Stelle in der Steuer- bzw. Feststellungs-Erklärung. Die Erläuterungen führen aus, dass bspw im Rahmen der Betriebsprüfung noch Änderungen möglich sind.

Der IFB ist gedeckelt, weil er nur für Anschaffungs-/Herstellungskosten in Höhe von höchstens EUR 1.000.000 pro Kalenderjahr geltend gemacht werden kann.

Kapitalgesellschaften sind gemäß den Erläuterungen aufgrund der Fiktion der Gewerblichkeit gemäß § 7 Absatz 3 KStG 1988 immer zur Geltendmachung des IFB berechtigt, auch wenn sie bspw im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Anlagen an einen inländischen Betrieb vermieten.

Durch den IFB wird die AfA-Bemessungsgrundlage nicht berührt, er stellt also im ersten Jahr wirtschaftlich eine Art von zusätzlicher AfA dar.

Geltend gemacht werden kann der IFB für abnutzbare Anlagegüter, die einem inländischen Betrieb bzw Betriebsstätte zuzurechnen sind und eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die AfA von zumindest 4 Jahren haben. Ausgeschlossen sind:

  • Wirtschaftsgüter, die bereits zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen wurden;
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG eine ausdrückliche Anordnung hinsichtlich der Nutzungsdauer getroffen wird; das sind insbesondere Gebäude und Kraftfahrzeuge. Aus ökologischen Gründen wird jedoch infolge einer Rückausnahme der IFB für Elektrofahrzeuge dennoch gewährt;
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, die sofort abgesetzt werden;
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, solange diese nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind; jedenfalls ausgeschlossen sind jedoch unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassungen bestimmt sind oder von konzernzugehörigen Unternehmen/beherrschenden Gesellschaftern erworben werden.
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter;
  • Bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie bestimmte Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

Ein aus der Geltendmachung des IFB stammender allfälliger Verlust ist – abgesehen von den schon Jahre bestehenden Sonderbestimmungen des § 23a EStG 1988 und des § 2 Absatz 2a EStG 1988 – Beteiligungsmodelle – uneingeschränkt vortrags- und ausgleichsfähig.

Der IFB kann grundsätzlich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Bei Projekten, die sich über das Ende eines oder mehrerer Wirtschaftsjahre erstrecken, kann der IFB auch auf bereits aktivierte Teilleistungen – Teil-AK oder Teil-HK – vor Fertigstellung des Gesamtprojektes geltend gemacht werden.

Der IFB ist grundsätzlich nachzuversteuern, wenn die entsprechenden Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Mindestbehaltedauer von 4 Jahren – es gilt die tagesgenaue Berechnung zu beachten – aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder ins Ausland verbracht werden.

 

Mitarbeiterbeteiligung NEU

An Dienstnehmer kann ab 2022 als besonderer Anreiz sich am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen eine Art „Jahresabschluss-Prämie“ eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von bis zu EUR 3.000 pro Jahr „ausgeschüttet“ werden;

Hier sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
  • Soweit die Summe der Gewinnbeteiligungen das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, gilt die Steuerbefreiung nicht für den übersteigenden Anteil.

Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder anstelle einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden, sie darf also keine Gehaltsumwandlung sein.

 

Ökologisierungsmaßnahmen

Neben dem CO² Zertifikatehandel auf nationaler Ebene wird von den sogenannten „Inverkehrbringern“ von fossilen Kraft- und Treibstoffen eine neue Abgabe eingehoben, die von den Treibhausgasemissionen der jeweiligen Energieträger abhängen soll – heißt: Gaslieferanten werden eine andere Abgabe zahlen als Benzin- oder Diesellieferanten. Dies wird zu einer Erhöhung der Kraftstoff und Heizkosten führen. Um dies abzumildern, soll parallel ein regionaler Klimabonus an JEDE Person ausbezahlt werden, die zumindest 183 Tage im Jahr den Hauptwohnsitz in Österreich hat – EUR 100.- als Sockelbetrag für jeden Erwachsenen und EUR 50.- pro Minderjährigem. Die jeweilige Kontoverbindung für die jeweilige Auszahlung soll vom Finanzamt und vom Sozialversicherungsträger an das BM für Klimaschutz übermittelt werden – dieses soll den Betrag auszahlen. Dieser Klimabonus ist von der Einkommensteuer befreit.

 

Die Gesetzgebung zielt klar darauf ab niedriger Einkommensschichten sowie Familien zu entlasten. Zugleich sollen Investitionen in das Anlagevermögen gefördert und auch Kapitalgesellschaften zur Ansiedelung und zur Gründung neuer Gesellschaften entlastet werden. Die ökologischen Anreizeffekte wurden eingearbeitet sind jedoch ob der Komplexität der rechtlichen Rahmenbedingungen wohl ob deren finaler Sinnhaftigkeit zu hinterfragen.

 

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website des BMF: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/entlastung.html#:~:text=Der%20Familienbonus%20Plus%20wird%20von,2023%20um%20500%20Euro%20j%C3%A4hrlich