(Stand 30.11.2020) – Umsatzersatz 2 – Lockdown November 2020
Aufgrund der neuerlichen deutlichen Ausweitungen der Maßnahmen zur Einschränkung der Verbreitung des Corona-Virus, wollen wir Sie prägnant darüber informieren, was nun exakt in der neuen „Notmaßnahmenverordnung“, welche die bislang gültige „Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt verlautbart wurde.
Vorausgeschickt: Der Umsatzersatz für Handel und Dienstleister ist noch nicht final ausgearbeitet. Der Fixkostenzuschuss II ist in Finalisierung – für eine finale Antragstellung fehlen uns noch exakte legistische Ausformulierungen sowie die technische Umsetzung.
Welche Geschäfte müssen ab dem 17.11.2020 schließen?
Kurz: Sämtliche Geschäfte und Dienstleister mit einem sogenannten „körpernahen“ Kundenbereich bzw. „körpernahen“ Dienstleistungsbetrieben (wie z.B. FriseurInnen, Nagelstudios, Piercingstudios, Massagestudios – Ausnahme: medizinische Zwecke) UND mit Ausnahme der explizit aufgezählten Geschäfte (siehe unten). Auch geschlossen werden sämtliche Freizeiteinrichtungen (dazu zählen u.a. Theater, Konzertsäle, Kinos, Museen, Bäder, Tanzschulen, Casinos, Schaustellerbetriebe etc.).
Weiterhin dürfen explizit Kundenbereiche von „nicht körpernahen“ Dienstleistungsbetrieben aufgesucht werden (KFZ – Werkstätten, Versicherungen, Putzereien, Änderungsschneidereien, etc.).
Weiterhin geöffnet bleiben dürfen lt. der Verordnung explizit:
- öffentliche Apotheken
- Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von LebensmittelproduzentInnen und bäuerlichen Direktvermarktern)
- Drogerien und Drogeriemärkte
- Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
- Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
- Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
- veterinärmedizinische Dienstleistungen
- Verkauf von Tierfutter
- Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
- Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
- Tankstellen und Stromtankstellen einschließlich Waschanlagen
- Banken
- Postdienstanbieter einschließlich deren Postpartner
- Ticketschalter auf Bahnhöfen und in der U-Bahn
- Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
- Abfallentsorgungsbetriebe
- KFZ- und Fahrradwerkstätten und
- Auto- und Fahrradverleih
Das Einkaufen ist nur von 6.00 bis 19.00 Uhr erlaubt. Ausgenommen davon sind u.a. Apotheken, Tankstellen und Lieferdienste. Es dürfen in den offenbleibenden Geschäften allerdings nur Waren erworben werden, die dem „typischen Warensortiment des jeweiligen Geschäfts“ entsprechen. Bestehen bleibt bei den offenen Geschäften auch die Abstandsregel, die 10-m²-Regel pro Kund/In und das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während des Einkaufs.
Weiters geregelt ist, dass die Abholung von Speisen und Getränken wie oben angemerkt von 06.00 bis 19.00 Uhr weiterhin möglich ist. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Lieferservice ist wie bisher rund um die Uhr möglich. Geschlossen halten für touristische Zwecke müssen weiterhin auch Beherbergungsbetriebe.
Zur präzisen Information auf der Website des Sozialministeriums —>
Mit welchen Unterstützungen kann nun gerechnet werden?
- Gastronomie und Hotellerie
Für den Zeitraum der angeordneten Schließung werden den betroffenen österreichischen Unternehmen 80 Prozent ihres Umsatzes ersetzt – für den Großteil unserer Klienten haben wir diese Unterstützung bereits beantragt. Um diesen Umsatzersatz möglichst unkompliziert, unbürokratisch und rasch zu ermöglichen, wird dieser anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet. Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline – sofern Sie ein Kombiformular unserer Kanzlei unterfertigen und ein Mindestmaß an Angaben zur Verfügung stellen möchten unterstützen wir Sie mit der Beantragung sehr gern und unbürokratisch.
- Handel und körpernahe Dienstleistungen
Eine unterschiedliche Ausgestaltung in den unterschiedlichen Bereichen ist nunmehr veröffentlicht: Körpernahe Dienstleistungen, also etwa Friseure, Masseure oder Kosmetiker erhalten für die Zeit der Schließung 80 Prozent des Umsatzes im Vergleich zum November 2019 ersetzt – jedenfalls die bisher bereits bekannten EUR 2.300.-
Der Handel wird differenziert betrachtet. Grundsätzlich werden zwischen 20 und 60 Prozent des Umsatzes erstattet. Jene Bereiche, mit verderblicher und stark saisonal bedingter Ware werden zu einem höheren Anteil ersetzt als jene Bereiche, wo die Waren keinen oder kaum Wertminderungen unterliegen und/oder Nachholeffekte zu erwarten sind. Die genauen Listen und Abgrenzungen sind unter folgendem Link abrufbar:
Fixkostenzuschuss:
Für Unternehmen, die von den Maßnahmen nicht direkt betroffen sind, aber aufgrund des Corona-Virus deutliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, ist der Fixkostenzuschuss vorgesehen. Für den Fixkostenzuschuss II wurde ein Zwei-Säulen-Modell ausgearbeitet: Laut BMF wird im November ein Fixkostenzuschuss bis 800.000 Euro, abzüglich der bereits erhaltenen Hilfen, verfügbar sein. Darin werden Abschreibungen sowie frustrierte Aufwendungen (z.B. bei Reisebüros) berücksichtigt. Parallel dazu soll es eine Fixkosten-Verlust-Variante mit bis zu drei Millionen Euro für größere Unternehmen geben.
Details zum Fixkostenzuschuss 2 können Sie folgendem Link entnehmen – Bei einer etwaigen Beantragung unterstützen wir Sie gerne:
https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz800k/
Auch eine Kombination von Umsatzersatz (für November) und Fixkosten-Zuschuss (für Monate außer November) ist für betroffene Unternehmen für unterschiedliche Zeiträume möglich.